Durchführungsverordnung (EU) 2017/2011 der Kommission vom 9. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
„5 Die gemeinsame Verwaltungsstelle ergreift nach Ausstellung der Einziehungsanordnung ein Jahr lang alle gebotenen Maßnahmen, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Sie vergewissert sich insbesondere, dass es sich um eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung handelt. Erwägt die gemeinsame Verwaltungsstelle, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert sie sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden und bedarf der vorherigen Genehmigung seitens des gemeinsamen Monitoringausschusses und der Kommission. Auf der Grundlage geeigneter Anweisungen der Kommission kann es sein, dass eine vorherige Genehmigung seitens der Kommission nicht erforderlich ist“;
„1 Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens 36 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts.“;
„3 Wenn die gemeinsame Verwaltungsstelle bei der Kommission keine endgültigen Beträge geltend machen konnte a) aufgrund der Aussetzung von Projekten aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung oder b) aus Gründen höherer Gewalt, die gravierende Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen desselben haben, gilt das Enddatum des Ausführungszeitraums gemäß Artikel 43 Absatz 1 nicht für die Teile des Programms, die von den Buchstaben a oder b dieses Absatzes betroffen sind“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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