Durchführungsbeschluss (EU) 2018/210 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Annahme des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2018-2020 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Das mehrjährige Arbeitsprogramm
Das im Anhang wiedergegebene mehrjährige Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2018-2020 wird angenommen.
Article 2 Unionsbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm
Der Höchstbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2018-2020 wird auf 1657063000 EUR festgesetzt und wie folgt zur Finanzierung der betreffenden Teilprogramme und Schwerpunktbereiche verwendet: (1) ein Gesamtbetrag von 1243817750 EUR für das Teilprogramm „Umwelt“ mit folgender Aufteilung: a) 444808200 EUR für den Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“; b) 632556250 EUR für den Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“; c) 143377300 EUR für den Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich“; d) 3000000 EUR für das Europäische Solidaritätskorps — Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm „Umwelt“; e) 20076000 EUR für Unterstützungsausgaben (einschließlich des Beitrags in Höhe von 2332160 EUR aus dem Teilprogramm Klimapolitik an die Exekutivagentur); (2) ein Gesamtbetrag von 413245250 EUR für das Teilprogramm „Klimapolitik“ mit folgender Aufteilung: a) 230500000 EUR für den Schwerpunktbereich „Klimaschutz“; b) 123850000 EUR für den Schwerpunktbereich „Anpassung an den Klimawandel“; c) 47549250 EUR für den Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich“; d) 1500000 EUR für das Europäische Solidaritätskorps — Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm „Klimapolitik“; e) 9846000 EUR für Unterstützungsausgaben.
Article 3 Finanzierungsinstrumente
1 Die folgenden im Anhang beschriebenen Finanzierungsinstrumente erhalten Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013: das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz.
2 Die Europäische Investitionsbank wird mit der Durchführung der Beiträge für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz und die Finanzierungsfazilität für Naturkapital betraut.
Article 4
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018. Dieser Beschluss tritt am […] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions