Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(2 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, oder von Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten, sind untersagt, unabhängig davon, ob diese raffinierten Erdölerzeugnisse ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben.
3 Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: Sofern die Menge der an die DVRK gelieferten, verkauften oder weitergegebenen raffinierten Erdölerzeugnisse, einschließlich Diesel und Kerosin, in dem am 1. Januar 2018 beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten und in den darauf folgenden Zeiträumen von zwölf Monaten nicht mehr als 500000 Barrel beträgt, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK genehmigen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe ausschließlich humanitären Zwecken dient, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Mitgliedstaat benachrichtigt den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK und macht dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern, b) an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe solcher raffinierter Erdölerzeugnisse sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, und c) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der raffinierten Erdölerzeugnisse steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung.“
„(1 Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten aus der DVRK, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, sowie der Erwerb von Fischereirechten von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt.“
Article 9b
1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe jeglichen Rohöls an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob das Rohöl seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK ausschließlich humanitären Zwecken dient, und der Sanktionsausschuss die Lieferung im Einzelfall gemäß Absatz 4 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Voraus genehmigt hat.
3 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“
Article 9d
1 Die mittelbare oder unmittelbare Beschaffung von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten von Lebensmitteln und Agrarprodukten, Maschinen, elektrischer Ausrüstung, Erden und Steinen, einschließlich Magnesit und Magnesia, Holz und Wasserfahrzeugen ist, unabhängig davon, ob die genannten Rohstoffe und Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, untersagt.
2 Das Verbot in Absatz 1 berührt nicht die vor dem 21. Januar 2018 erfolgende Erfüllung von Verträgen, die vor dem 22. Dezember 2017 geschlossen wurden. Die Einzelheiten jedweder Verbringung werden dem Sanktionsausschuss bis 5. Februar 2018 mitgeteilt.
3 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 1 erfasst werden.
Article 9e
1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von jeglichen Industriemaschinen und Beförderungsmitteln sowie von jeglichem Eisen und Stahl und jeglichen anderen Metallen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Rohstoffe ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nach Absatz 1 nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Bereitstellung von Ersatzteilen für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von Passagierflugzeugen der DVRK erforderlich ist.
3 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“
Article 18b
1 Die Mitgliedstaaten bringen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff auf, überprüfen und beschlagnahmen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff und können jedes in Anhang VI aufgeführte, ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Schiff in ihren Hoheitsgewässern aufbringen, überprüfen und beschlagnahmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Schiff an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt war, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.
2 Die Bestimmungen zur Beschlagnahme von Schiffen gemäß Absatz 1 finden sechs Monate nach dem Tag der Beschlagnahme des betreffenden Schiffs keine Anwendung mehr, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall und auf Ersuchen des Flaggenstaats beschließt, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um zu verhindern, dass das Schiff zu künftigen Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Resolutionen des VN-Sicherheitsrats beiträgt.
3 Die Mitgliedstaaten löschen jedes Schiff aus ihren Registern, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Schiff an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt war, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.
4 Die Erbringung von Klassifikationsdienstleistungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für in Anhang VI aufgeführte Schiffe ist untersagt, es sei denn, der Sanktionsausschuss erteilt im Einzelfall vorab eine Genehmigung.
5 Die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für in Anhang VI aufgeführte Schiffe ist untersagt.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.
7 In Anhang VI sind die Schiffe nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels aufgeführt, bei denen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.“
Article 21
Die Mitgliedstaaten löschen gemäß Absatz 24 der Resolution 2321 (2016), Absatz 8 der Resolution 2375 (2017) oder Absatz 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates jedes Schiff, das im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK steht oder von ihr betrieben wird, aus ihrem Register und registrieren keine Schiffe, die aus dem Register anderer Staaten gelöscht wurden, es sei denn, der Sanktionsausschuss erteilt im Einzelfall vorab eine Genehmigung.“
Article 32
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von Maßnahmen betroffen ist, die gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den jeweiligen Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen einschließlich Entschädigungsansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Schadensersatz- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: a) den benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II, III, IV, V oder VI aufgeführt sind, b) allen sonstigen Personen oder Einrichtungen in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, c) Personen oder Einrichtungen, die durch eine der unter Buchstaben a und b genannten Personen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln, oder d) Schiffseigentümern oder Charterern eines Schiffes, das gemäß Artikel 18b Absatz 1 aufgebracht oder beschlagnahmt, gemäß Artikel 18b Absatz 3 aus den Registern gelöscht oder in Anhang VI gelistet ist.“
Article 32a
Die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) und 2397 (2017) verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn sie die Tätigkeit der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in der DVRK nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen in irgendeiner Weise behindern“;
Article 36a
Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK oder zu anderen mit den Zielen dieser Resolutionen des VN-Sicherheitsrates übereinstimmende Zwecken durchführen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions