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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

CELEX
32017R1858
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2017-10-16
In force since
2017-10-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 16e

1 Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, die ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführt sind, b) die Transaktionen stehen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung, c) der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und d) der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss alle 30 Tage die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten mit.

2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

Article 16g

1 Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl, die ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat bestimmt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und b) der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Nummer 15 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats erhalten.

2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

Article 17a

1 Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, insbesondere solche, die nicht-kommerzielle Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, nicht gewinnorientierte öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

2 Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und soweit sie nicht Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen betreffen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Aktivitäten genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass diese Aktivitäten ausschließlich humanitären Zwecken dienen und nicht mit Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstungsindustrie in Zusammenhang stehen. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 oder 2 erteilten Genehmigungen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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