Beschluss (EU) 2018/563 der Kommission vom 20. November 2017 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34308 (2013/C) (ex 2013/NN) zugunsten von Hellenic Systems S.A. (EAS — Ellinika Amyntika Systimata) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7361) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Der staatliche Zuschuss, den Griechenland Hellenic Defence Systems S.A. im Jahr 2003 für die Modernisierung der Industrieanlage in Egio gewährt hat, unterliegt nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags. Soweit die Maßnahmen, die Hellenic Defence Systems S.A. in Form i) von staatlichen Garantien im Zeitraum 2004-2011 und ii) einer staatlichen Beteiligung an den Erhöhungen des Unternehmenskapitals im Jahr 2011 gewährt wurden, die Militärproduktion betreffen, unterliegen sie nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV nicht den Beihilfevorschriften des Vertrags.
Article 2
Soweit die staatliche Beihilfe, die Hellenic Defence Systems S.A. in Form i) von staatlichen Garantien im Zeitraum 2004-2011 und ii) einer staatlichen Beteiligung an den Erhöhungen des Unternehmenskapitals im Jahr 2011 gewährt wurde, die Zivilproduktion betrifft, wurde sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Griechenland rechtswidrig gewährt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
1 Griechenland fordert die in Artikel 2 genannten unvereinbaren Beihilfen von dem Nachfolger des Begünstigten, d. h. Hellenic Civilian Production Systems Industrial Commercial Ltd., zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
4 Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Griechenland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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