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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R1185
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-20
In force since
2017-10-01
End of validity
2018-07-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Informationssystem der Kommission und Mitteilungsverfahren

1 Die Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die aufgrund der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte vorgeschrieben ist, erfolgt anhand eines IT-Systems, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Dokumenten erfolgt a) gemäß den für das Informationssystem festgelegten Verfahren, b) im Einklang mit den von der zentralen Verbindungsstelle gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 gewährten Zugangsrechten und c) anhand der den Nutzern im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulare.

2 Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe zur Verfügung stellen, a) wenn die Kommission die IT-Mittel für eine spezifische Mitteilungspflicht nicht zur Verfügung gestellt hat; b) wenn im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände es dem Mitgliedstaat nicht möglich ist, das Informationssystem gemäß Absatz 1 zu nutzen.

Article 2 Langfristige Integrität und Lesbarkeit

Das von der Kommission zur Verfügung gestellte Informationssystem ist so konzipiert, dass die Integrität der übermittelten und gespeicherten Dokumente geschützt ist. Es gewährleistet insbesondere Folgendes: a) Es ermöglicht es, jeden Nutzer eindeutig zu identifizieren, und umfasst wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der Zugriffsrechte zum Schutz vor illegaler, böswilliger oder unbefugter Einsichtnahme, Vernichtung, Veränderung oder Verschiebung von Dokumenten, Dateien und Metadaten; b) es ist mit physischen Sicherheitssystemen zum Schutz vor Eingriffen und Umwelteinflüssen sowie mit Softwaresystemen zum Schutz vor etwaigen Cyberangriffen ausgestattet; c) es verhindert unbefugte Änderungen und umfasst Verfahren zur Sicherstellung der Integrität, mit denen sich feststellen lässt, ob ein Dokument im Laufe der Zeit verändert wurde; d) es gibt für jeden wichtigen Verfahrensschritt einen Prüfpfad an; e) es bewahrt die gespeicherten Daten unter sicheren Hardware- und Softwarebedingungen im Einklang mit Buchstabe b auf; f) es bietet zuverlässige Verfahren für Formatkonvertierung und Migration, um zu gewährleisten, dass die Dokumente während der gesamten geforderten Aufbewahrungsdauer lesbar und zugänglich sind; g) es umfasst eine ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems; diese Dokumentation muss den organisatorischen Einheiten für leistungsbezogene und/oder technische Spezifikationen jederzeit zugänglich sein.

Article 3 Authentizität von Dokumenten

Die Authentizität eines anhand eines Informationssystems gemäß dieser Verordnung übermittelten oder gespeicherten Dokuments ist dann gegeben, wenn die Person, die das Dokument abgesandt hat, hinreichend identifiziert ist und das Dokument im Einklang mit dieser Verordnung erstellt und übermittelt wurde.

Article 4 Schutz personenbezogener Daten

1 Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlassenen Bestimmungen.

2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern übermittelten Daten zu schützen.

3 Stammen die an die Kommission übermittelten Informationen von weniger als drei Marktteilnehmern oder machen die von einem Marktteilnehmer stammenden Informationen mehr als 70 % der Menge solcher übermittelten Informationen aus, so weist der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hin.

4 Die Informationen werden von der Kommission so veröffentlicht, dass einzelne Marktteilnehmer nicht identifiziert werden können. Sollte ein solches Risiko bestehen, veröffentlicht die Kommission die Informationen nur in aggregierter Form.

Article 5 Standardmitteilung

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat („Mitteilung ohne Angaben“), dass der Mitgliedstaat der Kommission Folgendes mitgeteilt hat: a) im Fall von quantitativen Informationen einen Nullwert; b) im Fall von qualitativen Informationen „nichts zu melden“.

Article 6 Mitteilung über die Preise, die Produktion und die Marktlage

Die Übermittlung von Informationen über die Preise, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit den Anhängen I und II. Die Übermittlung von Informationen über die Produktion und die Märkte, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit Anhang III.

Article 7 Integrität von Informationen

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen für den betreffenden Markt relevant, richtig und vollständig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übermittelten quantitativen Daten kohärente statistische Reihen bilden. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Informationen nicht relevant, richtig und vollständig sein könnten, muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede wichtige neue Information, die bereits übermittelte Informationen wesentlich ändern könnte.

3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Informationen innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln. Die Marktteilnehmer liefern den Mitgliedstaaten die Informationen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

Article 8 Zusätzliche Informationen

Über das Informationssystem gemäß Artikel 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission neben den erforderlichen Informationen gemäß den Anhängen I, II und III zusätzliche Informationen übermitteln, die sie als relevant ansehen. Die Übermittlung erfolgt anhand eines von der Kommission im System zur Verfügung gestellten Formulars.

Article 9 Preisbildung

1 Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preismitteilung geben die Mitgliedstaaten die Quelle und die Methode an, nach der die Preise ermittelt wurden. Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mit.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission das Recht hat, die von ihnen übermittelten Daten vorbehaltlich des Artikels 4 zu veröffentlichen.

Article 10 Mitteilung der Preise in Landeswährung

Sofern in den Anhängen I, II und III nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten die Preisinformationen in ihrer Landeswährung ohne MwSt.

Article 11 Wöchentliche Preisüberwachung

Sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die wöchentlichen Preisinformationen gemäß dem genannten Anhang.

Article 12 Nichtwöchentliche Preisinformationen und Produktionsüberwachung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen a) die nichtwöchentlichen Preisinformationen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung, und b) die Produktions- und Marktdaten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Article 13 WTO-Daten über interne Stützung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jedes Jahres Angaben über die nationalen Haushaltsausgaben, einschließlich der Einnahmenverzichte, für die internen Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern für das vorangegangene Haushaltsjahr der Union. Die Mitteilung enthält Daten zu Maßnahmen, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, und umfasst die Finanzierungskomponenten sowohl seitens des Mitgliedstaats als auch der Union. Die Mitteilung betrifft keine Maßnahmen, die vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

2 Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im WTO-Dokument G/AG/2 über interne Stützung festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.

Article 14 WTO-Daten über Ausfuhrwettbewerb

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 28. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die folgenden von ihnen getroffenen Maßnahmen im Bereich des Ausfuhrwettbewerbs mit: a) Exportfinanzierungshilfen (Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme); b) internationale Nahrungsmittelhilfe; c) Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen.

2 Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über Ausfuhrwettbewerb festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.

Article 15 Änderungen mehrerer Verordnungen und Übergangsbestimmungen

1 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 315/2002 wird gestrichen.

2 Die Artikel 12, 13, 14, 14a, 15a, 20, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 gestrichen. Diese Bestimmungen gelten weiterhin für noch ausstehende Mitteilungen in Bezug auf die Zuckerquotenregelung.

3 Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wird gestrichen.

4 Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird gestrichen.

5 Artikel 16 Absatz 8, Artikel 17, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 werden gestrichen.

6 Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird gestrichen mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Absatz 2, die bis zum 31. Juli 2017 gelten.

7 Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 werden gestrichen.

8 Die Artikel 1a, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 werden gestrichen.

9 Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird gestrichen.

10 Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 wird gestrichen.

11 Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 werden gestrichen.

Article 16 Aufhebung

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: Verordnung (EG) Nr. 546/2003; Verordnung (EG) Nr. 1709/2003; Verordnung (EG) Nr. 2336/2003; Verordnung (EG) Nr. 2095/2005; Verordnung (EG) Nr. 1557/2006; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011.

Article 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang II Nummer 1 und Anhang III Nummer 2 gelten ab dem 1. Oktober 2017.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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