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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R1183
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-20
In force since
2017-07-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Art und Typ der zu übermittelnden Informationen und die Rechte auf Zugang zu den Informationen und Informationssystemen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß den genannten Verordnungen und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten zur Verfügung gestellt werden.

2 Die in dieser Verordnung festgelegten Mitteilungspflichten gelten für die Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Article 2 Art und Typ der mitzuteilenden Informationen

1 Die Mitteilungspflicht schließt alle Informationen ein, die erforderlich sind, um Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu genügen oder um die auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakte anzuwenden oder um internationale, im Einklang mit dem AEUV geschlossene Übereinkünfte einzuhalten.

2 Die Mitteilungspflicht umfasst quantitative Daten, die überwiegend aus Zahlen bestehen, und qualitative Daten, bei denen es sich hauptsächlich um Texte und Berichte handelt.

Article 3 Zusätzliche Informationen für die Verwaltung von Agrarmärkten

1 Werden aufgrund einer Marktentwicklung zusätzliche Informationen innerhalb des Geltungsbereichs von Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission dringend benötigt, kann die Kommission die Übermittlung solcher zusätzlicher Informationen von den Mitgliedstaaten verlangen und die für die Meldung erforderlichen Formulare bereitstellen.

2 Eine Aufforderung nach Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten ab dem Datum der Aufforderung.

Article 4 Zentrale Verbindungsstelle und ihre Verantwortung

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Verbindungsstelle und teilen der Kommission alle relevanten Kontaktdaten mit.

2 Die zentrale Verbindungsstelle ist im Zusammenhang mit dem Informationssystem für folgende Aufgaben verantwortlich: a) Gewährung der Zugangsrechte für Nutzer; b) Bestätigung der Identität der Nutzer, denen Zugangsrechte gewährt werden; c) Meldung der Nutzer, denen Rechte auf Zugang zum Informationssystem gewährt wurden, an die Kommission.

3 Die Kommission aktiviert die Zugangsrechte von Nutzern auf der Grundlage der Meldungen, die die zentrale Verbindungsstelle gemäß Absatz 2 Buchstabe c vorgenommen hat.

Article 5 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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