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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32017R1991
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2017-10-25
In force since
2018-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Artikel 3 bis 6, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und i sowie die Artikel 14a bis 19, Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 21 und Artikel 21a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung ‚EuVECA‘ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“

„(2 Sowohl intern verwaltete qualifizierte Risikokapitalfonds als auch externe Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds müssen über ein Anfangskapital von 50000 EUR verfügen.“;

„(3 Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen. Hat der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seine Tätigkeit weniger als ein Geschäftsjahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.

4 Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds 250000000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein. Diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrages, um den der Gesamtwert der qualifizierten Risikokapitalfonds 250000000 EUR übersteigt.

5 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann dem Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, in dem es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den im Unionsrecht festgelegten Aufsichtsvorschriften gleichwertig sind.

6 Die Eigenmittel werden in liquide Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können, und keine spekulativen Positionen enthalten.“

„(4 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt alle gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen der zuständigen Behörde jedes betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds und der zuständigen Behörde jedes betreffenden Aufnahmemitgliedstaats sowie der ESMA rechtzeitig zur Verfügung, und zwar nach Maßgabe der in Artikel 22 genannten Verfahren.“

„(4 Die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem er alle in Absatz 1 genannten Informationen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis ob er als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds registriert worden ist.

5 Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds betrifft, eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.

6 Ein in diesem Artikel genannter Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit den Bedingungen für seine ursprüngliche Registrierung gemäß diesem Artikel, und zwar bevor eine solche Änderung zum Tragen kommt. Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen zu verhängen oder die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 abzulehnen, so hat sie den Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung von diesen Änderungen davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann diese Frist um maximal einen Monat verlängern, sofern sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach entsprechender Benachrichtigung des Verwalters des qualifizierten Risikokapitalfonds für erforderlich hält. Die Änderungen dürfen durchgeführt werden, sofern sich die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweiligen Beurteilungsfrist gegen die Änderungen ausspricht.

7 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Angaben, die in dem Registrierungsantrag gegenüber den zuständigen Behörden zu machen sind, näher festzulegen sowie um die in Absatz 2 genannten Bedingungen näher festzulegen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

8 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 im Registrierungsantrag den zuständigen Behörden zu übermittelnden Angaben sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

9 Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.“

Article 14a

1 Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Risikokapitalfonds, für den sie die Bezeichnung ‚EuVECA‘ verwenden wollen.

2 Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes: a) die Anlagebedingungen oder die Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds; b) Angaben zur Identität der Verwahrstelle; c) die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Informationen; d) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten Verwalter qualifizierte Risikokapitalfonds errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i getroffen wurden.

3 Stimmen die für einen qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht überein, so ersucht die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Informationen darüber, ob der qualifizierte Risikokapitalfonds unter den Geltungsbereich der Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind. Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unterlagen ersuchen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständigen Behörde.

4 Die in Absatz 1 genannten Verwalter sind nicht verpflichtet, Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, die sie bereits gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung gestellt haben.

5 Nachdem die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde die nach Absatz 2 übermittelten Unterlagen überprüft und jegliche in Absatz 3 genannten Klärungen und Auskünfte erhalten hat, registriert sie jeden Fonds als qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern der Verwalter des Fonds die in Artikel 14 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.

6 Die für einen qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem dieser alle in Absatz 2 genannten Unterlagen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob der Fonds als qualifizierter Risikokapitalfonds registriert worden ist.

7 Die gemäß diesem Artikel vorgenommene Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds unter der Bezeichnung ‚EuVECA‘ in der gesamten Union.

8 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die nach Absatz 2 den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen näher festzulegen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

9 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

10 Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.

Article 14b

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 14 genannten Verwalters oder eines in Artikel 14a genannten Fonds begründet und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt wird und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann. Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds alle erforderlichen Angaben gemacht hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle im nationalen Recht vorgesehenen, vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe ausschöpfen muss, bevor er von dem oben genannten Recht auf Anfechtung Gebrauch machen kann.“

Article 16a

1 Im Hinblick auf die Organisation und Durchführung von vergleichenden Analysen gemäß Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 14a Absatz 10 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — falls davon abweichend — die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde dafür Sorge, dass die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 14a Absatz 2 genannten endgültigen Angaben, auf deren Grundlage die Registrierung gestattet wurde, rechtzeitig nach der Registrierung der ESMA zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben werden im Wege der in Artikel 22 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt.

2 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die gemäß Absatz 1 der ESMA zur Verfügung zu stellenden Angaben näher festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

3 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen an die ESMA festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Article 17

1 Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds, die die Bezeichnung ‚EuVECA‘ verwenden, und die qualifizierten Risikokapitalfonds, für die die Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgelistet sind.

2 Auf ihrer Website stellt die ESMA Links zu den einschlägigen Informationen über die Drittländer zur Verfügung, die die geltende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erfüllen.“

Article 21a

Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.“

Article 2

„(2 Artikel 3 bis 6, die Artikel 10 und 13, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, e und f sowie Artikel 15a bis 20, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 22 und Artikel 22a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung ‚EuSEF‘ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“

„(2 Sowohl intern verwaltete qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch externe Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen über ein Anfangskapital von 50000 EUR verfügen.“;

„(3 Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen. Hat der Verwalter eines Fonds für soziales Unternehmertum seine Geschäftstätigkeit weniger als ein Jahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.

4 Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250000000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein. Diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Gesamtwert der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250000000 EUR übersteigt.

5 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen des Unionsrechts gleichwertig sind.

6 Eigenmittel werden in liquiden Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können, und sie enthalten keine spekulativen Positionen.“

„(5 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt alle gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen der zuständigen Behörde jedes betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der zuständigen Behörde jedes betreffenden Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA rechtzeitig zur Verfügung, und zwar nach Maßgabe der Verfahren gemäß Artikel 23.“

„(4 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem er alle in dem genannten Absatz genannten Informationen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob sie als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden sind.

5 Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betrifft, eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.

6 Ein in diesem Artikel genannten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit den Bedingungen für seine ursprüngliche Registrierung gemäß diesem Artikel, und zwar bevor eine solche Änderung zum Tragen kommt. Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen zu verhängen oder die Änderung gemäß Unterabsatz 1 abzulehnen, so setzt sie den Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung von dieser Änderung in Kenntnis. Die zuständige Behörde kann diese Frist um maximal einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Verwalters des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum für erforderlich hält. Die Änderungen dürfen durchgeführt werden, sofern sich die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweiligen Beurteilungsfrist gegen die Änderungen ausspricht.

7 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Angaben, die in dem Registrierungsantrag gegenüber den zuständigen Behörden zu machen sind, sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen näher festzulegen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

8 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 im Registrierungsantrag den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

9 Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.“

Article 15a

1 Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für den sie die Bezeichnung ‚EuSEF‘ verwenden wollen.

2 Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes: a) die Anlagebedingungen oder die Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum; b) die Angaben zur Identität der Verwahrstelle; c) die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen; d) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten Verwalter qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f getroffen wurden.

3 Stimmen die für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht überein, so ersucht die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde die für zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Informationen darüber, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum unter den Geltungsbereich der Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind. Die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unterlagen ersuchen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständigen Behörde.

4 Verwalter auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind nicht verpflichtet, Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, die sie bereits gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung gestellt haben.

5 Nachdem die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde die nach Absatz 2 übermittelten Unterlagen überprüft und jegliche in Absatz 3 genannten Klärungen und Auskünfte erhalten hat, registriert sie einen Fonds als qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sofern der Verwalter dieses Fonds die in Artikel 15 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.

6 Die für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem der Verwalter alle in Absatz 2 genannten Unterlagen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob der Fonds als qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden ist.

7 Die gemäß diesem Artikel vorgenommene Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung ‚EuVECA‘.

8 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die nach Absatz 2 den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen näher festzulegen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

9 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

10 Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.

Article 15b

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 15 genannten Verwalters oder eines in Artikel 15a genannten Fonds begründet werden muss und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt werden muss und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann. Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe nach nationalem Recht ausschöpfen muss, bevor er von diesem Rechtsbehelf Gebrauch machen kann.“

Article 17a

1 Im Hinblick auf die Organisation und Durchführung von vergleichenden Analysen gemäß Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 15a Absatz 10 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — falls davon abweichend — die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde dafür Sorge, dass die endgültigen Angaben, auf deren Grundlage die Registrierung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 15a Absatz 2 gewährt wurde, rechtzeitig nach der Registrierung der ESMA zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben werden nach Maßgabe der Verfahren gemäß Artikel 23 für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

2 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die gemäß Absatz 1 der ESMA zur Verfügung zu stellenden Informationen näher festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

3 Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen an die ESMA festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Article 18

1 Die ESMA führt eine zentrale Datenbank, die über das Internet öffentlich zugänglich ist, und in der sie alle Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung ‚EuSEF‘ verwenden, und die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die diese Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, auflistet.

2 Auf ihrer Website stellt die ESMA Links zu den einschlägigen Informationen über die Drittländer zur Verfügung, die die geltende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer v erfüllen.“

Article 22a

Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.“

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2018. Artikel 10 Absätze 2 bis 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU ) Nr. 345/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung sowie Artikel 11 Absätze 2 bis 6 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU ) Nr. 346/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten nicht für Verwalter in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum die zum 1. März 2018 bestehen, für die Laufzeit dieser Fonds, die zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben. Diese Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen.

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