Durchführungsverordnung (EU) 2017/1536 der Kommission vom 11. September 2017 über eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe an in bestimmten Gebieten Polens ansässige Betriebe mit einem Bestand von höchstens 50 Schweinen, die die Schweinefleischproduktion aufgrund neuer Auflagen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest einstellen müssen
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Article 1
1 Für die Beihilfe infrage kommen Schweinehalter, die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung des polnischen Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 6. Mai 2015 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Fassung der Verordnung vom 5. Juli 2017 (im Folgenden die „polnische Verordnung“) angewiesen wurden, ihre Schweinefleischproduktion einzustellen, und die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Ihre Haltungsbetriebe liegen zum Zeitpunkt der Anweisung in einem der Gebiete Polens, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest unterliegen und im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1481 aufgeführt sind; b) sie hielten zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2017 im Schnitt höchstens 50 Schweine, jedoch mindestens ein Schwein am Tag des Kontrollbesuchs, der zur Anweisung zur Einstellung der Schweinefleischproduktion führte; c) ihre Tiere haben den Betrieb innerhalb der von den zuständigen Behörden gesetzten Frist, jedoch spätestens 120 Tage nach der behördlichen Anweisung zur Einstellung der Schweinefleischproduktion verlassen; d) sie haben innerhalb der von Polen gesetzten Frist einen Beihilfeantrag gestellt; e) sie erhielten für denselben Einkommensverlust bzw. für dieselben Tiere weder staatliche Beihilfen noch Versicherungen und auch keine Finanzhilfe der Union im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Die Beihilfe wird gewährt unbeschadet der Möglichkeit für die Tierhalter gemäß Absatz 1, die Schweinefleischproduktion nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren wieder aufzunehmen, sofern nachgewiesen ist, dass sie die Anforderungen der polnischen Verordnung erfüllen.
Article 2
1 Die Beihilfe beträgt 33 EUR je Ferkel bis zu einem Körpergewicht von 20 kg und 52 EUR für jedes andere Schwein und darf einen Höchstbetrag von 9300000 EUR für maximal 10000 Ferkel bis zu 20 kg Körpergewicht und maximal 171654 andere Schweine nicht überschreiten.
2 Die Zahl der beihilfefähigen Tiere je Betrieb wird mithilfe des polnischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren anhand der durchschnittlichen Zahl der zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2017 im jeweiligen Betrieb gehaltenen Tiere ermittelt.
3 Damit die Ziele der polnischen Verordnung erreicht werden, kann Polen zusätzliche Finanzhilfen in Höhe von bis zu 100 % der Unionsbeihilfe gewähren, vorausgesetzt, dies geschieht unter denselben Bedingungen und die Gelder werden spätestens zwölf Monate ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgezahlt.
Article 3
Polen trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , um die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Polen überprüft insbesondere Folgendes: a) die Beihilfefähigkeit des Antragstellers; b) die Zahl der gehaltenen beihilfefähigen Ferkel mit einem Körpergewicht von bis zu 20 kg und anderen Schweine gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Rahmen von Betriebskontrollen vor Ort sowie anhand historischer Aufzeichnungen und des obligatorischen Registers des Haltungsbetriebs gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/71/EG; c) für jeden beihilfefähigen Antragsteller: dass alle Schweine den Betrieb innerhalb der von den zuständigen Behörden gesetzten Frist, jedoch spätestens 120 Tage nach der behördlichen Anweisung zur Einstellung der Schweinefleischproduktion verlassen haben; d) für jeden beihilfefähigen Antragsteller: dass sich während der gesamten Zeit, in der in dem betroffenen Gebiet gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt werden, keine Schweine im Betrieb befinden; e) dass kein beihilfefähiger Antragsteller zum Ausgleich desselben Einkommensverlustes bzw. für dieselben Tiere Gelder aus anderen Quellen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e erhalten hat.
Article 4
1 Beihilfefähige Antragsteller erhalten die Beihilfe nach Vorlage eines schriftlichen Nachweises, aus dem hervorgeht, dass alle Tiere den Betrieb innerhalb der von den zuständigen Behörden gesetzten Frist, jedoch spätestens 120 Tage nach der behördlichen Anweisung zur Einstellung der Schweinefleischproduktion verlassen haben.
2 Befinden sich unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 nach dem Tag gemäß Absatz 1 und während der Zeit, in der in dem betroffenen Gebiet gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt werden, Schweine im Betrieb, werden die gezahlten Beihilfebeträge wieder eingezogen und Strafen verhängt.
Article 5
1 Ausgaben kommen nur dann für eine Finanzierung durch die Union in Betracht, wenn Polen die betreffenden Beträge innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an die Begünstigten ausgezahlt hat.
2 Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung.
Article 6
1 Polen unterrichtet die Kommission spätestens 21 Tage ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung über die gemäß Artikel 3 durchgeführten Maßnahmen.
2 Polen übermittelt der Kommission spätestens 15 Monate ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung der Verordnung mit Einzelheiten über die Durchführung der Maßnahmen und Kontrollen gemäß Artikel 3.
3 Polen teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.
Article 7
Das Inkrafttreten dieser Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand für den für die Beihilfebeträge gemäß Artikel 2 geltenden Wechselkurs.
Article 8
Die Beihilfe gemäß Artikel 1 gilt als außergewöhnliche Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Article 9
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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