Durchführungsverordnung (EU) 2017/1595 der Kommission vom 21. September 2017 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Gorgonzola (g.U.))
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für den Namen „Gorgonzola“ (g.U.) werden genehmigt. Der Anhang dieser Verordnung enthält das aktualisierte Einzige Dokument.
Article 2
Die Vorschrift in Artikel 4 der Produktspezifikation und Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments mit dem Wortlaut „Der ‚Gorgonzola‘ kann außerdem nach entsprechender Zertifizierung durch die zugelassene Kontrollstelle oder eine andere Kontrollstelle, sofern diese von der erstgenannten Stelle damit beauftragt wurde, in vorportionierten Stücken auch ohne die geprägte Aluminiumfolie in Verkehr gebracht werden.“ gilt ab dem 12. April 2018.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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