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Beschluss (EU) 2018/4 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

CELEX
32018D0004
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-18
In force since
2017-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens in Anhänge des Abkommens aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Absatz 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt.“ 2. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen des oder Protokollen zum Abkommen werden in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblatts veröffentlicht.“

Article 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Article 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens in Anhänge zum Abkommen aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Absatz 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt.“ 2. Der Text von Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen zum Abkommen werden in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage dieses Amtsblatts veröffentlicht.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am […] oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Er gilt vorläufig mit Wirkung vom 12. April 2014.

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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