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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. März 2017 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2017/2)

CELEX
32017Y0421(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-03-31
In force since
2017-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(6 Der Vorsitzende des ESRB kann im Einklang mit Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf Vorschlag des Vorsitzenden oder anderer Mitglieder des Verwaltungsrats gegebenenfalls andere Personen ad hoc für spezifische Tagesordnungspunkte einladen.“

„(7 Gemäß dem Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 nehmen die Präsidenten der nationalen Zentralbanken von Island und Norwegen beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums sowie ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.

„(1 Der Vorsitzende des ESRB erstellt eine einstweilige Tagesordnung für eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats und legt sie zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Kalendertage vor der Sitzung des Lenkungsausschusses dem Lenkungsausschuss zur Anhörung vor. Anschließend leitet der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens 10 Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats zu. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrats ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder gebeten werden können, nicht an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte.“

„(2a Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jedes Mitglied innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym.“

„(2 Der Lenkungsausschuss prüft die vorläufigen Tagesordnungspunkte für eine Sitzung des Verwaltungsrats zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorab. Der Lenkungsausschuss gewährleistet die Vorbereitung der Dossiers für den Verwaltungsrat und schlägt gegebenenfalls Alternativen oder Lösungsmöglichkeiten vor. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrats ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder gebeten werden können, nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Der Lenkungsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat fortlaufend über die Entwicklung der Tätigkeiten des ESRB.“

„(2a Ein Vertreter der nationalen Zentralbanken Islands und Norwegens beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil.“

„(7 Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses schlägt mindestens 10 Kalendertage vor der Sitzung eine im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 aufgestellte Tagesordnung vor, die dem Beratenden Fachausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Unterlagen für die Tagesordnungspunkte werden allen Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses von dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung gestellt. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Beratenden Fachausschusses ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmenden Vertreter gebeten werden können, nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Nach Erhalt der Tagesordnung kann jeder Vertreter innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmenden Vertreter beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym.“

„(1 Die Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.“

„(1a Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden zur Erleichterung ihrer Identifikation fortlaufend nummeriert.“

„(1b Das ESRB-Sekretariat ergreift Maßnahmen, um a) die sichere Verwahrung der Originale der Rechtsinstrumente des ESRB, b) die Benachrichtigung der Adressaten und, c) soweit erforderlich, die Veröffentlichung der Rechtsinstrumente des ESRB in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Veröffentlichung ausdrücklich vom Verwaltungsrat beschlossen wurde.“

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Relations

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