Durchführungsverordnung (EU) 2017/1514 der Kommission vom 31. August 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens und Indonesiens angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines indischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 eingeleitet, um festzustellen, ob die Einfuhren von offenmaschigem Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China oder aus Indien oder Indonesien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 (TARIC-Codes 7019510014, 7019510015, 7019590014 und 7019590015) eingereiht werden und von SPG GLASS FIBRE PVT. LTD. (TARIC-Zusatz-Code C205) hergestellt werden, den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen sollten.
Article 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Article 3
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions