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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503) (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018D0680
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-05-02
In force since
2018-05-05
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ umfasst die Leistung von regelmäßigen, professionellen Reinigungsdiensten im Innenbereich von Geschäfts-, Amts- und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie Privatwohnungen. Die Bereiche, in denen Reinigungsdienste durchgeführt werden, können Büroräume, Sanitäranlagen und öffentlich zugängliche Bereiche in Krankenhäusern wie beispielsweise Korridore, Warte- und Pausenräume umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt.

2 Unter diese Dienste fällt auch die Reinigung von ohne Zuhilfenahme von Spezialgeräten oder Maschinen erreichbaren Glasflächen.

3 Desinfektionstätigkeiten, in Produktionsstäten stattfindende Reinigungstätigkeiten oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Reinigungsmittel vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, zählen nicht zu dieser Produktgruppe.

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: 1. „regelmäßige, professionelle Reinigungsdienste“ professionelle Reinigungsdienste, die mindestens einmal monatlich erbracht werden; hiervon ausgenommen sind Glasreinigungsarbeiten, die als regelmäßig erbracht gelten, wenn sie mindestens einmal alle drei Monate durchgeführt werden; 2. „unverdünnte Reinigungsmittel“ Produkte, die vor dem Gebrauch verdünnt werden müssen und ein Verdünnungsverhältnis von mindestens 1:100 haben; 3. „Reinigungszubehör“ wiederverwendbare Reinigungsgüter wie Tücher, Mopps und Wassereimer; 4. „Mikrofasern“ synthetische Fasern mit einer Garnfeinheit von weniger als einem Denier oder Dezitex/Faden; 5. „Räumlichkeiten des Antragstellers“ die Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller mit seiner Tätigkeit verbundene Verwaltungs- und Organisationsaufgaben ausführt; 6. „Gebäudereinigungsaufgaben nach dem EU-Umweltzeichen“ die Aufgaben, die das Personal im Rahmen eines regelmäßigen, professionellen Gebäudereinigungsdienstes ausführt.

Article 3

1 Um das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 führen zu dürfen, muss ein Dienst der in Artikel 1 dieses Beschlusses spezifizierten Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ angehören und die entsprechenden, im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Er entspricht allen im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Muss-Kriterien; b) er entspricht einer ausreichenden Zahl der im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Kann-Kriterien, um mindestens 14 Punkte zu erreichen; c) er unterliegt hinsichtlich anderer, vom gleichen Wirtschaftsbeteiligten erbrachter Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen und zu denen auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste zählen können, einer gesonderten Buchführung.

2 Einem Wirtschaftsbeteiligten, der das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste führen darf, ist es nicht gestattet, andere, nicht unter das EU-Umweltzeichen fallende Dienstleistungen zu erbringen; dies gilt nicht, wenn die unter das EU-Umweltzeichen fallenden Gebäudereinigungsdienste von einem Teilgeschäftsbereich, einer Tochtergesellschaft, einer Niederlassung oder Abteilung des Wirtschaftsbeteiligten erbracht werden, die klar von ihm getrennt ist und gesonderte Buchführungsunterlagen führt. Andere, von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten erbrachte Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, wobei dies auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste einschließt, werden nicht durch die Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste abgedeckt und dürfen nicht als solche vermarktet werden.

3 Wurde einem Wirtschaftsbeteiligten die Genehmigung zum Führen des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste erteilt und setzt dieser für die Erbringung dieser Dienstleistungen Subunternehmer ein, müssen diese ebenfalls eine Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste besitzen.

Article 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ und die entsprechenden Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen gelten fünf Jahre ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

Article 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ den Produktgruppenschlüssel „052“.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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