Beschluss (GASP) 2018/653 des Rates vom 26. April 2018 über die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit für zivile Krisenbewältigungsmissionen
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Article 1 Ziele
1 Um die schnelle Bereitstellung von wesentlicher Ausrüstung und wesentlichen Gütern und die Erbringung angemessener Unterstützungsdienste für zivile Krisenbewältigungsmissionen der Union sowie einen raschen und kontinuierlichen Zugang dieser Missionen zu solcher Ausrüstung und solchen Gütern zu gewährleisten, verstärkt die Union ihre Fähigkeiten, indem sie eine Vorratslagerfähigkeit schafft.
2 Mit der Vorratslagerfähigkeit kann auch, falls erforderlich, die gleiche Unterstützung hinsichtlich Ausrüstung, Gütern und Diensten für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union nach Artikel 28 des Vertrags und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union geleistet werden.
Article 2 Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit
1 Für die Zwecke des Artikels 1 wird eine Vorratslagerfähigkeit geschaffen. Sie hat folgende Funktionen: a) einen strategischen Bestand wesentlicher Ausrüstung und wesentlicher Güter, wie sie im Anhang aufgeführt sind, zu erwerben, zu lagern, instand zu halten und wiederaufzustocken; b) für zivile GSVP-Missionen im Anhang aufgeführte wesentliche neue und gebrauchte Ausrüstungsgegenstände und Güter zu erwerben, zu lagern, instand zu halten und ferner dort aufgeführte Unterstützungsdienste zu erbringen, einschließlich Ausrüstungsgegenstände, die von anderen Missionen dieser Art übernommen wurden.
2 Mit der Vorratslagerfähigkeit können ferner für zivile GSVP-Missionen relevante Ausrüstungsgegenstände und Güter ähnlicher Art und Verwendung wie die im Anhang aufgeführten Ausrüstungsgegenstände und Güter erworben, gelagert, instandgehalten und zur Verfügung gestellt werden.
3 Mit der Vorratslagerfähigkeit können des Weiteren für zivile GSVP-Missionen gebrauchte Ausrüstungsgegenstände und Güter, die von anderen Missionen dieser Art übernommen wurden und anderer Art und Verwendung sind wie die im Anhang aufgeführten Ausrüstungsgegenstände und Güter, erworben, gelagert und zur Verfügung gestellt werden.
4 Mit der Vorratslagerfähigkeit können, falls erforderlich, die Funktionen nach den Absatz 1 Buchstabe b sowie den Absätzen 2 und 3 auch für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union und für Sonderbeauftragte der Europäischen Union ausgeübt werden.
Article 3 Durchführung
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses wird die schwedische Katastrophenschutzbehörde beauftragt. Die schwedische Katastrophenschutzbehörde nimmt ihre Aufgabe unbeschadet der finanziellen Zuständigkeiten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr.
3 Die schwedische Katastrophenschutzbehörde und der Zivile Operationskommandeur vereinbaren in Absprache mit den zuständigen Kommissionsdienststellen die detaillierten Regelungen zur Durchführung dieses Beschlusses. Diese Regelungen müssen insbesondere sicherstellen, dass der Zivile Operationskommandeur zwecks Ausübung der technischen und operativen Aufsicht Zugang zum Vorratslager hat, damit die Entsendefähigkeit und die ordnungsgemäße Arbeitsweise ziviler Krisenbewältigungsmissionen gewährleistet sind. Der Zivile Operationskommandeur beurteilt zudem die technische Eignung gebrauchter Güter hinsichtlich Lagerung und künftiger Nutzung; ferner erstattet er Bericht über eine notwendige Erneuerung und Auffüllung von Beständen.
4 Mit der Vorratslagerfähigkeit werden die Ausrüstung und die Güter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 auf Ersuchen einer zivilen GSVP-Mission auf der Grundlage des spezifischen Bedarfs der Mission und gemäß ihrem Mandat zur Verfügung gestellt. Die gleiche Voraussetzung gilt sinngemäß für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union.
Article 4 Finanzregelung
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Beschlusses in dem Zeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung gemäß Absatz 3 beläuft sich auf 52240608,49 EUR.
2 Die mit dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Vereinbarung mit der schwedischen Katastrophenschutzbehörde als Betreiber des Vorratslagers.
4 In der Vereinbarung nach Absatz 3 wird unter anderem festgelegt, dass: a) die Ausrüstung und Güter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 2 Absatz 2 von der schwedischen Katastrophenschutzbehörde in ihrem eigenen Namen und gemäß ihren eigenen Beschaffungsvorschriften erworben werden; b) die schwedische Katastrophenschutzbehörde zivilen GSVP-Missionen Ausrüstung und Güter unentgeltlich zur Verfügung stellt und diese gegebenenfalls zurücknimmt; c) die schwedische Katastrophenschutzbehörde die gesamte Ausrüstung und alle Güter, die sie lagert, der Kommission oder einer anderen von der Kommission benannten Stelle schenkungshalber überlässt, bevor die Geltungsdauer der Vereinbarung endet.
5 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit.
Article 5 Berichterstattung
1 Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat alle sechs Monate Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.
2 Die Kommission unterrichtet den Rat alle sechs Monate über die finanziellen Aspekte des Betriebs der Vorratslagerfähigkeit.
Article 6 Überprüfung
Der Rat überprüft den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 18 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 3 hinsichtlich des Betrags, der als erforderlich angesehen wird, um Ersuchen ziviler GSVP-Missionen nachzukommen, was Ausrüstungsgegenstände und Güter zusätzlich zu der im strategischen Bestand gelagerten Menge betrifft, um zu gewährleisten, dass der sich wandelnde Bedarf solcher Missionen bei dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag gebührend berücksichtigt wird. Bei dieser Überprüfung wird außerdem dem sich wandelnden Bedarf für sonstiges operatives Vorgehen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union Rechnung getragen.
Article 7 Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 3, wenn der Rat nicht beschließt, die Geltungsdauer um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten zu verlängern.
Article 8 Aufhebung
Der Beschluss 2012/698/GASP wird aufgehoben.
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