Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Article 1 Bestehen eines liquiden Marktes für Auftragspakete als Ganzes
Für ein Auftragspaket als Ganzes besteht ein liquider Markt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) das Auftragspaket besteht aus höchstens vier Teilgeschäften aus Derivatekategorien, die nach dem in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschriebenen Verfahren als der Handelspflicht für Derivate unterliegend eingestuft worden sind, es sei denn, i) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets weisen ein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen auf; oder ii) die Teilgeschäfte des Auftragspakets fallen nicht ausschließlich in eine der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 aufgeführten Anlageklassen; b) das Auftragspaket erfüllt alle folgenden Bedingungen: i) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets stehen an demselben Handelsplatz für den Handel zur Verfügung; ii) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets unterliegen der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Clearingpflicht gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; iii) mindestens ein Teilgeschäft des Auftragspakets verfügt über einen liquiden Markt oder weist kein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen auf; iv) das Auftragspaket erfüllt die in Artikel 2, 3, 4 beziehungsweise 5 festgelegten, für die jeweilige Anlageklasse geltenden Kriterien.
Article 2 Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Zinsderivaten bestehen
Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Zinsderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende: a) das Auftragspaket besteht aus höchstens drei Teilgeschäften; b) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets gehören zur selben, in Anhang III Abschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Unteranlageklasse; c) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR, USD oder auf GBP; d) besteht das Auftragspaket aus Zinsswaps, haben die Teilgeschäfte des Auftragspakets eine Laufzeit von 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20 oder 30 Jahren; e) besteht das Auftragspaket aus Teilgeschäften aus Zins-Futures, so handelt es sich bei diesen Teilgeschäften um i) Kontrakte mit einer Laufzeit von höchstens 6 Monaten, wenn es sich um Zins-Futures auf der Grundlage eines Dreimonatszinssatzes handelt; oder ii) Kontrakte, deren Fälligkeitstermin dem aktuellen Datum am nächsten liegt, wenn es sich um Zins-Futures auf der Grundlage eines 2-, 5- und 10-Jahres-Zinssatzes handelt; f) besteht das Auftragspaket aus Anleihen-Futures, wird im Rahmen des Auftragspakets eine Kontraktposition mit dem frühesten Fälligkeitstermin durch eine Kontraktposition mit demselben zugrunde liegenden Vermögenswert ersetzt, die aber erst zum nächsten Fälligkeitstermin ausläuft. Für die Zwecke von Buchstabe d gilt ein Teilgeschäft eines Auftragspakets als Teilgeschäft mit einer Laufzeit von 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20 oder 30 Jahren, wenn der Zeitraum zwischen dem Geltungsbeginn des Kontrakts und dem Kontraktende einem der unter Buchstabe d genannten Zeiträume zuzüglich oder abzüglich von fünf Tagen entspricht.
Article 3 Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Eigenkapitalderivaten bestehen
Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Eigenkapitalderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende: a) das Auftragspaket besteht aus höchstens zwei Teilgeschäften; b) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets gehören zur selben in Anhang III Abschnitt 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Unteranlageklasse; c) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR, USD oder auf GBP; d) sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets liegt derselbe Index zugrunde; e) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets sind innerhalb von 6 Monaten fällig; f) enthält das Auftragspaket Optionen, weisen alle Optionen denselben Fälligkeitstermin auf.
Article 4 Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Kreditderivaten bestehen
Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Kreditderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende: a) das Auftragspaket besteht aus höchstens zwei Teilgeschäften; b) bei sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets handelt es sich um die in Anhang III Abschnitt 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Index Credit Default Swaps; c) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR oder auf USD; d) sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets liegt derselbe Index zugrunde; e) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets haben eine Laufzeit von 5 Jahren; f) im Rahmen des Auftragspakets wird eine Position der letzten Zusammensetzung einer Indexreihe („off-the-run“) durch eine Position der neuesten Zusammensetzung („on-the-run“) ersetzt.
Article 5 Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Warenderivaten bestehen
Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Warenderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende: a) das Auftragspaket besteht aus höchstens zwei Teilgeschäften; b) bei sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets handelt es sich um die in Anhang III Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Warenderivat-Futures; c) sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets liegt dieselbe Ware zugrunde, die so detailliert wie möglich gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 bestimmt wird; d) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR, USD oder auf GBP; e) im Rahmen des Auftragspakets wird eine Kontraktposition mit dem frühesten Fälligkeitstermin durch eine Kontraktposition ersetzt, die erst zum nächsten Fälligkeitstermin ausläuft.
Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
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