Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9101) (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018D0261
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-01-22
In force since
2018-02-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Saremar kraft Regionalgesetz 15 vom 7. August 2012 in Form einer Ausgleichsleistung für eine öffentliche Dienstleistung und in Form einer am 15. Juni 2012 von der Gesellschafterversammlung der Saremar beschlossenen Kapitalzuführung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Diese Beihilfe wurde von Italien unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig umgesetzt.

2 Die Bezahlung von Verkaufsförderungsaktivitäten und die Patronatserklärungen beinhalten keine staatliche Beihilfe für Saremar.

Article 2

1 Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, vom Empfänger zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beträge dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und gemäß Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Italien übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses folgende Informationen: a) den vom Empfänger zurückzufordernden Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen); b) eine detaillierte Beschreibung der zur Erfüllung des vorliegenden Beschlusses bereits getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Empfänger eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückzahlung der im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beilhilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die bereits getroffenen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den vom Empfänger bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions