Beschluss (EU) 2018/817 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (EMIR — Rechtsakte der Stufe 2)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
„(1 Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet: a) innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [vorliegender Beschluss], wenn vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [vorliegender Beschluss] für diese Derivatekategorie ein Transaktionsregister nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde, b) 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für eine bestimmte Derivatekategorie gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenn vor dem oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert wurde, jedoch frühestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]; c) innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss], wenn sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde. Die Meldepflicht beginnt an diesem Tag, und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung an die ESMA gemeldet.“
Article 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 148/2013, (EU) Nr. 149/2013, (EU) Nr. 150/2013, (EU) Nr. 151/2013, (EU) Nr. 152/2013, (EU) Nr. 153/2013, (EU) Nr. 876/2013, (EU) Nr. 1002/2013, (EU) Nr. 1003/2013, (EU) Nr. 285/2014 und (EU) Nr. 667/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1247/2012, (EU) Nr. 1248/2012, (EU) Nr. 1249/2012 und (EU) Nr. 484/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
„(1 Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet: a) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [vorliegender Beschluss], wenn ein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss ] nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde,, b) 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für eine bestimmte Derivatekategorie gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenn vor dem oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [JCD 32013R0148.A09] kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, frühestens jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [JCD 32013R0148.A09]; c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [JCD 32013R0148.A09], wenn sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [JCD 32013R0148.A09] für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde. Die Meldepflicht beginnt an diesem Tag, und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung an die ESMA gemeldet.“
Article 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1515, (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592, (EU) 2016/1178, berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 56, der Verordnungen (EU) Nr. 2017/104 und (EU) 2017/751 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/105, berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 97, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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