Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Eigenmittelbeschluss“ ein Beschluss der EZB, mit dem die Einstufung eines Instruments als Instrument des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie die Verringerung der Eigenmittel im Wege der vorherigen Erlaubnis gestattet bzw. mit dem dies abgelehnt wird, 2. „Verringerung der Eigenmittel“ jede in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Handlung, 3. „Verringerung mit Ersetzung“ Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 4. „Verringerung ohne Ersetzung“ Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 5. „EBA-Verzeichnis“ ein durch die EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstelltes, geführtes und veröffentlichtes Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die auf der Grundlage der Angaben jeder zuständigen Behörde als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden, 6. „Instrument des harten Kernkapitals“, „Instrument des zusätzlichen Kernkapitals“ und „Instrument des Ergänzungskapitals“ ein Kapitalinstrument, das gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrument des harten Kernkapitals, Instrument des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Instrument des Ergänzungskapitals akzeptiert wird, 7. „Ersatzinstrument“ das Kapitalinstrument, das das zu verringernde, zurückzukaufende, zu kündigende oder zurückzuzahlende Kapitalinstrument im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt, 8. „ersetztes Instrument“ das Kapitalinstrument, das Gegenstand einer in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung ist und im Rahmen einer Verringerung mit Ersetzung gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein Ersatzinstrument ersetzt wird, 9. „harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote bzw. Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 10. „SREP-Beschluss“ der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Beschluss, der Aufsichtsanforderungen festlegt, 11. „Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40), 12. „Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen übertragen wird, 13. „Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Verfahren, 14. „ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen beantragte Erlaubnis nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit zusätzlichen Bestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche zusätzlichen Bestimmungen a) sicherstellen, dass das beaufsichtigte Unternehmen die Voraussetzungen des einschlägigen Unionsrechts im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 erfüllt und schriftlich vereinbart wurden oder b) lediglich auf eine oder mehrere Voraussetzungen, die das Institut gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 3 und 5 Absatz 6 erfüllen muss, erneut hinweisen oder Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen anfordern, 15. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) .
Article 2 Übertragung von Eigenmittelbeschlüssen
1 Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit den Erlass von Beschlüssen zu Anträgen auf a) vorherige Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, b) vorherige Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, und c) vorherige Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Leiter von Arbeitseinheiten, die der EZB-Rat gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannt hat.
2 Eigenmittelbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in Artikel 3, 4 und 5 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.
3 Eigenmittelbeschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn unzureichende Informationen oder die Komplexität der Bewertung einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erforderlich machen.
Article 3 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis, Instrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen
1 Beschlüsse zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Instrumentenart, für die die vorherige Erlaubnis beantragt wird, zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der EZB im EBA-Verzeichnis aufgeführt ist.
2 Ablehnende Beschlüsse und Beschlüsse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.
3 Kann ein Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, erfolgt der Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.
4 Die Bewertung zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erfolgt gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 4 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.
Article 4 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis, Instrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals einzustufen
1 Soweit eine vorherige Erlaubnis nach nationalen Gesetzen vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis, Kapitalinstrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals einzustufen, im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.
2 Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.
3 Die Bewertung zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals erfolgt nach Maßgabe von Artikel 52 bis 54 und Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 8, 9 und 20 bis 24a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.
Article 5 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel
1 Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Bedingungen der Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.
2 Im Falle einer Verringerung mit Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn: a) es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des harten Kernkapitals mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments handelt oder b) es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments handelt, sofern es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt oder c) es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments handelt, falls es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des Ergänzungskapitals handelt.
3 Im Falle einer Verringerung ohne Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn: a) die Eigenmittel nach der Verringerung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge während eines Zeitraums von mindestens drei Geschäftsjahren nach dem Datum der Durchführung dauerhaft darüber liegen werden und b) sich die Auswirkungen der Verringerung auf die Quote des harten Kernkapitals, die Kernkapitalquote und die Gesamtkapitalquote auf weniger als 100 Basispunkte belaufen.
4 Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.
5 Kann ein Beschluss zur Verringerung der Eigenmittel gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, erfolgt der Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.
6 Die Bewertung zur Verringerung der Eigenmittel erfolgt gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.
Article 6 Übergangsbestimmung
Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB eingereicht wurde.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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