Durchführungsverordnung (EU) 2017/2205 der Kommission vom 29. November 2017 mit Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Meldung von Nutzfahrzeugen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln, die bei einer technischen Unterwegskontrolle festgestellt wurden (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Meldung der Ergebnisse einer technischen Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln über das in Artikel 3 genannte RSI-System festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck 1. „RSI-Benachrichtigung“ die nach einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/47/EU über das RSI-System oder ein anderes sicheres Netz in einem gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung strukturierten Format übermittelte Meldung. 2. „Bericht über eine gründlichere Unterwegskontrolle“ ein gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU nach Abschluss einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle erstelltes Dokument. 3. „Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder sofern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften keine Zulassungspflicht besteht, den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug in Betrieb genommen wurde.
Article 3 RSI-System
1 Die Kommission richtet unter Verwendung der Systemarchitektur des Europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 ein Benachrichtigungssystem (RSI-System) ein. Das RSI-System soll die Erfüllung der in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU verankerten Meldepflicht erleichtern.
2 Das RSI-System muss den in Anhang I, Anhang III Nummern 1 und 2 und den Anhängen V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 sowie im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten technischen Spezifikationen entsprechen.
Article 4 Meldung
1 Die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, der die technische Unterwegskontrolle durchgeführt hat, unterrichtet unverzüglich die Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats über die Ergebnisse der Kontrolle.
2 Der Mitgliedstaat, der die technische Unterwegskontrolle durchführt, unterrichtet den Zulassungsmitgliedstaat unter Verwendung des RSI-Systems und im Einklang mit den im Anhang festgelegten Verfahren und technischen Vorschriften.
Article 5 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. Juni 2020. Artikel 4 Absatz 1 gilt bereits ab dem 20. Mai 2018.
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