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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäß den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R1944
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-13
In force since
2017-11-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt, der während des Konsultationsprozesses zwischen der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde (im Folgenden „ersuchende Behörde“) und der Behörde stattfindet, die für den interessierten Erwerber oder ein zugelassenes Unternehmen, bei dem es sich entweder um ein Tochterunternehmen des interessierten Erwerbers oder ein von diesem beherrschtes Unternehmen handelt, zuständig ist (im Folgenden „ersuchte Behörde“).

Article 2 Benannte Ansprechpartner

1 Die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden benennen für die Zwecke dieser Verordnung Ansprechpartner und nennen diese Personen der ESMA.

2 Die ESMA führt ein Register der benannten Ansprechpartner, auf das die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zugreifen können, und hält es auf aktuellem Stand.

Article 3 Konsultationsankündigung

1 Eine ersuchende Behörde richtet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG übermittelten Anzeige des interessierten Erwerbers eine Konsultationsankündigung an die ersuchte Behörde.

2 Die ersuchende Behörde füllt zu diesem Zweck das in Anhang I enthaltene Muster aus und liefert alle darin verlangten Informationen.

Article 4 Konsultationsersuchen

1 Die ersuchende Behörde richtet so bald wie möglich nach Eingang einer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG übermittelten Anzeige des interessierten Erwerbers, spätestens aber 20 Arbeitstage nach deren Eingang, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

2 Die ersuchende Behörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Konsultationsersuchen in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal und richtet es — sofern die ersuchte Behörde in ihrer Antwort auf die in Artikel 3 genannte Konsultationsankündigung nichts anderes angegeben hat — an den von dieser benannten Ansprechpartner.

3 Zur Übermittlung des in Absatz 1 genannten Konsultationsersuchens füllt die ersuchende Behörde das in Anhang II enthaltene Muster aus, weist dabei insbesondere auf Aspekte hin, die mit der Vertraulichkeit der Informationen, die sie auf diesem Wege erhalten könnte, zusammenhängen, und führt die bei der ersuchten Behörde angeforderten einschlägigen Informationen im Einzelnen auf.

Article 5 Bestätigung des Empfangs eines Konsultationsersuchens

Die ersuchte Behörde bestätigt den Empfang eines Konsultationsersuchens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang, fügt etwaige zusätzliche Kontaktdaten des von ihr benannten Ansprechpartners bei und gibt, falls möglich, den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt an.

Article 6 Antwort einer ersuchten Behörde

1 Ein Konsultationsersuchen ist in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal zu beantworten. Die Antwort ist an die benannten Ansprechpartner zu richten, es sei denn, die ersuchende Behörde hat etwas anderes angegeben.

2 Die ersuchte Behörde liefert der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch 20 Arbeitstage nach Erhalt des Konsultationsersuchens, die folgenden Informationen: a) die in dem Konsultationsersuchen angeforderten einschlägigen Informationen, einschließlich etwaiger Kommentare oder Vorbehalte hinsichtlich des Erwerbs durch den interessierten Erwerber; b) von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen, die die Beurteilung beeinflussen könnten.

3 Kann die ersuchte Behörde die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mit und nennt den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde regelmäßig über die Fortschritte bei der Bereitstellung der erbetenen Informationen.

4 Zur Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen verwendet die ersuchte Behörde das in Anhang III enthaltene Muster.

Article 7 Konsultationsverfahren

1 Ersuchende und ersuchte Behörde tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür eines der in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Verfahren, je nachdem, welches das zweckdienlichste ist, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen. Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.

2 Wenn nicht die ersuchte Behörde, sondern eine andere Behörde desselben Mitgliedstaats über die angeforderten Informationen verfügt oder verfügen könnte, so beschafft die ersuchte Behörde die Informationen umgehend und leitet sie gemäß Artikel 6 an die ersuchende Behörde weiter.

3 Ersuchte und ersuchende Behörde bemühen sich gemeinsam um die Beilegung etwaiger Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit einem Ersuchen ergeben könnten, wozu auch die Klärung etwaiger Kostenfragen zählt, wenn die von einer Amtshilfe verursachten Kosten für die ersuchte Behörde voraussichtlich übermäßig sind.

4 Wenn sich während des Beurteilungszeitraums neue Informationen oder neuer Informationsbedarf ergeben, so arbeiten ersuchende und ersuchte Behörde zusammen, um den Austausch aller zusätzlichen relevanten Informationen gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.

5 Findet der Informationsaustausch während der letzten 15 Arbeitstage vor Ablauf des in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Beurteilungszeitraums statt, so kann dieser abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 mündlich erfolgen. Sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, werden die Informationen in solchen Fällen anschließend gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bestätigt.

6 Ersuchte und ersuchende Behörde unterrichten einander über den Ausgang der Beurteilung, die zu der Konsultation Anlass gegeben hat, sowie gegebenenfalls über den Nutzen der empfangenen Informationen oder sonstigen Hilfe und alle Probleme, die bei der Bereitstellung dieser Hilfe oder Informationen aufgetreten sind.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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