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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/556 der Kommission vom 25. August 2017 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35356 (2013/C) (ex 2013/NN, ex 2012/N) zugunsten von Autostrada Wielkopolska S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5818) (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018D0556
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-08-25
In force since
2018-04-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Überkompensation im Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2011, die sich auf 894956888,88 PLN beläuft und die Polen Autostrada Wielkopolska infolge der Gesetzesänderung gezahlt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags dar.

Article 2

Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags gewährt wurde.

Article 3

Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 4

1 Polen fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 5

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Polen stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

1 Polen übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) den vom Empfänger zurückzufordernden Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

2 Polen unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf einfache Anfrage der Kommission legt Polen unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Polen ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Relations

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