Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007
Text
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Article 1
Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union, b) an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, c) für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d) für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, e) für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Article 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die fester Bestandteil der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts sind; (2) „Vermittlungsdienste“ a) die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder b) den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden; (3) „Anspruch“ jede Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde; das umfasst insbesondere a) Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, b) Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, c) Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, d) Gegenansprüche, e) Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind; (4) „zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegeben sind; (5) „Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; (6) „Kreditinstitut“ ein in der Union gelegenes Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einschließlich dessen in der Union gelegene Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung, unabhängig davon, ob sich sein Sitz in der Union oder in einem Drittstaat befindet; (7) „diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und ihre Mitglieder“ dasselbe wie in dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen; zu ihnen gehören auch die in den Mitgliedstaaten befindlichen Missionen der DVRK bei internationalen Organisationen und die Mitglieder dieser Missionen der DVRK; (8) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen — einschließlich Seeschiffen —, verwendet werden können; (9) „Finanzinstitut“ a) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change), b) ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , soweit es Lebensversicherungstätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen, c) eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , d) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, e) einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird, mit Ausnahme eines vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers im Sinne der Nummer 7 jenes Artikels, f) in der Union gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland liegt; (10) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; (11) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Verwendung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden; (12) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, b) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, c) öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten, d) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, e) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, f) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, g) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; (13) „Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en) gegen Entrichtung eines Entgelts einer oder mehreren anderen Person(en) im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben; (14) „Investitionsdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten: a) Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, b) Auftragsausführung für Kunden, c) Handel für eigene Rechnung, d) Portfolioverwaltung, e) Anlageberatung, f) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, g) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, h) alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem; (15) „Zahlungsempfänger“ eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; (16) „Auftraggeber“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; (17) „Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; (18) „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgetreten werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; (19) „Dienstleistungen im Bereich“ Dienstleistungen, die auf Honorar- oder Vertragsbasis von Einheiten erbracht werden, die vorwiegend bewegliche Güter erzeugen, und Dienstleistungen, die in der Regel mit der Erzeugung solcher Güter verbunden sind; (20) „Schiffseigner“ den eingetragenen Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa den Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist; (21) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein; (22) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums; (23) „Geldtransfer“: a) jede Transaktion, die zumindest teilweise elektronisch im Auftrag eines Auftraggebers über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlich i) Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , ii) Lastschriften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, iii) nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG, iv) Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, und b) jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Zahlungsempfänger Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Zahlungsempfänger dieselbe Person sind; (24) „Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung“ a) ein Schiff, dessen Besatzung unter der Kontrolle steht von: i) einer natürlichen Person, die Staatsangehörige der DVRK ist, oder ii) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht der DVRK gegründet oder eingetragen ist, b) ein Schiff, dessen Besatzung ausschließlich aus Staatsangehörigen der DVRK besteht.
Article 3
1 Es ist untersagt, a) die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, b) die in Anhang III aufgeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen in die DVRK zu befördern, c) die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, d) Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale gemäß der Liste in Anhang IV unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, e) Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang V unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, f) die in Anhang VI aufgeführten Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, und g) Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß der Liste in Anhang VII unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
2 In Anhang II Teil I sind sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates sind. In Anhang II Teil II sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. In Anhang II Teil III sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. In Anhang II Teil IV sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang II Teil V sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang III sind die Flugkraftstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt. In Anhang IV sind Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Absatz 1 Buchstabe d aufgeführt. In Anhang V sind Kohle, Eisen und Eisenerz nach Absatz 1 Buchstabe e aufgeführt. In Anhang VI sind die Erdölerzeugnisse nach Absatz 1 Buchstabe f aufgeführt. In Anhang VII sind Kupfer, Nickel, Silber und Zink nach Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt.
3 Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und zurück zum Ausgangsflughafen.
Article 4
1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Flugkraftstoff genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat ausnahmsweise im Einzelfall vorab die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse genehmigt hat, vorbehaltlich genau bestimmter Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: a) die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper oder die Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen, b) Transaktionen mit Eisen und Eisenerz, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper oder die Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen, und c) Transaktionen mit Kohle, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Transaktionen stehen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung. ii) An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, oder der Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder der Personen und Einrichtungen, die Unterstützung bei der Umgehung der Sanktionen leisten, und iii) der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze erreicht ist.
3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.
Article 5
1 Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass a) der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die Streitkräfte der DVRK bestimmt ist oder b) die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als der DVRK unterstützen oder verstärken könnte.
2 Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass einer der unter Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründe vorliegt.
Article 6
1 Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an die DVRK oder die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung eines Gegenstandes aus der DVRK genehmigen, sofern a) der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Instandhaltung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung von Militärpersonal im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Drittlandes als der DVRK unterstützen oder verstärken, b) der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde, oder c) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Zwecken der Existenzsicherung durchgeführt wird, die nicht der Erzielung von Einnahmen durch Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK dienen, und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten sind, und sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Feststellung unterrichtet hat und ihm mitteilt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird.
2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens eine Woche im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.
Article 7
1 Es ist untersagt, a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu leisten; b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen; c) von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu erhalten; d) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten.
2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind.
Article 8
1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die (den) unmittelbare(n) oder mittelbare(n) Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr von in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Artikeln und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Hilfe oder die dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, die Hilfe und die Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die dort genannten Transaktionen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Antrags durch den VN-Sicherheitsrat genehmigen.
3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim VN-Sicherheitsrat gestellt hat.
4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach dem vorliegenden Artikel gewährten Genehmigungen.
Article 9
1 Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, erklärt die Person, die die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind.
2 Die erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer elektronischen Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener elektronischer oder schriftlicher Form zu übermitteln.
Article 10
1 Es ist untersagt, a) die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, b) die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
2 Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind.
3 Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs VIII genannten Gütern genehmigen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.
Article 11
Es ist untersagt, a) Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, an die oder zugunsten der Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht; b) Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, von der Regierung der DVRK, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht; c) für die Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.
Article 12
Es ist untersagt, auf die Landeswährung der DVRK lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank der DVRK oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Article 13
Es ist untersagt, Statuen, die in Anhang X aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Article 14
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 13 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe genehmigen, sofern der betroffene Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
Article 15
Es ist untersagt, die in Anhang XI aufgeführten Hubschrauber und Schiffe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Article 16
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 15 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von solchen Hubschraubern und Schiffen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
Article 17
1 Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK, b) der Partei der Arbeit Koreas, c) Staatsangehörigen der DVRK, d) nach dem Recht der DVRK gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, e) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, und f) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.
2 Es ist untersagt, a) mit den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK oder an Aktivitäten im Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstung beteiligt sind, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, b) Finanzmittel oder Finanzhilfen für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen, c) Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, und d) sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang XIII aufgeführten Einrichtungen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen.
Article 18
1 Es ist untersagt, a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang XII Teil A zu erbringen und b) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang XII Teil B zu erbringen.
2 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation bestimmt sind, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt.
3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten öffentliche Mittel erhalten, um diese Dienstleistungen für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder für die Förderung der Entnuklearisierung zu erbringen.
Article 19
1 Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, sofern sie ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.
2 In den Fällen, die nicht von Artikel 18 Absatz 3 erfasst werden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen genehmigen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.
Article 20
1 Es ist untersagt, a) Immobilien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK für andere Zwecke als die diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen zu verpachten, zu vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, b) Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK zu pachten oder zu mieten und c) sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, die im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK stehen, von ihnen gemietet werden oder zu deren Nutzung sie auf andere Weise berechtigt sind; hiervon ausgenommen ist die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die i) wesentlich sind für das Funktionieren der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 und ii) nicht dazu verwendet werden können, um unmittelbar oder mittelbar Einnahmen oder Gewinn für die Regierung der DVRK zu erzielen.
2 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Immobilien“ Grundstücke, Gebäude und Teile davon, die außerhalb des Gebiets der DVRK liegen.
Article 21
1 Geldtransfers in die und aus der DVRK sind untersagt.
2 Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich weiterhin an solchen zu beteiligen: a) Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz in der DVRK, b) unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK, c) nicht unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK, d) Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind, aber unter Artikel 1 fallen und von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden. e) Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind und nicht unter Artikel 1 fallen, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt, erforderlich sind.
4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen: a) Transaktionen, die Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung betreffen sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke, b) Transaktionen, die private Heimatüberweisungen betreffen, c) Transaktionen, die die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen, d) Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht gemäß dieser Verordnung verboten ist, e) Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten finanzierten Projekten erforderlich sind, die Entwicklungszwecken dienen und unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen, und f) Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität gnießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.
Article 22
1 Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis f genannten Transaktionen genehmigen, die Geldtransfers mit einem Wert von mehr als 15000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert betreffen.
2 Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“ a) eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben bzw. an dasselbe Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 oder an dieselbe Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK bzw. von derselben Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln unter 15000 EUR liegen, zusammen jedoch die Kriterien für die Genehmigungspflicht erfüllen, und b) eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
4 Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder nach dem Recht der DVRK gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen betreffen, oder Transaktionen ähnlicher Art genehmigen, die nicht zu nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung unterrichtet hat.
Article 23
1 Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor: a) Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates an; b) sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu den Auftraggebern sowie Angaben zu den Zahlungsempfängern gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist; d) sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 40 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 auf; e) wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnten („Proliferationsfinanzierung“), unterrichten sie unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde; f) sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen; g) wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Transaktionen einen Bezug zur Proliferationsfinanzierung aufweisen könnten, führen sie die Transaktionen erst dann durch, wenn sie die vorgeschriebene Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.
Article 24
Es ist Kredit- und Finanzinstituten untersagt, a) ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen; b) Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen, c) eine Repräsentanz in der DVRK zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der DVRK zu gründen und d) ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.
Article 25
1 Abweichend von den in Artikel 24 Buchstaben b und d genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen genehmigen, wenn sie der Sanktionsausschuss vorab genehmigt hat.
2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Article 26
In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats müssen Kredit- und Finanzinstitute bis spätestens 31. Mai 2016 a) alle Konten bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen, b) alle Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden, c) Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der DVRK schließen, d) Gemeinschaftsunternehmen mit in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituten beenden und e) alle Eigentumsrechte an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.
Article 27
1 Abweichend von Artikel 26 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Tätigkeiten oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Missionen in der DVRK oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke erforderlich sind.
2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Article 28
1 Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, Konten für diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen der DVRK und deren Mitglieder aus der DVRK zu eröffnen.
2 Spätestens am 11. April 2017 müssen Kredit- und Finanzinstitute alle Konten, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der DVRK oder deren Mitgliedern aus der DVRK unterhalten werden oder ihrer Kontrolle unterstehen, schließen.
Article 29
1 Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Eröffnung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist.
2 Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Weiterführung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass i) die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist und ii) die Mission oder Vertretung oder ihr Mitglied kein anderes Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält. Für den Fall, dass die Mission, Vertretung oder das Mitglied aus der DVRK mehr als ein Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält, können die Mission, die Vertretung oder das Mitglied angeben, welches Konto beibehalten werden soll.
3 Vorbehaltlich der anwendbaren Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und die Angaben zur Identität der Mitglieder aus der DVRK der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, die bei diesem Mitgliedstaat akkreditiert sind, spätestens am 13. März 2017 und anschließende Aktualisierungen innerhalb einer Woche mit.
4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Kredit- und Finanzinstitute in diesem Mitgliedstaat über die Identität jedes Mitglieds aus der DVRK einer in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierten diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK unterrichten.
5 Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen.
Article 30
Es ist untersagt, a) die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen, b) für oder im Namen eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen, c) einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme oder die fortgesetzte Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte, d) dass ein in Artikel 21 Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 1 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt und e) Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern.
Article 31
Es ist untersagt, a) nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen: i) die DVRK oder ihre Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, ii) die Zentralbank der DVRK, iii) alle in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitute, iv) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Ziffern i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln, v) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Ziffern i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen; b) für in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen; c) in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Article 32
Es ist untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der DVRK, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.
Article 33
1 Abweichend von Artikel 32 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine solche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Article 34
1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
2 Sämtliche in Anhang XIV aufgeführten Schiffe werden beschlagnahmt.
3 Den in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
4 In Anhang XIII sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat nach Ziffer 8 d) der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang XV sind die von den Anhängen XIII und XIV nicht erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates a) für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK — auch durch Unterstützung und Förderung — verantwortlich sind, und Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, auch durch unerlaubte Mittel, b) Finanzdienste bereitstellen oder die finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, oder c) unter anderem durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in die oder aus der DVRK beteiligt sind.
5 In Anhang XVI sind die nicht in den Anhängen XIII, XIV oder XV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen XIII, XIV oder XV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Unterstützung leisten.
6 In Anhang XVII sind die Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen, Organisationen oder Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen und die nicht in den Anhängen XIII, XIV, XV oder XVI erfasst sind.
7 Die Anhänge XV, XVI und XVII werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft.
8 Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI und XVII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffen in die Liste.
9 Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI und XVII enthalten die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
10 Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Verbot — sofern es die in Anhang XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft — gilt nicht, wenn die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Missionen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Missionen der DVRK erforderlich sind oder wenn der Sanktionsausschuss der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehenden Zweck erforderlich sind.
11 Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen.
12 Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Absatz 1 eingefroren werden, gilt Absatz 3 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten, und b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in diesem Artikel genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind.
Article 35
1 Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sie haben festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung des Grundbedarfs von in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien, Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen und Zahlungen, die ausschließlich Folgendem dienen: i) der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder ii) der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen und b) der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung Einwände dagegen erhoben.
2 Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung unterrichtet und dieser hat zugestimmt; b) der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung darüber unterrichtet, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte.
3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.
Article 36
1 Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsentscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 34 genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, oder Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde; b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche zu verwenden, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt worden ist; c) die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht begünstigt nicht eine in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung; d) die Anerkennung der Entscheidung oder des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; e) der betreffende Mitgliedstaat hat den Sanktionsausschuss über die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht im Falle einer in Anhang XIII aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung unterrichtet.
2 Schuldet eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurde, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 34 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass a) der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und b) die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht.
3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.
Article 37
Die Verbote gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Mission in der DVRK oder für humanitäre Hilfe, die von den Vereinten Nationen oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt wird, bestimmt sind.
Article 38
1 Ladungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich der in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, werden überprüft mit dem Ziel sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn: a) die Ladung ihren Ursprung in der DVRK hat; b) die Ladung für die DVRK bestimmt ist; c) für die Ladung die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben; d) für die Ladung in Anhang XIII aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben; e) die Ladung auf Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, oder in Luftfahrzeugen, die in der DVRK registriert sind, befördert wird oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug keine Staatszugehörigkeit besitzt.
2 Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht unter Absatz 1, so werden sie unter den nachstehend genannten Umständen überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist: a) Die Ladung hat ihren Ursprung in der DVRK, b) die Ladung ist für die DVRK bestimmt; oder c) die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen haben für die Ladung als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet.
3 Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
4 Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 9 Absatz 1 verfügen, die Grund zu der Annahme geben, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.
Article 39
1 Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn a) sein Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder es sich um ein Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung handelt, b) es die Flagge der DVRK führt, c) hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Person oder Einrichtung steht, d) Grund zu der Annahme besteht, dass es Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, e) das Schiff eine Überprüfung abgelehnt hat, nachdem die Überprüfung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde, f) es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Überprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 abgelehnt hat, oder g) es sich um ein in Anhang XIV aufgelistetes Schiff handelt.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn a) es sich um einen Notfall handelt, b) das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt, c) ein Seeschiff, das unter Absatz 1 Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, um einer Überprüfung unterzogen zu werden.
Article 40
1 Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein von einem solchen Verbot betroffenes Schiff, das unter die Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, wenn a) der Sanktionsausschuss vorabfestgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist, oder b) der Mitgliedstaat vorab festgestellt hat, dass es für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
2 Abweichend von dem Verbot des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat.
Article 41
1 Luftfahrzeugen, die von Gesellschaften der DVRK betrieben werden oder aus der DVRK stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn a) ein Luftfahrzeug landet, um einer Überprüfung unterzogen zu werden, b) es sich um eine Notlandung handelt.
Article 42
Abweichend von Artikel 41 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet, landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffenden Behörden vorab festgestellt haben, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
Article 43
Es ist untersagt, a) an die DVRK, an die in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen oder Einrichtungen, an andere Einrichtungen der DVRK, an andere Personen oder Einrichtungen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder für die DVRK oder die genannten Personen und Einrichtungen Besatzungsdienste bereitzustellen, b) Besatzungsdienste aus der DVRK für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln, c) Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben oder zu versichern oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen, d) Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder Schiffe, die von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu registrieren oder ihre Registrierung aufrechtzuerhalten oder e) Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für Schiffe zu erbringen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder die von ihr kontrolliert werden.
Article 44
1 Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Leasen, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.
2 Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben oder dafür Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.
3 Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherungs- und von Rückversicherungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorab festgestellt hat, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.
4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 und 3 erteilte Genehmigung.
Article 45
Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK durchführen, nach Ziffer 46 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu erleichtern.
Article 46
Die Kommission wird ermächtigt, a) Anhang I entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern, b) Anhang II Teile II, III, IV und V und die Anhänge VI, VII, IX, X und XI entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren, c) Anhang VIII zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste unter Berücksichtigung der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren, d) die Anhänge III, IV und V entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend den Beschlüssen über diese Anhänge in dem Beschluss (GASP) 2016/849 zu ändern, e) Anhang XII zu ändern, um die darin enthaltene Liste der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten sowie der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise von der Statistikkommission der Vereinten Nationen herausgegeben werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.
Article 47
1 Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang XIII auf.
2 Beschließt der Rat, die in Artikel 34 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge XV, XVI und XVII entsprechend.
3 Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
4 Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in den Absätzen 1 oder 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung.
5 Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat die Anhänge XIII und XVI entsprechend.
Article 48
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.
Article 49
1 Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den oder über die in Anhang I genannten Websites an.
2 Die Mitgliedstaaten zeigen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung an und melden ihr alle späteren Änderungen.
Article 50
1 Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis verfahren natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen wie folgt: a) sie übermitteln Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 34 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über die betreffenden Mitgliedstaaten – der Kommission und b) sie arbeiten mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammen.
2 Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich zur Verfügung gestellt.
3 Die nach dem vorliegenden Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden oder eingegangen sind.
Article 51
Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Article 52
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
Article 53
1 Keine Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: a) den in Anhang XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder den Eignern von in Anhang XIV aufgeführten Schiffen, b) anderen Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, c) sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
2 Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist.
3 In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
4 Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Article 54
1 Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
2 Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen.
Article 55
1 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.
Article 56
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 57
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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