Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Inhalt und Form der in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für reinrassige Zuchtequiden gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen Zuchtbescheinigung (die „Zuchtbescheinigung“) sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 2
Die Teile I und II der Zuchtbescheinigung sind Teil des gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden und erfüllen folgende Anforderungen: a) Teil I ist ein Abschnitt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429; b) Teil II ist entweder i) Teil des Abschnitts gemäß Buchstabe a dieses Artikels; in diesem Fall sind für diesen Teil II zur Aktualisierung der Angaben mehrere Seiten vorzusehen, oder, ii) soweit die zuständige Behörde gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 dies genehmigt, dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments beigefügt und durch Eintrag der individuellen Identifizierungsnummer (in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 „individueller Code“ genannt) mit dem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Teil I verknüpft.
Article 3
1 Ab 1. November 2018 wird Abschnitt V des gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 für einen reinrassigen Zuchtequiden ausgestellten Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgefüllt und, soweit dies für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich ist, durch Teil II der Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung ergänzt.
2 Teil II der Zuchtbescheinigung wird dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument beigefügt und durch Eintrag der eindeutigen Lebensnummer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der genannten Verordnung mit den Ursprungsnachweis gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt V der genannten Verordnung verknüpft.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. November 2018.
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