Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 des Rates vom 19. März 2018 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
Text
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Article 1
Wird ein leichtes Nutzfahrzeug zur Güterbeförderung, das zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen wurde, vom Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für betriebsfremde Zwecke genutzt, ist Dänemark abweichend von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Steuerbemessungsgrundlage unter Zugrundelegung einer Pauschale für jeden Tag dieser Nutzung festzulegen. Die Tagespauschale gemäß Absatz 1 beträgt 40 DKK.
Article 2
Die Regelung nach Artikel 1 gilt nur für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen. Die Regelung gilt nicht, wenn die private Nutzung 20 Tage je Kalenderjahr übersteigt.
Article 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020. Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2020 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung der Regelung vorzulegen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
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