Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren
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Article 1 Feststellung des Alters und der Kategorien von Rindern
Zwecks Bestimmung der in Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kategorien wird das Alter der Rinder auf der Grundlage der Angaben überprüft, die im Rahmen des in jedem Mitgliedstaat gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.
Article 2 Ausnahmen von den Vorschriften für die Schlachtkörpereinstufung
1 Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Schlachtbetriebe auszunehmen, die a) im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten; b) im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten. Die Mitgliedstaaten können, insbesondere um die Repräsentativität der Preisfeststellung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sicherzustellen, eine niedrigere Höchstmenge festlegen.
2 Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen a) Schlachtkörper von Rindern und Schweinen auszunehmen, die Eigentum des Schlachtbetriebs sind, wenn kein Geschäftsvorgang zum Ankauf dieser Tiere stattfindet, b) Schlachtkörper von Schweinen von klar definierten lokalen Rassen oder mit besonderen Vermarktungsformen auszunehmen, wenn sie aufgrund ihrer anatomischen Körperzusammensetzung nicht homogen und einheitlich eingestuft werden können.
3 Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, können nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beschließen, bestimmte Schlachtbetriebe von den Vorschriften für die Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen auszunehmen.
4 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie beschließen, die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 anzuwenden.
Article 3 Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und zum Schlachtkörpergewicht von Rindern und Schafen
1 In den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Bestimmungen zu den Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III und Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt.
2 Anhang III der vorliegenden Verordnung enthält ergänzende Bestimmungen über die Einstufung von Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg.
Article 4 Fleischigkeitsklasse S
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale ihrer Rinderbestände beschließen, die Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht anzuwenden.
Article 5 Einstufung von Schweineschlachtkörpern
Die Mitgliedstaaten können die Einstufungsklassen für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiter in Unterklassen unterteilen. Die Mitgliedstaaten können über das Gewicht und den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinaus weitere Bewertungskriterien zur Bestimmung der Handelswerts von Schweineschlachtkörpern genehmigen.
Article 6 Zusätzliche Anforderungen an die Aufmachung von Schlachtkörpern für die Zwecke der Festlegung vergleichbarer Marktpreise
1 Unbeschadet des Anhangs IV Teil A Abschnitt IV, Teil B Abschnitt III und Teil C Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf von den Schlachtkörpern vor dem Wiegen, der Einstufung und der Kennzeichnung kein Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden, es sei denn, dies ist aus veterinärhygienischen Gründen vorgesehen.
2 Die Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern werden gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgemacht ohne a) Saumfleisch, b) Nierenzapfen.
3 Die Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern werden aufgemacht ohne a) Nieren, b) Nierenfettgewebe, c) Beckenfettgewebe, d) Saumfleisch, e) Nierenzapfen, f) Schwanz, g) Rückenmark, h) Sackfett, i) Oberschalenkranzfett, j) Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett).
4 Für die Anwendung von Anhang IV Teil A Abschnitt V Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Entfernung des äußeren Fetts vor dem Wiegen, der Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper zulassen, sofern dies eine objektivere Beurteilung der Fleischigkeit ermöglicht und die Fettauflage nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Praxis durch innerstaatliches Recht geregelt wird und äußeres Fett nur teilweise an folgenden Stellen entfernt werden darf: a) von der Hüfte, vom Lendenstück und vom Mittelrippenstück, b) vom dicken Ende der Brust und vom äußeren Ano-Genitalbereich, c) von der Oberschale.
Article 7 Einstufung und Wiegen
1 Die Einstufung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt im Schlachtbetrieb zum Zeitpunkt der Bestimmung des Warmgewichts des Schlachtkörpers.
2 Die Kommission kann die Einstufung vor dem Wiegen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zulassen, wenn bestimmte Klassifizierungsmethoden, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewendet werden, dies erfordern.
3 Die Schlachtkörper werden baldmöglichst nach der Schlachtung gewogen und zwar spätestens a) 60 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Rindern und Schafen, b) 45 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Schweinen.
4 Kann in einem Schlachtbetrieb bei Schweinen die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schlachtkörpers in der Regel nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zulassen, dass der in Artikel 14 Absatz 3 genannte Abzug von 2 % a) je zusätzliche angefangene Viertelstunde der Zeitüberschreitung um 0,1 Prozentpunkte vermindert wird, b) um bestimmte Prozentpunkte, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, erhöht werden kann, wenn der Zeitraum zwischen dem Stechen und dem Wiegen kürzer als 45 Minuten ist. In diesem Fall ist der Abzug auf Basis wissenschaftlicher Daten zu begründen.
5 Können die Schlachtkörper von Rindern oder Schafen nicht mit den vollautomatischen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 10 klassifiziert werden, so sind diese Schlachtkörper am Tag der Schlachtung oder, wenn der erforderliche Zeitraum zwischen Stechen und Wiegen abgelaufen ist, baldmöglichst am Tag nach der Schlachtung einzustufen.
Article 8 Kennzeichnung von Schlachtkörpern
1 Die Schlachtkörper werden zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet.
2 Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Stempelaufdruck oder ein Etikett mit mindestens folgenden Angaben: a) bei Rindern und Schafen: die Kategorie, die Fleischigkeits- und die Fettgewebeklasse gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und II bzw. Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, b) bei Schweinen: die Schlachtkörperklasse oder der geschätzte Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
3 Die Kennzeichnung ist an der Oberfläche mindestens folgender Teile anzubringen: a) bei Rindern: auf jedem Schlachtkörperviertel, b) bei Schafen: auf jedem Schlachtkörper oder jeder Schlachtkörperhälfte, c) bei Schweinen: auf jeder Schlachtkörperhälfte. Die Stempelaufdrucke sind an der Außenseite des Schlachtkörpers anzubringen. Die Etiketten können an der Außen- oder Innenseite des Schlachtkörpers angebracht werden.
4 Für die Stempelaufdrucke, die deutlich lesbar sein müssen, ist unverwischbare, ungiftige und hitzebeständige Tinte zu verwenden.
5 Die Etiketten müssen deutlich lesbar sein und fälschungssicher und fest verbunden am Schlachtkörper angebracht sein.
6 Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Schlachtkörper in folgenden Fällen nicht gekennzeichnet werden müssen: a) Es wird ein Protokoll erstellt, das für jeden Schlachtkörper mindestens folgende Angaben enthält: i) individuelle Kennzeichnung des Schlachtkörpers auf unveränderbare Weise, ii) Warmgewicht des Schlachtkörpers und iii) Ergebnis der Einstufung, b) alle Schlachtkörper werden im kontinuierlichen Verfahren in einem Zerlegungsbetrieb zerlegt, der im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen und dem Schlachtbetrieb angeschlossen ist.
7 Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Bestimmungen über zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung festlegen.
Article 9 Methoden für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen wie folgt durchgeführt wird: a) durch qualifizierte Einstufer mit einer Lizenz für die visuelle Einstufung von Schlachtkörpern. An die Stelle der Lizenz kann eine von dem Mitgliedstaat erteilte Zulassung treten, wenn diese die Anerkennung einer entsprechenden Qualifikation darstellt; oder b) anhand zugelassener Klassifizierungsmethoden, bei denen es sich um vollautomatische, halbautomatische oder manuelle Klassifizierungstechniken gemäß den Artikeln 10 und 11 handeln kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Klassifizierungstechniken von qualifiziertem Personal angewandt werden.
Article 10 Zulassung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen
1 Die Mitgliedstaaten können eine Lizenz erteilen, mit der die Anwendung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe, die aus einer vollautomatischen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) bestehen, in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon zugelassen wird.
2 Die Zulassung ist an die Einhaltung der in Anhang IV Teil A festgelegten Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gebunden.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate vor Beginn der Zulassungsprüfung die Informationen gemäß Anhang IV Teil B, damit sie an der Zulassungsprüfung teilnehmen kann.
4 Die Mitgliedstaaten betrauen eine unabhängige Einrichtung mit der Auswertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang IV Teil C.
5 Wird auf der Grundlage einer Zulassungsprüfung, bei der mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet wurden, eine Lizenz für vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder oder Schafe erteilt, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Klassifizierungsergebnissen führen.
6 Die Kommission kann vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselben Klassifizierungsmethoden bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden sind, bei der eine für den Rinder- oder Schafbestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.
7 Änderungen der technischen Spezifikationen einer zugelassenen vollautomatischen Klassifizierungsmethode für Rinder oder Schafe müssen vorbehaltlich des Nachweises, dass mit den Änderungen eine Genauigkeit erreicht wird, die mindestens den Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung entspricht, von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede von ihnen genehmigte Änderung mit.
Article 11 Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Schweinen
1 Klassifizierungsmethoden im Sinne des Anhangs IV Teil B Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestehen aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) zur Schätzung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers.
2 Die Zulassung ist an die Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung gebunden.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Wege eines Protokolls gemäß Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung über die Methoden für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, für deren Anwendung in ihrem Hoheitsgebiet sie eine Zulassung wünschen. Das Protokoll muss aus zwei Teilen bestehen und die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten. Der erste Teil des Protokolls ist der Kommission vor Beginn der Zulassungsprüfung zu übermitteln. Den zweiten Teil des Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung.
4 Nach Erhalt des Protokolls macht die Kommission es den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Protokolls technische Anmerkungen vorbringen. Der Mitgliedstaat, der das Protokoll übermittelt hat, kann es anpassen und innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung des ersten Protokolls ein neues Protokoll einreichen.
5 Die Klassifizierungsmethoden müssen in allen Einzelheiten genau so angewendet werden, wie im Kommissionsbeschluss über ihre Zulassung beschrieben.
6 Die Kommission kann Klassifizierungsmethoden ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselbe Methode bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden ist, bei der eine für den Schweinebestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.
Article 12 Ergänzende Bestimmungen für die Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken
1 Schlachtbetriebe, die Schlachtkörper anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 einstufen, a) bestimmen bei Rinderschlachtkörpern die Kategorie des Schlachtkörpers nach dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Artikel 1, b) erstellen täglich einen Kontrollbericht über das Funktionieren der vollautomatischen Klassifizierungstechniken, einschließlich etwaiger Mängel und der erforderlichenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen.
2 Die Einstufung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken ist nur gültig, wenn a) die Schlachtkörperaufmachung derjenigen bei der Zulassungsprüfung entspricht oder b) den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Verwendung einer anderen Schlachtkörperaufmachung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungsmethoden hat.
Article 13 Allgemeine Bestimmungen über die Meldung von Marktpreisen
Zwecks Festsetzung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Tieren werden die Marktpreise gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 gemeldet für a) Schlachtkörper von i) mindestens acht Monate alten Rindern, ii) Schweinen, iii) weniger als acht Monate alten Rindern, iv) weniger als zwölf Monate alten Schafen, b) lebende Tiere i) männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen, ii) Jungrinder (Fresser), iii) Ferkel mit etwa 25 kg Lebendgewicht.
Article 14 Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen
1 Der zu meldende Marktpreis ist der Preis frei Eingang Schlachtstätte, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, entsprechend den Dokumenten, die dem Lieferanten übergeben werden a) vom Schlachtbetrieb oder b) von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen.
2 Der in Absatz 1 genannte Preis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.
3 Für die Meldung des Marktpreises ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.
4 Die Preise für die eingestuften Schlachtkörper, die vom Schlachtbetrieb oder von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen, gemeldet werden, sind entweder die Durchschnittspreise je Klasse oder die Preise für Schlachtkörper je Klasse. Wenn Preise für Schlachtkörper je Klasse gemeldet werden, berechnet die zuständige Behörde die Durchschnittspreise je Klasse.
Article 15 Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen
1 Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen ist der zu meldende Marktpreis der Durchschnitt der Preise ab Schlachtbetrieb, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, gewichtet durch einen Koeffizienten. Dieser Koeffizient drückt Folgendes aus: a) den relativen Anteil i) der unterschiedlichen Qualitäten der Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern, gemäß der Definition des Mitgliedstaats oder ii) der unterschiedlichen Gewichtskategorien der Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats und b) die relative Bedeutung jedes Marktes.
2 Der in Absatz 1 genannte Marktpreis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.
3 Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.
4 Bei Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Schafen ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts durch Kühlen berichtigten Warmgewicht des Schlachtkörpers entspricht.
Article 16 Meldung der Marktpreise für lebende Tiere
1 Die in Artikel 13 Buchstabe b genannten lebenden Tiere werden für die Zwecke der Meldung der Marktpreise in die folgenden Nutzungstypen eingeteilt: a) männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen: i)„Aufzuchtbullenkalb von Milchrassen“ein männliches Aufzuchtkalb von Milchrassen,ii)„Aufzuchtbullenkalb von Fleischrassen“ein männliches Aufzuchtkalb von Fleischrassen, von Zweinutzungsrassen oder das aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen ist; b) Jungrinder (Fresser): i)„Jungrinder“mindestens sechs, aber weniger als zwölf Monate alte männliche und weibliche Rinder, die nach dem Absetzen zur Mästung gekauft werden,ii)„männliche Jährlingsrinder“mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte männliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden,iii)„weibliche Jährlingsrinder“mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte weibliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden; c) Schweine: „Ferkel“: Schweine mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 25 kg, die zur Mästung gekauft werden.
2 Der zu meldende Marktpreis ist der Durchschnitt der Preise, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die Nutzungstypen gemäß Absatz 1, ohne Mehrwertsteuer und mit Koeffizienten gewichtet, gezahlt werden. Die Koeffizienten drücken den relativen Anteil der verschiedenen Qualitäten der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und die relative Bedeutung jedes Marktes aus.
Article 17 Ergänzende Bestimmungen für die Meldung von Marktpreisen für Schlachtkörper und lebende Tiere
1 Hat ein Mitgliedstaat Regionen gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgelegt, so bestimmt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die regionalen Durchschnittspreise für jede Klasse und Qualität von Schlachtkörpern sowie für jeden Nutzungstyp und jede Qualität lebender Tiere gemäß den Artikeln 14, 15 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung.
2 Leistet der Schlachtbetrieb oder eine natürliche oder juristische Person, die zur Meldung der Preise verpflichtet ist, zusätzliche Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren, kann der Mitgliedstaat den Betrag dieser Zahlungen und den Zeitraum, auf den er sich bezieht, berücksichtigen. Beschließt ein Mitgliedstaat, die zusätzlichen Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren zu berücksichtigen, so unterrichtet der Schlachtbetrieb oder die zur Meldung der Preise verpflichtete natürliche oder juristische Person bei jeder derartigen Zahlung die zuständige Behörde über den Betrag der zusätzlichen Zahlung.
Article 18 Durchschnittlicher Unionspreis für Rinder
1 Für eine bestimmte Kategorie gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 a) entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede der in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 genannten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union; b) entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede Fleischigkeitsklasse dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise für die Fettgewebeklassen, die zu dieser Fleischigkeitsklasse gehören. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Fettgewebeklasse an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Fleischigkeitsklasse in der Union; c) entspricht der durchschnittliche Unionspreis dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise gemäß Buchstabe a. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen in jeder der unter Buchstabe a genannten Klassen an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Kategorie in der Union.
2 Der durchschnittliche Unionspreis für alle Kategorien zusammengenommen entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Durchschnittspreise gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Kategorie an den Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in der Union.
Article 19 Durchschnittlicher Unionspreis für Schweine
Der durchschnittliche Unionspreis für jede in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 genannte Klasse entspricht dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union.
Article 20 Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als acht Monate alte Rinder
Der durchschnittliche Unionspreis für im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtete Rinder entspricht dem Durchschnitt der für diese Rinder gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Rinder in der Union festgesetzt werden.
Article 21 Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe
Der durchschnittliche Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe entspricht dem Durchschnitt der für die verschiedenen Gewichtskategorien gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Lämmer in der Union festgesetzt werden.
Article 22 Durchschnittlicher Unionspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen
1 Der durchschnittliche Unionspreis pro Tier für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen entspricht dem Durchschnitt der für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise.
2 Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Anzahl Kühe in der Union festgesetzt werden, gewichtet: a) bei Aufzuchtbullenkälbern von Milchrassen: die Anzahl Milchkühe, b) bei Aufzuchtbullenkälbern von Fleischrassen: die Anzahl Kühe.
Article 23 Durchschnittlicher Unionspreis für Jungrinder
1 Den durchschnittliche Unionspreis pro Kilogramm Lebendgewicht von Jungrindern entspricht dem Durchschnitt der Preise für Jungrinder, männliche Jährlingsrinder und weibliche Jährlingsrinder gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184.
2 Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Rinder in der Union festgesetzt werden, gewichtet: a) bei Jungrindern: die Anzahl Rinder, die nicht älter als ein Jahr und nicht zur Schlachtung bestimmt sind, b) bei männlichen Jährlingsrindern: die Anzahl männlicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind, c) bei weiblichen Jährlingsrindern: die Anzahl weiblicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind und die noch nicht gekalbt haben.
Article 24 Durchschnittlicher Unionspreis für Ferkel
Der durchschnittliche Unionspreis für Ferkel mit einem Lebendgewicht von etwa 25 kg entspricht dem Durchschnitt der Preise für Ferkel gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Ferkel in der Union festgesetzt werden.
Article 25 Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
1 Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. April eines jeden Jahres die Gesamtzahl der mindestens acht Monate alten Rinder, der Schweine und Schafe mit, die im abgelaufenen Kalenderjahr geschlachtet wurden, aufgeschlüsselt wie folgt: a) bei Rindern: nach der Gesamtzahl für jede Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse, b) bei Schweinen: nach der Gesamtzahl für jede Schlachtkörperklasse, c) bei Schafen: nach der Gesamtzahl für jede Gewichtskategorie.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen die Listen a) der Schlachtbetriebe, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184, mit Angabe des Durchsatzes an mindestens acht Monate alten Rindern je Schlachtbetrieb, ausgedrückt in Zahlen, im abgelaufenen Kalenderjahr, b) der natürlichen oder juristischen Personen, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184, mit Angabe der Zahl der mindestens acht Monate alten Rinder, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr haben schlachten lassen.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende Angaben, sofern verfügbar, zu den unter Anhang I Teile XV, XVII und XVIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Erzeugnissen: a) die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, b) die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.
5 Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Juni eines jeden Jahres die Qualitäten der Schlachtkörper und lebender Tiere und die Gewichtungskoeffizienten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der vorliegenden Verordnung sowie die Berichtigungsfaktoren und die repräsentativen Märkte gemäß den Artikeln 5, 10, 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 mit.
6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage mit, welche Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 getroffen wurden.
Article 26 Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Article 27 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 11. Juli 2018.
Relations
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