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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

CELEX
32017R1970
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2017-10-27
In force since
2017-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 festgesetzt.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

2 Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Unterdivision“ bezeichnet eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates ; 2. „zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) bezeichnet die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf; 3. „Quote“ bezeichnet ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC; 4. „Freizeitfischerei“ bezeichnet nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

Article 4 TAC und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Article 5 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

1 Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in jenem Artikel festgelegten Pflicht zur Anlandung.

2 Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehene einschlägige Quote anzurechnen, im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Article 7 Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

1 In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2018 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

3 Die Absätze 1 und 2 lassen strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Article 8 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Article 9 Flexibilität

1 Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

2 Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Article 10 Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in 3a und Unionsgewässern von 2a und 4 folgende Fassung: „Art: Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarkii Gebiet: 3a; Unionsgewässer von 2a und 4 (NOP/2A3A4.) Jahr20172018Dänemark14181954949Deutschland2711Niederlande10440Union14195055000Norwegen25000Färöer9300TAC238981Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018, mit Ausnahme des Artikels 10, der ab dem 1. November 2017 gilt.

Relations

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