Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
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Article 1
„(1 Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 329978401458 EUR zu Preisen von 2011; 325938694233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4039707225 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“
„(1 Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 317103114309 EUR) und werden wie folgt zugewiesen: a) 48,64 % (d. h. insgesamt 160498028177 EUR) für weniger entwickelte Regionen; b) 10,19 % (d. h. insgesamt 33621675154 EUR) für Übergangsregionen; c) 15,43 % (d. h. insgesamt 50914723304 EUR) für stärker entwickelte Regionen; d) 20,01 % (d. h. insgesamt 66029882135 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden; e) 0,42 % (d. h. insgesamt 1378882914 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“
„(5 Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4039707225 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 4039707225 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.“
„(9 Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 2,69 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d. h. insgesamt 8865148841 EUR).“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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