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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/201 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten — Gemischten Visaerleichterungsausschuss zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

CELEX
32018D0201
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-01-23
In force since
2018-01-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten — Gemischten Visaerleichterungsausschuss zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Gemischten Visaerleichterungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Visaerleichterungssauschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Aserbaidschan gemeinsam geführt.

Article 2 Aufgaben des Gemischten Ausschusses

1 Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens hat der Gemischte Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung des Abkommens; b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens; c) Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens.

2 Der Gemischte Ausschuss kann Empfehlungen mit Leitlinien oder bewährten Verfahren zur Unterstützung der Durchführung des Abkommens vereinbaren.

Article 3 Sitzungen

1 Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, auf Antrag der Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.

2 Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus.

3 Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.

4 Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist, 30 Tage vor der Sitzung.

5 Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, trifft die notwendigen Vorkehrungen für die praktische Organisation.

Article 4 Delegationen

Jede Vertragspartei teilt der anderen spätestens sieben Tage vor der Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Article 5 Tagesordnung

1 Die beiden Vorsitzenden erstellen für jede Sitzung spätestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Diese Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

2 Jede Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei vor der Sitzung jederzeit weitere Punkte auf die vorläufige Tagesordnung setzen. Die Aufnahme weiterer Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist schriftlich zu beantragen; den Anträgen wird soweit möglich stattgegeben.

3 Die endgültige Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme eines Punkts, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich; diese wird soweit möglich erteilt.

Article 6 Sitzungsprotokoll

1 Der Vorsitzende der Vertragspartei, der die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Sitzungsprotokolls an.

2 In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt: a) die dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen; b) die Erklärungen, deren Aufnahme ins Protokoll eine Vertragspartei beantragt hat; c) Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.

3 Im Protokoll werden die Mitglieder der jeweiligen teilnehmenden Delegationen unter Angabe der von ihnen vertretenen Ministerien, Stellen oder Einrichtungen aufgeführt.

4 Das Protokoll wird vom Gemischten Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.

Article 7 Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses

1 Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse durch Zustimmung beider Vertragsparteien.

2 Jeder Beschluss des Gemischten Ausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von der laufenden Nummer und der Bezeichnung seines Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss wirksam wird. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst, wobei jedes Exemplar gleichermaßen verbindlich ist.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfehlungen des Gemischten Ausschusses entsprechend.

Article 8 Kosten

1 Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen, darunter die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.

2 Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Article 9 Verwaltungsverfahren

1 Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt, sind die Sitzungen nicht öffentlich.

2 Die Protokolle und sonstigen Unterlagen des Gemischten Ausschusses werden vertraulich behandelt.

3 Die beiden Vorsitzenden können einvernehmlich Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten sind, einladen, die sodann denselben Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

4 Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichten.

Article 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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