Beschluss (EU) 2018/156 des Rates vom 22. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens und im Handelssauschuss zur Neuberechnung des in den Anhängen I-C und I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist, beruht auf den beigefügten Beschlussentwürfen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Article 1
In Anhang I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses eine neue Anlage C hinzugefügt, um die Anwendung der auf den Basiszollsatz anzuwendenden Senkung für alle nachfolgenden Jahre für alle in Anhang I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens aufgeführten „Abbaustufen“ zu präzisieren.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Article 1
Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses.
Article 2
Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
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