Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung
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Article 1
„(1 Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ‚Zusätzlichkeit‘ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Durch den EFSI geförderte Vorhaben sind auf die Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele ausgerichtet, zielen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum ab und weisen in der Regel ein höheres Risikoprofil auf als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden. Das EFSI-Portfolio muss insgesamt ein höheres Risikoprofil haben als das Investitionsportfolio, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde. Um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen besser ausgleichen zu können und insbesondere die Nutzung von Investitionsplattformen für untergeordnete Vorhaben zu fördern und so für Komplementarität zu sorgen und eine Verdrängung anderer Teilnehmer desselben Marktes zu vermeiden, müssen die durch den EFSI geförderten Sondertätigkeiten der EIB als bevorzugte Option und, wenn hinreichend begründet, a) Aspekte wie Nachrangigkeit aufweisen, d. h. etwa anderen Investoren gegenüber eine nachrangige Position einnehmen, b) eine Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten vorsehen, c) grenzübergreifende Merkmale aufweisen, d) spezifischen Risiken ausgesetzt sein oder e) andere in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe d näher erläuterte Aspekte aufweisen. Unbeschadet der Verpflichtung, der in Unterabsatz 1 festgelegten Definition des Begriffs der Zusätzlichkeit nachzukommen, sind die folgenden Aspekte ein wichtiges Indiz für die Zusätzlichkeit: Vorhaben, die im Sinne von Artikel 16 der EIB-Satzung ein Risiko aufweisen, das einer Sondertätigkeit der EIB entspricht, was insbesondere dann gilt, wenn entsprechende Vorhaben länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken aufweisen, insbesondere Risiken, die in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen auftreten, und/oder wenn solche Vorhaben Risiken in Verbindung mit Innovationen aufweisen, insbesondere solchen, die mit unerprobten Technologien zur Förderung von Wachstum, Nachhaltigkeit und Produktivität einhergehen, Vorhaben im Bereich der physischen Infrastruktur, einschließlich e-Infrastruktur für Verbindungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zur Ausweitung einer entsprechenden Infrastruktur eines Mitgliedstaats auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten;“.
„(2 Die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch den EFSI für durch die EIB oder den EIF über Finanzintermediäre durchgeführte Geschäfte infrage kommen, ist nicht beschränkt. Um sicherzustellen dass mit dem EFSI auch untergeordnete Vorhaben gefördert werden, bauen die EIB und der EIF erforderlichenfalls und in dem möglichen Maße ihre Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken oder -instituten aus und unterstützen die Möglichkeiten, die sich durch die Einrichtung von Investitionsplattformen bieten.“
„(1a Alle an den Verwaltungsstrukturen des EFSI beteiligten Organe und Einrichtungen bemühen sich, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den einschlägigen EFSI Leitungsgremien zu sorgen.“
„(3 Der Lenkungsrat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Drei Mitglieder werden von der Kommission, ein Mitglied von der EIB und ein Sachverständiger als Mitglied ohne Stimmrecht vom Europäischen Parlament ernannt. Weisungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen werden von diesem Sachverständigen weder angefordert noch angenommen; er handelt in völliger Unabhängigkeit. Der Sachverständige nimmt seine Pflichten unbefangen und im Interesse des EFSI wahr. Der Lenkungsrat wählt unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann. Der Lenkungsrat erörtert die Standpunkte aller seiner Mitglieder und berücksichtigt diese so weit wie dies irgend möglich ist. Gelingt es den Mitgliedern nicht, ihre Standpunkte anzunähern, so fasst der Lenkungsrat seine Beschlüsse einstimmig unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern. Eine ausführliche Darstellung der Standpunkte aller Mitglieder ist in das Sitzungsprotokoll des Lenkungsrats aufzunehmen. Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden. Das Europäische Parlament ist unverzüglich über die Veröffentlichung zu unterrichten.“
„(14 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Bewertungsmatrix von Indikatoren zu erlassen, die vom Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung der potenziellen und tatsächlichen Inanspruchnahme der EU-Garantie sicherzustellen. Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet. Der Lenkungsrat legt als Teil der strategischen Ausrichtung des EFSI für jede der Säulen der Bewertungsmatrix eine Mindestkennziffer fest, damit Vorhaben besser bewertet werden können. Wenn bei einem Vorhaben die Bewertungskennziffer für eine Säule unter der Mindestkennziffer liegt, die allgemeine Bewertung im Rahmen der Bewertungsmatrix aber ergibt, dass die Finanzierung des Vorhabens Vorhaben entweder einem deutlichen Marktversagen gegensteuern oder auf ein hohes Maß an Zusätzlichkeit aufweisen würde, darf der Lenkungsrat dem Investitionsausschuss auf Antrag der EIB gestatten, das Geschäft zu prüfen.“
„(2 Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die von dem Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel oder Garantien, die dem EIF gemäß Artikel 11 Absatz 3 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner, untergeordneter Vorhaben beauftragt die EIB gegebenenfalls Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel, insbesondere Investitionsplattformen und nationale Förderbanken oder -institute, um auf diese Weise bei untergeordneten Vorhaben den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern bzw. zu ermöglichen. Ungeachtet Absatz 5 Unterabsatz 3 kann sich der Investitionsausschuss nicht das Recht vorbehalten, den Einsatz der EU-Garantie für untergeordnete Vorhaben, mit denen Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel beauftragt wurden, zu genehmigen, wenn der EFSI-Beitrag bei diesen untergeordneten Vorhaben unter 3000000 EUR liegt. Für das Verfahren, nach dem der Investitionsausschuss über den Einsatz der EU-Garantie bei untergeordneten Vorhaben mit einem EFSI-Beitrag ab 3000000 EUR entscheidet, stellt der Lenkungsrat bei Bedarf Leitlinien zur Verfügung. Die betreffenden Vorhaben stehen mit der Unionspolitik in Einklang und dienen einem der folgenden allgemeinen Ziele:“.
„(3 Der Investitionszeitraum, in dem die EU-Garantie zur Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, gewährt werden kann, läuft bis zum a) 31. Dezember 2020 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde, b) 31. Dezember 2020 für EIF-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde.“
„(4 Bei Bedarf und soweit möglich arbeitet die EIB mit nationalen Förderbanken oder -instituten und Investitionsplattformen zusammen.“
„(1 Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 26000000000 EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 eingesetzt werden kann. Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen zusammengenommen dürfen 26000000000 EUR nicht überschreiten und vor dem 6. Juli 2018 nicht mehr als 16000000000 EUR betragen.“
„(3 Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 6500000000 EUR in vollem Umfang ab, sofern die EIB stufenweise einen Betrag von mindestens 4000000000 EUR an Finanzmitteln oder Garantien ohne Deckung durch die EU-Garantie zur Verfügung stellt. Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Höchstbetrag von 6500000000 EUR gegebenenfalls vom Lenkungsrat bis zu einer Höhe von maximal 9000000000 EUR angepasst werden, ohne dass die EIB verpflichtet ist, die von ihr gewährten Finanzmittel oder Garantien entsprechend über den Betrag von 4000000000 EUR hinaus aufzustocken.“
„(5 Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 35 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.“
„(7 Ab dem 1. Juli 2018 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter 50 % des Zielbetrags fällt oder falls sie laut ihrer Risikobewertung binnen eines Jahres unter diesen Betrag fallen könnte, einen Bericht über die gegebenenfalls erforderlichen außergewöhnlichen Maßnahmen vor.
8 Nach einer Inanspruchnahme der EU-Garantie wird die über den Zielbetrag hinausgehende Ausstattung der in Absatz 2 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels genannten Art innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Grenzen des Investitionszeitraums zur Wiederherstellung des vollen Garantiebetrags verwendet.
9 Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausstattung wird zur Wiederherstellung des vollen EU-Garantiebetrags verwendet.
10 Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu einem Betrag von 26000000000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.“
„(5 Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels und um die Erbringung von Beratungsdiensten vor Ort zu erleichtern, ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.“
„(5a Die EIB empfiehlt Projektträgern, die bei der EIB einen Finanzierungsantrag stellen — vor allem, wenn es sich um untergeordnete Vorhaben handelt —, sich mit ihren Vorhaben an die EIAH zu wenden, damit ihre Vorhaben besser vorbereitet werden können und/oder geprüft werden kann, ob die Möglichkeit besteht, Vorhaben über Investitionsplattformen zu bündeln. Außerdem werden Projektträger, deren Antrag auf eine EIB-Finanzierung abgelehnt wurde oder bei denen trotz der Möglichkeit einer Finanzierung durch die EIB Finanzierungslücken bestehen, von der EIB informiert, dass sie ihre Vorhaben beim Europäischen Investitionsvorhabenportal registrieren können.“
„(6a Im Interesse einer möglichst großen geografischen Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union und damit das vor Ort in Bezug auf den EFSI vorhandene Wissen Früchte trägt, wird, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme für eine Präsenz des EIAH vor Ort gesorgt, damit vor Ort konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung geleistet werden kann. Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Vorhaben im Rahmen des EFSI Schwierigkeiten bestehen. Die EIAH leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene Kapazitäten und Kompetenzen entstehen.“
„(7 Als Beitrag zur Deckung der Geschäftskosten der EIAH wird bis zum 31. Dezember 2020 aus dem Gesamthaushalt der Union ein jährlicher Referenzbetrag von 20000000 EUR für die Dienste nach Absatz 2 bereitgestellt, soweit die genannten Kosten nicht durch die verbleibenden Beträge aus Entgelten nach Absatz 4 abgedeckt sind.“
„(1 Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — alle sechs Monate Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden. Zudem enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis. Der Bericht umfasst ferner einmal jährlich Informationen zu den Hindernissen, auf die die EIB bei Investitionstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung stößt.“
„(1 Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor erstatten auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich, wenn das Europäische Parlament ein solches Ersuchen stellt, durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der geschäftsführende Direktor dem ersuchenden Organ auch über die Arbeit des Investitionsausschusses Bericht.“
„(2 Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang. Darüber hinaus beantwortet der geschäftsführende Direktor mündlich oder schriftlich Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates bezüglich der Arbeit des Investitionsausschusses.“
„(6 Bevor im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 ein neuer Vorschlag eingereicht wird, und am Ende des Investitionszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieser Verordnung unabhängig bewertet wird und der das Folgende enthält: a) eine Bewertung der Funktionsweise des EFSI, der Inanspruchnahme der EU-Garantie und der Funktionsweise der EIAH; b) eine Bewertung, ob im Rahmen des EFSI die Mittel des Gesamthaushalt der Union effizient verwendet werden, in ausreichendem Umfang Privatkapital mobilisiert wird und private Investitionen eingebunden werden; c) eine Bewertung, ob die Fortführung eines Investitionsförderungssystems aus makroökonomischer Sicht sinnvoll ist; d) die Bewertung — am Ende des Investitionszeitraums — der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v.“
„(7 Die Kommission unterbreitet unter entsprechender Berücksichtigung des ersten Berichts, der eine unabhängige Bewertung nach Absatz 6 enthält, im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag einschließlich angemessener Finanzierungen.“
„(8 In dem Bericht nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels wird auch die Nutzung der Bewertungsmatrix nach Artikel 7 Absatz 14 und Anhang II bewertet, wobei insbesondere die Angemessenheit der einzelnen Säulen und ihre jeweilige Rolle bei der Bewertung betrachtet wird. der Bericht wird, soweit dies erforderlich und aufgrund der Ergebnisse entsprechend gerechtfertigt ist, von ein Vorschlag zur Änderung des delegierten Rechtsakts nach Artikel 7 Absatz 14 begleitet.“
„(2 Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag und im Einklang mit Artikel 287 Absatz 3 AEUV uneingeschränkt Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.“
„(1 Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, halten die EIB und der EIF die geltenden Rechtsvorschriften der Union sowie international und auf Unionsebene vereinbarte Normen ein und unterstützen demnach im Rahmen dieser Verordnung keine Vorhaben, die der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, der Steuerumgehung, dem Steuerbetrug oder der Steuerhinterziehung dienen. Darüber hinaus gehen die EIB und der EIF mit Einrichtungen, die in Staaten oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union als nicht kooperierende Staaten oder Gebiete oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates als Drittländer mit hohem Risiko gelten oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhalten, weder neue Geschäfte ein noch erneuern sie bestehende Geschäfte. Werden mit Finanzintermediären Vereinbarungen geschlossen, so setzen die EIB und der EIF die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die betreffenden Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzintermediären, über die Einhaltung dieser Anforderungen Bericht zu erstatten. Die EIB und der EIF überprüfen ihre Politik gegenüber nicht kooperierenden Staaten und Gebieten spätestens nach Annahme der Unionsliste nicht kooperierender Staaten und Gebiete für Steuerzwecke. In allen folgenden Jahren legen die EIB und der EIF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung ihrer Politik zu kooperationsunwilligen Gebieten bei EFSI-Finanzierungen und -Investitionen vor, der auch nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen und eine Liste der Finanzintermediäre umfasst, mit denen sie zusammenarbeiten.
Article 2
„(1 Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30192259000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt: a) Verkehrssektor: 24050582000 EUR, wovon 11305500000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können; b) Telekommunikationssektor: 1066602000 EUR; c) Energiesektor: 5075075000 EUR. Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.
„(5 Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus den Finanzinstrumenten, die nach der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und aus den Finanzinstrumenten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, und die mit Finanzinstrumenten zusammengelegt wurden, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 125000000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
6 Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichteten Europäischer Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden ‚Fonds Marguerite‘) bis zu einem Höchstbetrag von 25000000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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