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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission

CELEX
32018D0221(02)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-01-31
In force since
2018-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

Der Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder der Kommission und, sofern ausdrücklich angegeben, die ehemaligen Mitglieder der Kommission, für die für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vorgeschlagene Person und für designierte Kommissionsmitglieder.

Article 2 Grundsätze

1 Die Kommissionsmitglieder widmen sich voll und ganz der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im allgemeinen Interesse der Union.

2 Die Kommissionsmitglieder wahren in ihrem Verhalten und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Beachtung der in den Verträgen festgelegten und in diesem Verhaltenskodex formulierten Bestimmungen völlige Unabhängigkeit, Integrität und Würde sowie Loyalität und Diskretion. Sie genügen den höchsten Ansprüchen im Hinblick auf ethisches Verhalten.

3 Die Kommissionsmitglieder sind dafür verantwortlich, im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und den europäischen Wählern sowie im Hinblick auf die Rolle der europäischen politischen Parteien im demokratischen Leben der Union politische Kontakte zu pflegen.

4 Die Kommissionsmitglieder handeln kollegial und übernehmen die gemeinsame Verantwortung für die Entscheidungen der Kommission.

5 Die Kommissionsmitglieder wahren die Würde ihres Amtes und verhalten oder äußern sich nicht — in welcher Form auch immer — auf eine Weise, die ihrer Unabhängigkeit, ihrer Integrität und der Würde ihres Amtes in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist.

6 Die Kommissionsmitglieder vermeiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen kann oder die bei vernünftiger Betrachtung als eine solche Situation wahrgenommen werden kann. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinflussen kann. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Kommissionsmitglieder selbst, ihre Ehegatten, ihre Partner oder direkte Familienangehörige. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn ein Kommissionsmitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht betroffen ist.

7 Die ehemaligen Kommissionsmitglieder erfüllen die sich aus ihren Aufgaben ergebenden Verpflichtungen, die auch nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit fortbestehen, insbesondere die Pflicht gemäß Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein, sowie die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Verpflichtungen.

Article 3 Interessenerklärung

1 Die Kommissionsmitglieder müssen alle finanziellen oder sonstigen Interessen und Vermögenswerte angeben, die zu Interessenkonflikten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben führen könnten oder anderweitig für die Wahrnehmung dieser Aufgaben relevant sind. Für die Zwecke dieses Artikels können die Interessen eines Kommissionsmitglieds auch die Interessen des Ehegatten, des Partners und minderjähriger Kinder umfassen. Hierzu legt jedes Kommissionsmitglied das ausgefüllte Formular für die Erklärung in Anhang 1 vor, das alle Angaben enthält, welche die Kommissionsmitglieder gemäß diesem Kodex übermitteln müssen, und übernimmt die Verantwortung für dessen Inhalt.

2 Die Vorschriften in Absatz 1 gelten auch für die für das Amt des Präsidenten der Kommission vorgeschlagene Person und die designierten Kommissionsmitglieder, die ihre Erklärung rechtzeitig dem Europäischen Parlament vorzulegen haben, um diesem deren Prüfung zu ermöglichen.

3 Die Erklärungen sind jährlich am 1. Januar erneut vorzulegen; bei einer Änderung der zu übermittelnden Angaben während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds ist so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der betreffenden Änderung eine neue Erklärung vorzulegen.

4 Die Erklärung enthält folgende Angaben: a) finanzielle Interessen, einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, von denen angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten, und in allen Fällen, in denen der Wert einer Anlage 10000 EUR übersteigt. Bei diesen finanziellen Interessen kann es sich um eine Einzelbeteiligung am Kapital eines Rechtssubjekts handeln, insbesondere Aktien, oder um andere Formen von finanziellen Interessen, z. B. Anleihen oder Investmentzertifikate. Diese Verpflichtung gilt auch für die finanziellen Interessen des Ehegatten, des Partners und minderjähriger Kinder, von denen angenommen werden könnte, dass diese zu einem Interessenkonflikt führen könnten; b) sämtliche beruflichen oder anderweitigen Tätigkeiten, wobei unterschieden wird zwischen Tätigkeiten in den letzten zehn Jahren, die vor dem Amtsantritt des Kommissionsmitglieds endeten (wie die Mitgliedschaft im Leitungs- oder Kontrollorgan eines Unternehmens, Beratungstätigkeiten oder die Mitgliedschaft in einer Stiftung oder einem ähnlichen Gremium oder einer Bildungseinrichtung) und ehrenamtlichen Tätigkeiten und/oder Tätigkeiten auf Lebenszeit oder Tätigkeiten, die von Rechts wegen während der Amtszeit als Kommissionsmitglied ruhen, die unter Wahrung von Artikel 8 Absatz 2 beibehalten werden; c) jedes Rechtssubjekt, an dem das Kommissionsmitglied eine Beteiligung hält oder in dem oder für das er eine Tätigkeit gemäß den vorstehenden Unterabsätzen a und b ausgeübt hat, mit Ausnahme von Rechtssubjekten, an denen das Kommissionsmitglied Beteiligungen hält, die unabhängig von einem Dritten verwaltet werden, sofern diese nicht, wie sektorale oder thematische Fonds, mit bestimmten Wirtschaftszweigen verbunden sind. Im Falle einer Stiftung oder eines ähnlichen Gremiums ist der Zweck der Einrichtung anzugeben; d) Mitgliedschaft in Vereinigungen, politischen Parteien, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen, sofern deren öffentlichen oder privaten Tätigkeiten darauf abzielen, die Ausübung öffentlicher Ämter zu beeinflussen; e) jede Immobilie, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, mit Ausnahme der der ausschließlichen Nutzung durch den Eigentümer oder seine Familie vorbehaltenen Wohnimmobilien; f) die laufenden beruflichen Tätigkeiten des Ehegatten oder Partners mit einer Angabe der Art der Tätigkeit, der Bezeichnung der ausgeübten Funktion und gegebenenfalls des Namens des Arbeitgebers.

5 Die Erklärungen sind in elektronischer und maschinenlesbarer Form vorzulegen.

Article 4 Verfahren für Interessenkonflikte

1 Die Kommissionsmitglieder ziehen sich von jeder Entscheidung oder Anordnung in Bezug auf ein Dossier und von jeder Teilnahme an einer Diskussion, Aussprache oder Abstimmung im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die unter Artikel 2 Absatz 6 fällt, zurück.

2 Die gemäß Artikel 3 vorgelegten Erklärungen werden unter der Aufsicht des Präsidenten geprüft.

3 Die Kommissionsmitglieder unterrichten den Präsidenten von jeder Situation, die unter Artikel 2 Absatz 6 fällt, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt haben.

4 Der Präsident ergreift, gegebenenfalls nach Konsultation des unabhängigen Ethikausschusses, alle Maßnahmen, die er angesichts der in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben oder anderer verfügbarer Angaben für zweckmäßig hält, beispielsweise: a) die Neuzuteilung eines Dossiers an ein anderes Kommissionsmitglied oder an den zuständigen Vizepräsidenten. Der Präsident unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments rechtzeitig über eine solche Neuzuteilung; b) die Aufforderung zum Verkauf der in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a genannten finanziellen Interessen oder zu deren Übertragung in einen „Blind Trust“, wenn diese zu einem Interessenkonflikt im Ressort des Kommissionsmitglieds führen.

Article 5 Kollegialität und Diskretion

1 Die Kommissionsmitglieder sind zur Diskretion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Kommission gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Sie wahren in ihrer Haltung und ihren Äußerungen die aufgrund ihres Amtes gebotene Zurückhaltung.

2 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, über die Beratungen der Kommission Stillschweigen zu wahren.

3 Unbeschadet der für die Beamten und sonstigen Bediensteten geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen sind die Kommissionsmitglieder für die ordnungsgemäße Handhabung sowie die Übermittlung nach außen von als Verschlusssache eingestuften Dokumenten, sensiblen Informationen oder vertraulichen Dokumenten, die dem Kollegium zur Annahme oder zu Informationszwecken vorgelegt werden, durch die Mitglieder ihrer Kabinette verantwortlich.

4 Die Kommissionsmitglieder enthalten sich jeglicher Bemerkungen, die eine Entscheidung der Kommission in Frage stellen würden oder dem Ruf der Kommission schaden könnten.

Article 6 Spezifische Bestimmungen im Hinblick auf das Integritätsprinzip

1 Die Kommissionsmitglieder gehen verantwortungsvoll mit den Sachmitteln der Kommission um. Sie nutzen ihre Kabinette und die Infrastruktur sowie die Ressourcen der Kommission entsprechend den jeweiligen Bestimmungen.

2 Bei Dienstreisen halten sich die Kommissionsmitglieder an die Bestimmungen der Haushaltsordnung, die internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, den Leitfaden für Dienstreisen und die Vorschriften in Anhang 2. Als Dienstreisen gelten die von einem Kommissionsmitglied in Wahrnehmung seiner Aufgaben unternommenen Reisen außerhalb des Dienstortes. Von Dritten angebotene kostenlose Reisen dürfen nicht angenommen werden, es sei denn, dies entspricht diplomatischen oder höflichen Gepflogenheiten oder der Präsident hat zuvor seine Zustimmung erteilt. Aus Gründen der Transparenz wird die Kommission alle zwei Monate eine Übersicht über die Dienstreisekosten je Kommissionsmitglied veröffentlichen, in der alle unternommenen Dienstreisen erfasst sind, es sei denn, die Veröffentlichung dieser Informationen würde den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Angelegenheiten, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigen.

3 Die Kommissionsmitglieder beachten die Vorschriften für Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke im betreffenden Beschluss der Kommission . Ausgaben, die nicht unter diesen Beschluss fallen, werden mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/300 vorgesehenen Pauschalzulage abgegolten.

4 Die Kommissionsmitglieder dürfen keine Geschenke im Wert von über 150 EUR annehmen. Geschenke, die sie aufgrund diplomatischer oder höflicher Gepflogenheiten erhalten und deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind dem Protokolldienst der Kommission zu übergeben. Bestehen Zweifel im Hinblick auf den Wert eines Geschenks, so ist unter der Dienstaufsicht des Direktors des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel eine Schätzung vorzunehmen; dessen Entscheidung ist endgültig. Der Protokolldienst der Kommission führt ein öffentliches Register der gemäß diesem Absatz überreichten Geschenke mit einer Angabe des Schenkenden.

5 Die Kommissionsmitglieder dürfen Gastfreundschaft nur im Einklang mit diplomatischen oder höflichen Gepflogenheiten annehmen. Die Teilnahme an Veranstaltungen, zu denen Kommissionsmitglieder als Vertreter der Kommission eingeladen werden, fällt nicht hierunter.

6 Die Kommissionsmitglieder unterrichten den Präsidenten über ihnen verliehene Orden, Preise oder Ehrenabzeichen. Besteht der Preis in einer Geldsumme oder sonstigen Wertgegenständen, ist er an eine beliebige karitative Einrichtung zu spenden; Wertgegenstände können auch dem Protokolldienst übergeben werden.

7 Die Kommissionsmitglieder wählen die Mitglieder ihrer Kabinette nach den vom Präsidenten festgelegten Regeln und auf der Grundlage objektiver Kriterien aus; hierbei berücksichtigen sie die hohen Anforderungen an das Amt, die erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie die Notwendigkeit, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kommissionsmitglied und dem Kabinettsmitglied zu schaffen. Die Kommissionsmitglieder dürfen keine Ehegatten, Partner und direkte Familienmitglieder als Teil ihres Kabinetts auswählen.

Article 7 Transparenz

1 Die Kommissionsmitglieder und die Mitglieder ihrer Kabinette treffen sich lediglich mit jenen Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen, die in dem auf der Grundlage der einschlägigen interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission eingerichteten Transparenzregister aufgeführt sind, soweit diese Organisationen oder Einzelpersonen in den Anwendungsbereich dieses Registers fallen.

2 Sie veröffentlichen Informationen über diese Treffen im Einklang mit dem Beschluss 2014/839/EU der Kommission .

Article 8 Nebentätigkeiten während der Amtszeit

1 Die Kommissionsmitglieder üben weder eine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit noch ein öffentliches Amt gleich welcher Art aus außer jenen Tätigkeiten, die aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwachsen. Dieser Absatz berührt nicht die Beibehaltung von Ehrenämtern und/oder Ämtern auf Lebenszeit oder Ämtern, die von Rechts wegen während der Amtszeit als Kommissionsmitglied ruhen, solange die Unabhängigkeit des Kommissionsmitglieds gewährleistet bleibt.

2 Die Mitglieder dürfen — soweit sie dabei die Artikel 2 und 5 einhalten — folgende Nebentätigkeiten ausüben: a) gelegentliche unbezahlte Lehrveranstaltungen im Interesse der europäischen Integration, sofern der Präsident ordnungsgemäß unterrichtet wird, und andere Kommunikationstätigkeiten auf Gebieten von europäischem Interesse; b) Veröffentlichung eines Buchs, sofern die Lizenzgebühren für eine Veröffentlichung, die im Zusammenhang mit dem Amt des Kommissionsmitglieds steht, an eine beliebige karitative Einrichtung ausbezahlt und der Präsident ordnungsgemäß unterrichtet wird; c) Verfassen von Artikeln, Halten von Reden oder Teilnahme an Konferenzen, sofern keine Vergütung gezahlt wird oder etwaige Vergütungen an eine beliebige karitative Einrichtung ausbezahlt werden; d) unbezahlte Ehrenämter in Stiftungen oder ähnlichen politischen, juristischen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Einrichtungen oder in Bildungs- oder Forschungseinrichtungen, sofern der Präsident ordnungsgemäß unterrichtet wird. Als „Ehrenämter“ im Sinne des vorstehenden Satzes gelten Positionen, deren Inhaber keine Leitungsfunktion innehat und weder Entscheidungsbefugnis oder Verantwortung in Bezug auf die Tätigkeit der fraglichen Einrichtung ausübt noch diese kontrolliert. Als „Stiftungen oder ähnliche Einrichtungen“ gelten Einrichtungen oder Verbände ohne Erwerbszweck, die auf den in Satz 1 genannten Gebieten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse ausüben. Das Amt darf nicht mit dem Risiko eines Interessenkonflikts verbunden sein. Ein solcher Interessenkonflikt droht insbesondere dann, wenn eine Einrichtung Mittel aus dem EU-Haushalt erhält.

Article 9 Mitwirkung in der nationalen Politik während der Amtszeit

1 Die Mitglieder der Kommission dürfen als Mitglieder nationaler Parteien oder von Organisationen der Sozialpartner (wie Gewerkschaften) an der nationalen Politik und an nationalen Wahlkämpfen, einschließlich für Regional- und Kommunalwahlen, mitwirken, solange dies nicht zu Lasten ihrer Verfügbarkeit im Dienste der Kommission geht und den Amtspflichten als Kommissionsmitglied Vorrang gegenüber der parteipolitischen Tätigkeit eingeräumt wird. Die Mitwirkung als Mitglieder nationaler politischer Parteien oder Organisationen der Sozialpartner schließt ehrenamtliche oder nicht exekutive Positionen in den Parteiorganen ein, jedoch keine Führungsaufgaben. Politische Kontakte als Kommissionsmitglied bleiben davon unberührt.

2 Die Mitglieder der Kommission unterrichten den Präsidenten von ihrer Absicht, an einer Wahlkampagne für eine nationale Wahl, eine Regionalwahl oder eine Kommunalwahl mitzuwirken, und von ihrer geplanten Rolle in der Wahlkampagne. Wenn sie sich zur Wahl stellen oder in anderer Form eine aktive Rolle in der Wahlkampagne übernehmen möchten, müssen sie ihr Amt bei der Kommission während der gesamten Dauer ihrer aktiven Teilnahme, mindestens jedoch solange die Wahlkampagne andauert, ruhen lassen. In den übrigen Fällen entscheidet der Präsident unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände, ob die geplante Teilnahme an der Wahlkampagne mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kommissionsmitglieds vereinbar ist. Den Kommissionsmitgliedern, die ihr Amt auf diese Weise ruhen lassen, wird vom Präsidenten „unbezahlter Wahlurlaub“ gewährt; sie dürfen während des Wahlurlaubs keine personellen oder sonstigen Ressourcen der Kommission in Anspruch nehmen. Der Präsident teilt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments ordnungsgemäß mit, dass er einem Kommissionsmitglied Wahlurlaub gewährt hat und welches Kommissionsmitglied währenddessen die Zuständigkeiten des beurlaubten Kommissionsmitgliedes wahrnimmt.

3 Die Kommissionsmitglieder enthalten sich jeglicher öffentlicher Äußerung und jeglichen Auftritts im Namen einer politischen Partei oder Organisation der Sozialpartner, der sie angehören, es sei denn, sie wirken als Kandidat oder in einer anderen Weise im Einklang mit Absatz 2 an einer Wahlkampagne mit. Dies berührt nicht das Recht der Kommissionsmitglieder auf persönliche Meinungsäußerungen. Die auf diese Weise an Wahlkampagnen mitwirkenden Kommissionsmitglieder verpflichten sich, während der Kampagne keine Haltung einzunehmen, die mit der Vertraulichkeitspflicht oder dem Kollegialitätsprinzip nicht in Einklang steht.

Article 10 Mitwirkung in der Europapolitik während der Amtszeit

1 Die Mitglieder der Kommission dürfen als Mitglieder europäischer Parteien oder Organisationen der Sozialpartner auf europäischer Ebene in der Europapolitik mitwirken, solange dies nicht zu Lasten ihrer Verfügbarkeit im Dienste der Kommission geht und den Amtspflichten als Kommissionsmitglied Vorrang gegenüber der parteipolitischen Tätigkeit eingeräumt wird. Die Mitwirkung als Mitglieder europäischer politischer Parteien oder Organisationen der Sozialpartner auf europäischer Ebene schließt politische, ehrenamtliche oder nicht exekutive Positionen in den Parteiorganen ein, jedoch keine Führungsaufgaben. Politische Kontakte als Kommissionsmitglied bleiben davon unberührt.

2 Die Mitglieder der Kommission können an Wahlkämpfen zu den Wahlen für das Europäische Parlament mitwirken und kandidieren. Sie dürfen auch von europäischen politischen Parteien zum Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten bestimmt werden.

3 Die Mitglieder der Kommission unterrichten den Präsidenten von ihrer Absicht, an einer Wahlkampagne im Sinne von Absatz 2 mitzuwirken, und von ihrer geplanten Rolle in der Wahlkampagne.

4 Der Präsident unterrichtet das Europäische Parlament rechtzeitig davon, ob eines oder mehrere Kommissionsmitglieder für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Wahrung der Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität und Diskretion gemäß Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und diesem Verhaltenskodex zu gewährleisten.

5 Kommissionsmitglieder, die als Kandidat oder in einer anderen Weise im Sinne von Absatz 2 an einer Wahlkampagne mitwirken, dürfen für Tätigkeiten in Verbindung mit dieser Kampagne keine personellen oder sonstigen Ressourcen der Kommission in Anspruch nehmen.

6 Die Kommissionsmitglieder enthalten sich jeglicher öffentlicher Äußerung und jeglichen Auftritts im Namen einer europäischen politischen Partei, der sie angehören, es sei denn, sie wirken als Kandidat oder in einer anderen Weise im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 an einer Wahlkampagne mit. Diese Bestimmungen berühren nicht das Recht der Kommissionsmitglieder auf persönliche Meinungsäußerungen. Die auf diese Weise an Wahlkampagnen mitwirkenden Kommissionsmitglieder verpflichten sich, während des Wahlkampfes keine Haltung einzunehmen, die mit der Vertraulichkeitspflicht oder dem Kollegialitätsprinzip nicht in Einklang steht.

Article 11 Tätigkeiten nach dem Ende der Amtszeit

1 Ehemalige Kommissionsmitglieder sind auch nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter an die Pflicht zur Integrität und Diskretion gemäß Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebunden. In Bezug auf die Beschlüsse und Tätigkeiten der Kommission während ihrer Amtszeit bleiben sie an die Pflicht zur Kollegialität und Diskretion gemäß Artikel 5 gebunden.

2 Beabsichtigt ein ehemaliges Kommissionsmitglied in den zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Amt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, so teilt es dies der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus mit. Als „berufliche Tätigkeit“ im Sinne dieses Kodexes gilt jegliche entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit mit Ausnahme unbezahlter Tätigkeiten, die keinerlei Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Union aufweisen und nicht zu Lobby- oder Interessenvertretungstätigkeiten gegenüber der Kommission oder ihren Dienststellen führen, wie a) karitative oder humanitäre Tätigkeiten, b) Tätigkeiten, die sich aus politischen, gewerkschaftlichen und/oder weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen ableiten, c) kulturelle Tätigkeiten, d) die bloße Verwaltung von Vermögenswerten, Beteiligungen oder persönlichem oder Familienvermögen als Privatperson e) oder andere vergleichbare Tätigkeiten.

3 Die Kommission prüft anhand der vorgelegten Informationen, ob die Art der geplanten Tätigkeit mit Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist; steht die geplante Berufstätigkeit mit dem Ressort des ehemaligen Mitglieds in Verbindung, entscheidet sie erst nach Konsultation des unabhängigen Ethikausschusses. Unbeschadet der Möglichkeit des Präsidenten, den unabhängigen Ethikausschuss in Zweifelsfällen zu konsultieren, ist eine Konsultation dieses Ausschusses nicht erforderlich, wenn ehemalige Kommissionsmitglieder beabsichtigen, a) dem europäischen Interesse weiter in einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union zu dienen, b) (auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene) in den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats einzutreten, c) in internationalen Organisationen oder anderen internationalen Einrichtungen tätig zu werden, die im öffentlichen Interesse tätig sind und in denen die EU oder ein oder mehrere Mitgliedstaaten vertreten sind, d) eine Hochschultätigkeit aufzunehmen, e) einmalige Tätigkeiten von kurzer Dauer (1-2 Arbeitstage) auszuüben oder f) ein Ehrenamt anzunehmen.

4 Ehemalige Mitglieder der Kommission enthalten sich gegenüber Mitgliedern der Kommission und ihren Mitarbeitern zwei Jahre lang nach dem Ende ihrer Amtszeit jeglicher Vertretung von eigenen geschäftlichen Interessen oder Interessen ihrer Arbeitgeber oder Kunden in Angelegenheiten, die in ihr ehemaliges Ressort fallen.

5 Für ehemalige Kommissionspräsidenten betragen die Fristen nach den Absätzen 2 und 4 drei Jahre.

6 Die Pflichten gemäß der Absätze 2 und 4 gelten nicht für ehemalige Kommissionsmitglieder, wenn sie ein öffentliches Amt innehaben.

7 Entscheidungen gemäß Absatz 3 über die Vereinbarkeit mit Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und damit verbundene Stellungnahmen des unabhängigen Ethikausschusses werden unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Datenschutzrechts veröffentlicht.

Article 12 Unabhängiger Ethikausschuss

1 Hiermit gründet die Kommission einen unabhängigen Ethikausschuss. Auf Ersuchen des Präsidenten berät der Ausschuss die Kommission in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kodex und unterbreitet ihr allgemeine Empfehlungen zu ethischen Themen, die nach diesem Kodex von Bedeutung sind.

2 Der Präsident setzt eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme.

3 Die betroffenen Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder der Kommission arbeiten mit dem Ausschuss uneingeschränkt zusammen und legen ihm insbesondere sämtliche erbetenen einschlägigen zusätzlichen Informationen vor. Sie haben die Möglichkeit, angehört zu werden, falls der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme erwägt.

4 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung, Unabhängigkeit und fachlichen Eignung ausgewählt werden. Sie verfügen über einen tadellosen beruflichen Werdegang und Erfahrung in hochrangigen Ämtern in europäischen, nationalen oder internationalen Institutionen. In der Zusammensetzung des Ausschusses sollten sich Erfahrungen in unterschiedlichen Institutionen oder Ämtern widerspiegeln. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Kommission ernannt. Sie unterzeichnen eine Erklärung, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist auf drei Jahre befristet und kann einmal verlängert werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf dieser Frist aus, ernennt die Kommission auf Vorschlag des Präsidenten ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit.

5 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen ständigen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft nach Erhalt eines Ersuchens des Präsidenten Sitzungen ein.

6 Die Beratungen des Ausschusses sind als vertraulich zu behandeln.

7 Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, so umfasst sie auch abweichende Meinungen.

8 Die Kommission erstattet im Einklang mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften die Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen des Ausschusses und stellt dem Ausschuss Sekretariatsunterstützung zur Verfügung .

Article 13 Anwendung des Kodexes

1 Der Präsident gewährleistet mit Unterstützung des unabhängigen Ethikausschusses die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verhaltenskodexes.

2 Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Kommission unterrichten den Präsidenten bei Zweifeln im Hinblick auf die Anwendung dieses Kodexes rechtzeitig, bevor sie in der betreffenden Frage tätig werden.

3 Bei Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, die nicht die Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 245 oder Artikel 247 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfordern, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des unabhängigen Ethikausschusses auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, eine Rüge auszusprechen und dies gegebenenfalls zu veröffentlichen.

4 Die Kommission berichtet jährlich über die Anwendung dieses Verhaltenskodexes einschließlich der Arbeit des unabhängigen Ethikausschusses. Die Berichte werden auf einer Webseite veröffentlicht, die der Anwendung dieses Kodexes gewidmet ist.

Article 14 Inkrafttreten

1 Mit diesem Verhaltenskodex werden der Verhaltenskodex vom 20. April 2011 und der Beschluss zur Einsetzung der Ad-hoc Ethikkommission vom 21. Oktober 2003 aufgehoben. Die derzeit amtierende Ethikkommission und ihre Mitglieder üben ihr Amt für die restliche Amtszeit gemäß dem vorliegenden Kodex aus.

2 Für ehemalige Kommissionsmitglieder, deren Amtszeit vor Inkrafttreten dieses Beschlusses endete, gelten Artikel 11 Absätze 2 bis 6 nicht. Für sie gilt weiterhin Abschnitt 1.2 des Verhaltenskodexes vom 20. April 2011.

3 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

4 Artikel 10 Absätze 2 bis 5 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission. Bis zu diesem Datum gilt für die Teilnahme von Mitgliedern der Kommission an Wahlkämpfen zu Wahlen zum Europäischen Parlament weiterhin Abschnitt 1.1 Absätze 8, 9 und 10 des Verhaltenskodex vom 20. April 2011 .

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