Beschluss (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7131) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die öffentliche Finanzierung, die der KFBG/DMG zwischen 2000 und 2010 in Form von finanziellen Beiträgen gewährt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist.
Article 2
Die Incentive-Regelung des KLU aus dem Jahr 2005 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 3
Die Vergleichsvereinbarung zwischen der KFBG und AUA stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 4
Die von der KFBG mit Air Berlin geschlossene Vereinbarung über Flughafendienstleistungen vom 8. Juli 2010 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 5
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1827267 EUR, die Österreich Ryanair, LV und AMS unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 6
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 141326 EUR, die Österreich Ryanair und AMS unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 7
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 9566963 EUR, die Österreich HLX unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 8
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1134091 EUR, die Österreich TUIfly unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 9
1 Österreich fordert die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück.
2 Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge werden Zinsen erhoben, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission geänderten Fassung anhand der Zinseszinsformel berechnet.
4 Österreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in den Artikeln 1 bis 4 genannten Beihilfen ein.
Article 10
1 Die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Österreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 11
1 Österreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zu fordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist.
2 Österreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Österreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Österreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Article 12
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
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