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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 14. März 2018 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zur Änderung des Beschlusses der Kommission C(2015) 9500 hinsichtlich des Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei

CELEX
32018D0321(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-03-14
In force since
2018-03-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Beschluss C(2015) 9500 der Kommission wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Mit diesem Beschluss wird ein Koordinierungsmechanismus — die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (im Folgenden die ‚Fazilität‘) — eingerichtet, um die Türkei bei der Bewältigung der unmittelbaren humanitären und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse der Flüchtlinge und der Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz sowie der sie aufnehmenden Gemeinschaften und die nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Zustrom von Flüchtlingen und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und bei der Bewältigung seiner Folgen zu unterstützen.“; 2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Spezifisches Ziel ist die Steigerung der Wirksamkeit und Komplementarität der Unterstützung für die Bedürfnisse der Flüchtlinge und der Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz sowie der Aufnahmegemeinschaften und der nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Zustrom von Flüchtlingen und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und bei der Bewältigung seiner Folgen.“ 3. Artikel 4 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. Im Rahmen der Fazilität werden Mittel in Höhe von 3000000000 EUR für den Zeitraum 2016-2017 und ein zusätzlicher Betrag von 3000000000 EUR für den Zeitraum 2018-2019 koordiniert. Beitrag aus dem EU-Haushalt: 2. Von den jeweiligen Gesamtbeträgen in Höhe von 3000000000 EUR für den Zeitraum 2016-2017 bzw. für den Zeitraum 2018-2019 wird ein Anteil von 1000000000 EUR aus dem EU-Haushalt finanziert, vorbehaltlich der einzelnen Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts.“ 4. In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „4. Die Mitgliedstaaten stellen gemäß der Aufschlüsselung der Beiträge anhand des Schlüssels für das Bruttonationaleinkommen (BNE) [des Haushalts 2018 der Europäischen Union] einen Betrag in Höhe von 2000000000 EUR für den Zeitraum 2018-2019 bereit.“ 5. Artikel 5 Absatz 1 Nummer iv erhält folgende Fassung: „iv) Überwachung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten anhand des von jedem Mitgliedstaat mit dem Beitragszertifikat vorgelegten Auszahlungsplans.“; 6. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Kommission führt in voller Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2021 eine Evaluierung der ersten Tranche der Fazilität und zum 31. Dezember 2023 eine Evaluierung der zweiten Tranche durch.“ 7. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Fazilität wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für Finanzbeiträge für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 und für Finanzbeiträge für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 eingerichtet. Sie wird auf der Grundlage der Beiträge und des Zahlungszeitplans der Mitgliedstaaten verwaltet, der der Kommission übermittelt und von ihr genehmigt wurde.“

Article 2

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.

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