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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 9. August 2018 zur Einsetzung einer Expertengruppe als Lenkungsausschuss für Maßnahmen der Union zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung

CELEX
32018D0810(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-08-09
In force since
2018-08-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die als Lenkungsausschuss für Unionsmaßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) fungierende Expertengruppe wird eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Der Lenkungsausschuss berät die Kommission zu a) strategischen Prioritäten und Leitlinien der Zusammenarbeit in der Union im Bereich der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung; b) möglichen Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit auf Unionsebene bei der Prävention und Bekämpfung von zu extremistisch motivierter Gewalt und Terrorismus führender Radikalisierung.

Article 3 Mitgliedschaft

1 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.

2 Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen bis zu zwei hochrangige Vertreter und bis zu zwei Stellvertreter und stellen sicher, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.

Article 4 Vorsitz

Den Vorsitz des Lenkungsausschusses führt der Generaldirektor oder der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) der Kommission.

Article 5 Arbeitsweise

1 Der Lenkungsausschuss wird auf Ersuchen seines Vorsitzenden nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden die „horizontalen Bestimmungen“) tätig.

2 Die Sitzungen des Lenkungsausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

3 Der Lenkungsausschuss kommt mindestens einmal jährlich zusammen.

4 Eine Unterstützungs- und Koordinierungsstruktur innerhalb der GD HOME nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Lenkungsausschusses wahr, bereitet die Arbeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Generaldirektionen der Kommission vor, unter anderem durch die Einholung von Fachwissen über Entwicklungen, Tendenzen und Handlungsbedarf aus den Mitgliedstaaten sowie von Forschern und Fachleuten, und sorgt für angemessene Folgemaßnahmen. Kommissionsbedienstete aus den einschlägigen Dienststellen mit einem Interesse am Gegenstand der Beratungen können an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.

5 In Abstimmung mit dem Vorsitzenden kann der Lenkungsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, seine Beratungen öffentlich abzuhalten.

6 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen des Lenkungsausschusses müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.

7 Der Lenkungsausschuss verabschiedet seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die Gegenstimmen abgegeben haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Article 6 Hinzugezogene Experten

Der Vorsitzende kann Experten, die über besonderes Fachwissen auf einem Gebiet der Tagesordnung verfügen, ad hoc zur Teilnahme an der Arbeit des Lenkungsausschusses einladen. Dabei kann es sich um Experten aus dem privaten oder dem öffentlichen Sektor handeln.

Article 7 Beobachter

1 Dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und dem Europäischen Auswärtigen Dienst kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung des Vorsitzenden Beobachterstatus gewährt werden.

2 Werden sie als Beobachter ernannt, so benennen sie ihre Vertreter.

3 Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen des Lenkungsausschusses zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen des Lenkungsausschusses teil.

Article 8 Geschäftsordnung

Auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden gibt sich der Lenkungsausschuss im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung .

Article 9 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder des Lenkungsausschusses und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Article 10 Transparenz

1 Der Lenkungsausschuss ist im Register der Expertengruppen zu registrieren.

2 Seine Zusammensetzung sowie die Namen der Mitglieder und der Beobachter werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

3 Alle relevanten Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.

Article 11 Sitzungskosten

1 Die Tätigkeit der Mitglieder des Lenkungsausschusses wird nicht vergütet.

2 Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten des Lenkungsausschusses anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Article 12

Der Beschluss C(2017) 5149 vom 27. Juli 2017 wird aufgehoben.

Relations

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