Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit diesem Beschluss wird ein europäischer Rahmen zur Förderung der Transparenz und des Verständnisses von Fertigkeiten und Qualifikationen eingerichtet, die im Rahmen des formalen, nichtformalen und informellen Lernens einschließlich durch praktische Erfahrungen, Mobilität und ehrenamtliche Tätigkeit erworben wurden (im Folgenden „Europass“).
2 Der Europass besteht aus internetgestützten Instrumenten und einschlägigen verfügbaren Informationen, darunter Informationen zur Unterstützung der europäischen Dimension der Beratung, die über eine Online-Plattform zur Verfügung gestellt und von nationalen Diensten unterstützt werden, und den Nutzern dabei helfen sollen, ihre Fertigkeiten und Qualifikationen besser mitzuteilen und darzustellen und Qualifikationen zu vergleichen.
3 Der Europass richtet sich an: a) individuelle Endnutzer wie Lerner, Arbeitsuchende, Arbeitnehmer und Ehrenamtliche sowie b) bedeutende Interessenträger wie Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, Berufsberater, Arbeitgeber, öffentliche Arbeitsvermittlungen, Sozialpartner, Jugendarbeitsträger, Jugendorganisationen und politische Entscheidungsträger.
4 Die Nutzung des Europasses ist freiwillig und bringt keine anderen Verpflichtungen oder Rechte mit sich als diejenigen, die in diesem Beschluss festgelegt sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Zeugniserläuterung“ ein von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestelltes Dokument im Anhang eines Zeugnisses über berufliche Aus- und Weiterbildung oder eines Nachweises der beruflichen Befähigung, womit Dritten — insbesondere in einem anderen Land — ermöglicht wird, die vom Zeugnisinhaber erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status der abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung und der erworbenen Fertigkeiten nachzuvollziehen; b) „Diplomzusatz“ ein von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestelltes Dokument im Anhang eines Hochschulabschlusszeugnisses, das es Dritten — insbesondere in einem anderen Land — ermöglicht, die vom Zeugnisinhaber mit dem Erwerb der Qualifikation erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status der abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung und der erworbenen Fertigkeiten nachzuvollziehen; c) „Europass-Zusätze“ einen Satz von Dokumenten, wie zum Beispiel Diplomzusätze und Zeugniserläuterungen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt wurden; d) „Beratung“ einen fortlaufenden Prozess, durch den Personen in die Lage versetzt werden, ihre Kapazitäten, Fertigkeiten und Interessen im Rahmen individueller und kollektiver Maßnahmen zu erkennen, damit sie Entscheidungen über Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung treffen und ihre individuellen Lebensläufe in den Bereichen Lernen, Arbeit und anderen Umfeldern gestalten können, in denen diese Kapazitäten und Fertigkeiten erworben oder genutzt werden; e) „europäische Dimension der Beratung“ die Zusammenarbeit und Unterstützung auf Unionsebene zur Stärkung von Politik, Strategien, Systemen und Praktiken der Beratung in der Union; f) „Qualifikation“ das formale Ergebnis eines Bewertungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Behörde oder Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen; g) „Bewertung von Fertigkeiten“ ein Verfahren oder eine Methode zur Beurteilung, Messung und Beschreibung der in formalem nichtformalem oder informellem Rahmen erworbenen Fertigkeiten von Personen durch Selbstbewertung oder die von einem Dritten bescheinigte Bewertung oder beides; h) „Selbstbewertung von Fertigkeiten“ den Prozess der systematischen Reflexion von Personen über ihre Fertigkeiten durch Verweise auf bereits bestehende Beschreibungen von Fertigkeiten; i) „Erkenntnisse über Fertigkeiten“ verfügbare qualitative und quantitative Analysen aggregierter Daten über Fertigkeiten aus bestehenden Quellen mit Bezug auf den Arbeitsmarkt sowie von entsprechenden Lernmöglichkeiten im System der allgemeinen und beruflichen Bildung, die zu Orientierung und Beratung, Einstellungsverfahren sowie der Wahl der Aus- und Weiterbildung und der beruflichen Laufbahn einen Beitrag leisten können; j) „Authentifizierungsdienste“ technische Verfahren wie die elektronische Signatur oder Website-Authentifizierung, die es Nutzern erlauben, Informationen wie die zu ihrer Identität mithilfe des Europasses überprüfen können; k) „technische Interoperabilität“ die Fähigkeit der Interaktion von Systemen der Information- und Kommunikationstechnologie, um den Informationsaustausch nach vorheriger Vereinbarung aller beteiligten Parteien und Eigentümer der Informationen zu ermöglichen; l) „Validierung“ das Verfahren, mit dem eine zuständige Behörde oder Stelle bestätigt, dass eine Person Lernergebnisse, die nach einem relevanten Standard gemessen werden, erzielt hat, einschließlich derer, die in nichtformalen und informellen Lernumfeldern erzielt wurden, und das vier Einzelschritte umfasst, nämlich die Identifizierung, Dokumentierung, Bewertung und Zertifizierung der Ergebnisse der Bewertung in Form einer vollständigen Qualifikation, von Bewertungseinheiten oder einer teilweisen Qualifikation, soweit anwendbar und unter Beachtung nationaler Gegebenheiten; m) „offene Standards“ technische Standards, die im Rahmen eines kooperativen Verfahrens entwickelt und für die unentgeltliche Nutzung von allen interessierten Parteien veröffentlicht wurden; n) „Online-Plattform“ eine internetgestützte Anwendung, die Endnutzern Informationen und Instrumente bereitstellt und es ihnen ermöglicht, bestimmte Aufgaben online auszuführen; o) „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.
Article 3 Online-Plattform
1 Der Europass stellt folgende internetgestützte Instrumente über eine Online-Plattform bereit zur: a) Dokumentation und Beschreibung personenbezogener Informationen in unterschiedlichen Formaten, einschließlich Lebenslaufvorlagen; b) Dokumentation und Beschreibung von Fertigkeiten und Qualifikationen, die durch Arbeits- und Lernerfahrungen, einschließlich durch Mobilität und ehrenamtliche Tätigkeit, erworben wurden; c) Bewertung von Fertigkeiten und Selbstbewertung von Fertigkeiten; d) Dokumentation von Lernergebnissen von Qualifikationen, darunter die Vorlagen für Europass-Zusätze gemäß Artikel 5; Die Nutzung von in Buchstabe c genannten Europass-Instrumenten zur Bewertung von Fertigkeiten und Selbstbewertung von Fertigkeiten führt nicht unmittelbar zu einer formellen Anerkennung oder Qualifikation.
2 Die Europass-Online-Plattform stellt verfügbare Informationen oder Links zu verfügbaren Informationen über folgende Themen bereit: a) Lernmöglichkeiten; b) Qualifikationen und Qualifikationsrahmen oder -systeme; c) Möglichkeiten der Validierung des nichtformalen und informellen Lernens; d) Anerkennungspraxis und einschlägige Rechtsvorschriften in unterschiedlichen Ländern, einschließlich Drittländern; e) Beratungsdienste für transnationales Lernen, Mobilität und die Planung der beruflichen Laufbahn; f) Erkenntnisse über Fertigkeiten, die durch entsprechende Aktivitäten auf Unionsebene und von einschlägigen Agenturen in ihrem Zuständigkeitsbereich gewonnen wurden; g) Informationen über Fertigkeiten und Qualifikationen, die sich als bedeutsam für die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen erweisen könnten, die in die Union einreisen oder in der Union ihren Wohnsitz haben, um deren Integration zu fördern.
Article 4 Wichtigste Grundsätze und Hauptmerkmale
1 Die Europass-Online-Plattform und die internetgestützten Europass-Instrumente, einschließlich ihrer Inhalte und Funktionalität, sind benutzerfreundlich und sicher und werden allen Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt.
2 Die Europass-Online-Plattform und die internetgestützten Europass-Instrumente, einschließlich ihrer Inhalte und Funktionalität, sind für Menschen mit Behinderungen entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen dem einschlägigen Unionsrecht zugänglich.
3 Die internetgestützten Europass-Instrumente verwenden offene Standards, die kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, damit sie von den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern freiwillig weiterverwendet werden können.
4 Die internetgestützten Europass-Instrumente verweisen, soweit angemessen und unter Beachtung nationaler Gegebenheiten, bei Informationen über Qualifikationen, Beschreibungen nationaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und anderer einschlägiger Themen auf den EQR.
5 Die Europass-Online-Plattform kann den Nutzern eine Option zur Speicherung personenbezogener Daten, beispielsweise eines persönlichen Profils, bieten. Das Datenschutzrecht der Union gilt für die Verarbeitung derartiger personenbezogener Daten. Den Nutzern wird eine Reihe von Optionen zur Verfügung gestellt, um es ihnen zu ermöglichen, den Zugang zu ihren Daten oder bestimmten Attributen einzuschränken.
6 Der Europass unterstützt Authentifizierungsdienste für alle digitalen Dokumente oder Darstellungen von Informationen über Fertigkeiten und Qualifikationen.
7 Die internetgestützten Europass-Instrumente werden in den Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt.
8 Die internetgestützten Europass-Instrumente fördern und gewährleisten die technische Interoperabilität und Synergien mit anderen auf Unions- und gegebenenfalls auf nationaler Ebene angebotenen relevanten Instrumenten und Diensten.
Article 5 Europass-Zusätze
1 Die Europass-Zusätze werden von den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen anhand von Vorlagen herausgegeben. Dabei ist insbesondere die Reihenfolge der Posten in den Vorlagen zu beachten, um das Verständnis zu erleichtern und die Vollständigkeit der gelieferten Informationen zu gewährleisten.
2 Die in Absatz 1 erwähnten Vorlagen werden in enger Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern wie dem Europarat und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von der Kommission entwickelt und erforderlichenfalls überarbeitet, damit die Relevanz und Verwendbarkeit der Zusätze gewährleistet ist.
3 Europass-Zusätze werden kostenlos und nach Möglichkeit in elektronischer Form bereitgestellt. Diese Europass-Zusätze werden in der Landessprache und nach Möglichkeit in einer anderen europäischen Sprache ausgestellt.
4 Die Europass-Zusätze sind kein Ersatz für die Originalfassungen der Qualifikationsnachweise oder Bescheinigungen und kommen nicht einer formalen Anerkennung derselben durch die zuständigen Behörden oder Stellen anderer Länder gleich.
Article 6 Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission verwaltet die Europass-Online-Plattform. Dabei führt die Kommission folgende Aufgaben aus: a) sie gewährleistet die Verfügbarkeit und Hochwertigkeit der Informationen auf Unionsebene und der Links zu diesen, in Artikel 3 Absatz 2 genannten, verfügbaren Informationen; b) sie entwickelt, prüft und aktualisiert, falls erforderlich, die Europass-Online-Plattform, einschließlich der offenen Standards, entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer und des technologischen Fortschritts sowie der Veränderungen auf den Arbeitsmärkten und bei den Angeboten der allgemeinen und beruflichen Bildung; c) sie verfolgt und berücksichtigt gegebenenfalls die jüngsten technischen Entwicklungen, die einen besseren Zugang von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen zum Europass-Rahmen ermöglichen; d) sie sorgt dafür, dass jede Entwicklung oder Aktualisierung der Europass-Online-Plattform, einschließlich der offenen Standards, die Kohärenz der Informationen fördert und einen eindeutigen Mehrwert aufweist; e) sie sorgt dafür, dass alle internetgestützten Instrumente, insbesondere die Instrumente für die Bewertung und Selbstbewertung, vollständig geprüft werden und ihre Qualität sichergestellt ist; und f) sie gewährleistet die Qualität und überwacht die Wirksamkeit der Europass-Online-Plattform, einschließlich der internetgestützten Instrumente, entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer.
2 Die Kommission sorgt für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses. Dabei führt die Kommission folgende Aufgaben aus: a) sie sorgt für die aktive Beteiligung und Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der strategischen Planung, einschließlich der Festlegung und Lenkung der strategischen Ziele, der Qualitätssicherung und der Finanzierung, und berücksichtigt die Standpunkte der Mitgliedstaaten in gebührender Weise; b) sie sorgt für die aktive Beteiligung und Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der Entwicklung, Prüfung, Aktualisierung und Bewertung der Europass-Online-Plattform, einschließlich der offenen Standards, und berücksichtigt die Standpunkte der Mitgliedstaaten in gebührender Weise; c) sie sorgt dafür, dass die relevanten Interessenträger auf Unionsebene in die Durchführung und Bewertung dieses Beschlusses eingebunden werden; d) sie führt Lernaktivitäten und den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ein und erleichtert gegebenenfalls auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die Beratung auf Peer-Ebene; und e) sie stellt sicher, dass auf Unionsebene wirksame und geeignete Werbe-, Beratungs- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, damit die betroffenen Nutzer und Interessenträger, zu denen auch Menschen mit Behinderungen gehören, erreicht werden.
Article 7 Aufgaben der Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung dieses Beschlusses auf nationaler Ebene durch die zuständigen nationalen Dienststellen und unbeschadet der nationalen Regelungen für die Durchführung und Organisation verantwortlich. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten folgende Aufgaben aus: a) sie koordinieren die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung der internetgestützten Europass-Instrumente; b) sie fördern die Nutzung des Europasses und stärken das Bewusstsein für den Europass und dessen Sichtbarkeit; c) sie fördern und liefern Informationen über Dienstleistungen für die Beratung über transnationale Lernmobilität und die Planung der beruflichen Laufbahn, gegebenenfalls einschließlich individueller Beratungsdienste; d) sie stellen Informationen über Lernmöglichkeiten, Qualifikationen und die Anerkennungspraxis auf der Europass-Online-Plattform unter anderem durch Links zu einschlägigen nationalen Websites zur Verfügung; e) sie binden die Interessenträger aus allen einschlägigen Bereichen in die Aktivitäten ein, für die sie zuständig sind, und fördern dabei die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Interessenträgern.
2 Durch die Bereitstellung der Informationen auf der Europass-Online-Plattform gemäß Artikel 3 Absatz 2 entstehen für die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verpflichtungen.
Article 8 Datenverarbeitung und Datenschutz
Die in diesem Beschluss beschriebenen Maßnahmen werden gemäß dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten durchgeführt, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 9 Überwachung und Bewertung
1 Soweit angemessen erstattet die Kommission Bericht über die nach dem Erlass dieses Beschlusses erzielten Fortschritte und zu erwartenden künftigen Entwicklungen im Kontext der entsprechenden bildungs- und beschäftigungspolitischen Rahmen.
2 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. Mai 2023 und danach alle fünf Jahre einen Bewertungsbericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Beschlusses.
3 Die Bewertung wird durch ein unabhängiges Gremium auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Indikatoren durchgeführt, die von der Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden.
Article 10 Teilnehmende Länder
1 Die Teilnahme an den in diesem Beschluss vorgesehenen Aktivitäten steht den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, gemäß den Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offen.
2 Die Teilnahme steht außerdem beitretenden Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern für den Beitritt zur Europäischen Union gemäß ihren mit der Union geschlossenen Abkommen offen.
Article 11 Finanzbestimmungen
Die Durchführung dieses Beschlusses auf nationaler Ebene wird durch Unionsprogramme mitfinanziert. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Article 12 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1 Der Beschluss Nr. 2241/2004/EG wird aufgehoben.
2 Das durch den Beschluss Nr. 2241/2004/EG eingerichtete internetgestützte Europass-Informationssystem wird weiter betrieben, bis die durch den vorliegenden Beschluss eingeführte Europass-Online-Plattform eingerichtet wurde und betriebsbereit ist.
Article 13 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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