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Beschluss (EU) 2018/14 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten

CELEX
32018D0014
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-18
In force since
2018-01-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article Artikel

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Albanien, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Article 1

Albanien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Article 2

1 Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

2 Zu diesem Zweck kann die Agentur in Albanien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Article 3

Albanien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.

Article 4

1 Albanien überträgt die Funktion des Beobachters beziehungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen.. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

2 Albanien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

3 Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Albanien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Article 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in Albanien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Article 6

Die Agentur besitzt in Albanien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht Albaniens zusteht.

Article 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Albanien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Article 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mit.

Article 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Relations

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