Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018D0170
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-02-02
In force since
2018-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1 Mit diesem Beschluss werden die einheitlichen detaillierten Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zum Monitoring und zur Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes — das EURES-Leistungsmessungssystem — durch Definition der zu messenden Leistungsparameter, der Leistungsindikatoren sowie der möglichen Datenquellen und Prozesse für die Datenerhebung und -analyse festgelegt.

2 Das EURES-Leistungsmessungssystem wird u. a. eingesetzt a) bei der Erhebung, Verbreitung und gemeinsamen Analyse der in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 genannten Informationen, b) im Rahmen der Überlegungen bezüglich der in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 genannten Bereitstellung von Ressourcen und der Prioritätensetzung für die Planung der EURES-Aktivitäten, c) im Rahmen der Überlegungen bezüglich der Geschäftsmodelle und der Organisation des EURES-Netzes sowie über sonstige wichtige Beiträge zu den in den Artikeln 33 bzw. 35 der Verordnung (EU) 2016/589 genannten Tätigkeitsberichten an die EU-Organe und zur Ex-post-Evaluierung.

3 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: a) „Leistungsparameter“ die folgenden, anhand von Indikatoren zu messenden Bereiche der EURES-Aktivitäten: 1. Information und Orientierungshilfe, 2. Beschäftigungsleistung, 3. Zufriedenheit der Nutzer, 4. Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit sowie 5. bereichsübergreifende Unterstützung; b) „Leistungsindikatoren“ die folgenden Indikatoren, die sich unmittelbar auf die EURES-Tätigkeit und die Kooperation innerhalb des Netzes beziehen: 1. „Kernindikatoren“ beziehen sich auf die EURES-Aktivitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589, 2. „Netzindikatoren“ beziehen sich auf die Arbeit des EURES-Netzes insgesamt unter Einschluss der Daten, die aufgrund anderer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 benötigt werden, sowie der vom Europäischen Koordinierungsbüro erhobenen Daten; c) „kontextbezogene Indikatoren“ Indikatoren, die sich auf den Arbeitsmarkt, die Beschäftigungspolitik sowie auf die Organisationsstrukturen von EURES beziehen und die sich aus anderen Quellen als den von EURES kontrollierten herleiten lassen; d) „Kontakt“ jede einzelne Interaktion zwischen einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner einerseits und einer Nutzerin/einem Nutzer (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) andererseits mit Bezug zur EU-internen Arbeitskräftemobilität; e) „Veranstaltung“ jede von oder unter Beteiligung des EURES-Mitglieds oder -Partners geplante Gelegenheit zur Bereitstellung von Informationen zur EU-internen Arbeitskräftemobilität oder zur Erleichterung der Einstellung und Vermittlung von Personal wie Jobbörsen, Konferenzen und Informationsveranstaltungen; f) „Stellenbesetzung“ das Ergebnis einer erfolgreichen Bewerbung auf ein Stellenangebot im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589, wobei das Angebot sich auch auf einen Ausbildungsplatz oder ein Praktikum beziehen kann; g) „Stellengesuch“ ein Dokument oder eine Reihe von Dokumenten, die ein Bewerber einem Arbeitgeber oder einer Arbeitsvermittlung im Rahmen des Verfahrens zur Information eines Arbeitgebers über die Verfügbarkeit des Bewerbers und sein Interesse an einem bestimmten Arbeitsort oder einer bestimmten Position übermittelt.

Article 2 Allgemeine Grundsätze

1 Jeder Mitgliedstaat führt ein Verfahren zur Erhebung der in diesem Beschluss angegebenen Daten bei den jeweiligen nationalen EURES-Mitgliedern und -Partnern sowie bei anderen Quellen ein, die die benötigten Daten liefern können.

2 Erhobene und überprüfte Daten werden unter Verwendung eines gemeinsamen Musters im Einklang mit den in Artikel 7 beschriebenen Verfahren an das Europäische Koordinierungsbüro übermittelt.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass immer dann, wenn Daten nicht unmittelbar verfügbar sind, andere Datenquellen oder Methoden der Datenerhebung verwendet und ordnungsgemäß beschrieben werden.

4 Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften um eine Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, um die größtmögliche Qualität des Dateninputs zu gewährleisten, und geben insbesondere bei der Vorlage und Analyse der Daten an, ob sie Fälle der Doppelerfassung ermittelt haben.

5 Im Anschluss an die Datenerhebung im Rahmen des EURES-Leistungsmessungssystems wird eine jährliche Datenanalyse der Ergebnisse auf nationaler Ebene vorgenommen, die eng mit dem Jahresplanungszyklus der EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 verknüpft ist. Das EURES-Leistungsmessungssystem dient der Ermittlung der Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr geplanten und durchgeführten Aktivitäten, die im Hinblick auf die Ausarbeitung der neuen nationalen Arbeitsprogramme für das kommende Kalenderjahr analysiert und verwendet werden.

6 Die in Absatz 5 genannte Datenanalyse unterstützt die Präsentation der erhobenen Daten durch die Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Ergebnisse erzielt wurden, der etwaigen Grenzen der Datenerfassungsmethodik sowie einer etwaigen eingeschränkten Verwendbarkeit der Daten zur Messung der tatsächlich durchgeführten Aktivitäten. Jeder Mitgliedstaat ist für seine eigene Datenanalyse verantwortlich und sorgt dafür, dass die Daten im entsprechenden Kontext im Inland verstanden und präsentiert werden.

7 Die in Absatz 5 genannte Datenanalyse trägt zum besseren Verständnis der Daten und der erhaltenen Ergebnisse im konkreten inländischen Kontext bei. Darüber hinaus trägt die Datenanalyse zur Ermittlung der Stärken und Schwächen bei, die im Laufe der Zeit in Bezug auf die EURES-Aktivität im betreffenden Mitgliedstaat erkennbar werden, und erleichtert damit die Überwachung, Evaluierung und gegebenenfalls Beschlussfassung über strategische und operationelle Veränderungen auf nationaler Ebene.

8 Die Kommission unterstützt den Analyseprozess der einzelnen Mitgliedstaaten, indem sie die nationalen Daten zusammenstellt, Gesamtzahlen für die EU bereitstellt, Daten innerhalb des EURES-Netzes weitergibt, Daten gemäß Artikel 8 verbreitet und auf Synergien und gemeinsame Fragen aufmerksam macht.

Article 3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros

Die Nationalen Koordinierungsbüros sind in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat dafür zuständig, a) Daten bei den jeweiligen nationalen EURES-Mitgliedern und -Partnern und gegebenenfalls bei anderen Quellen zu erheben; b) dafür zu sorgen, dass die von den EURES-Mitgliedern und -Partnern gelieferten Daten kohärent sind und den Qualitätsstandards entsprechen, die das jeweilige Nationale Koordinierungsbüro mit den betreffenden EURES-Mitgliedern und -Partnern vereinbart hat; c) die so erhobenen und überprüften Daten gemäß Artikel 7 und unter Verwendung der in Artikel 9 genannten Indikatoren an das Europäische Koordinierungsbüro zu übermitteln; d) die Analyse der Indikatoren auf nationaler Ebene durchzuführen; e) auf der Grundlage dieser Analyse alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Article 4 Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

1 Das Europäische Koordinierungsbüro ist für die Unterstützung der Erhebung und Analyse der Datenindikatoren zuständig, insbesondere für a) die Einrichtung und Pflege einer speziellen Rubrik auf dem EURES-Portal Extranet, damit den Nationalen Koordinierungsbüros Folgendes zur Verfügung gestellt werden kann: i) die elektronische Version der in Artikel 9 genannten Liste der Indikatoren und möglichen Datenquellen; ii) das Muster für die Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Daten und aller sonstigen Informationen über das Ausfüllen und Übermitteln des Musters; iii) die für den Austausch und die Analyse der Daten notwendigen Instrumente, Unterlagen und Leitlinien; b) die Förderung einer kohärenten Anwendung der Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) 2016/589 durch die Mitgliedstaaten; c) die Erleichterung des Austauschs vorbildlicher Verfahren; d) die Ermittlung von Synergien und Gebieten, die für gemeinsame Maßnahmen in Frage kommen; e) die Erstellung nationaler Daten, um aggregierte EU-Daten zur Verfügung zu stellen; f) die Bereitstellung von Indikatoren auf europäischer Ebene und von Informationen über Mobilitätsströme und -muster gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/589.

2 Das Europäische Koordinierungsbüro teilt die Ergebnisse des EURES-Leistungsmessungssystems im EURES-Netz und verbreitet sie gemäß Artikel 8.

Article 5 Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und -Partner

Die EURES-Mitglieder und -Partner leisten einen Beitrag zum EURES-Leistungsmessungssystem, indem sie überprüfte Daten zu ihren Aktivitäten im Rahmen der einschlägigen Leistungsparameter und Indikatoren in den vom zuständigen Nationalen Koordinierungsbüro vorgegebenen Abständen bereitstellen.

Article 6 Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe

1 Die Koordinierungsgruppe überwacht die Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/589 und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und bewährten Vorgehensweisen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des EURES-Leistungsmessungssystems.

2 Die Koordinierungsgruppe überprüft einmal jährlich die Anwendung dieses Beschlusses. Diese Überprüfung bildet den Beitrag der EURES-Koordinierungsgruppe zum Tätigkeitsbericht und zur Ex-post-Evaluierung der Kommission gemäß Artikel 33 bzw. 35 der Verordnung (EU) 2016/589.

3 Jede Änderung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Listen, Muster, Instrumente, Unterlagen und Leitlinien wird vor ihrer Anwendung mit der Koordinierungsgruppe abgestimmt.

4 Die Koordinierungsgruppe beschließt ein Konzept für die Verbreitung der Ergebnisse des EURES-Leistungsmessungssystems.

Article 7 Prozesse

1 Sofern sich aus der in Artikel 9 genannten Liste der Indikatoren nichts anderes ergibt, leitet das Nationale Koordinierungsbüro die im Einklang mit diesem Beschluss erhobenen Daten zweimal pro Jahr an das Europäische Koordinierungsbüro weiter. Die Daten werden im August für den Zeitraum von Januar bis Juni und im Februar für den Zeitraum von Juli bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahrs übermittelt.

2 Die Datenanalyse wird alljährlich in den ersten drei Monaten des auf das Jahr der Datenerhebung folgenden Jahres vorgenommen. Die Ergebnisse der Analyse werden in Verbindung mit der Berichterstattung über die Durchführung der im nationalen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1256 der Kommission vorgelegt.

Article 8 Gemeinsame Nutzung und Verbreitung von Informationen

1 Die erhobenen Daten und deren Analyse werden den Nationalen Koordinierungsbüros sowie den EURES-Mitgliedern und -Partnern auf einer speziellen Rubrik des EURES-Portals Extranet zur Verfügung gestellt.

2 Das Europäische Koordinierungsbüro nutzt die geeigneten Daten des EURES-Leistungsmessungssystems als Beitrag von EURES zu den Berichten der Kommission über das Funktionieren des Binnenmarkts.

3 Für alle sonstigen Arten der Verbreitung gilt das von der Koordinierungsgruppe beschlossene Verbreitungskonzept.

Article 9 Liste der Indikatoren

Die Nationalen Koordinierungbüros erheben, analysieren und übermitteln die im Einklang mit der Liste der Indikatoren und den im Anhang angegebenen möglichen Datenquellen stehenden Daten an das Europäische Koordinierungsbüro.

Article 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten gemäß diesem Beschluss gilt ab dem Bezugsjahr 2018.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions