Beschluss (EU) 2018/884 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) [ex SA.32874 (2011/NN)], die von Dänemark durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4461) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Die Ermäßigung der durch Artikel 24 des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 eingeführten Steuer um zwei Drittel gemäß Artikel 24b desselben Gesetzes enthält kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Article 2
Die Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Menge von 25000 m3 aufgrund von Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 bildet eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Article 3
Die durch die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24c des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 sich ergebende Beihilfe für Entnahmegenehmigungen bis 6000 m3 enthält kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Article 4
Die durch die Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Menge von 25000 m3 aufgrund von Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 sich ergebende Beihilfe ist von Dänemark unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt worden und bildet eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe.
Article 5
Die durch eine Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Menge von 25000 m3 gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 sich ergebende Beihilfe bildet keine staatliche Beihilfe, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Bedingungen einer der kraft Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen erfüllt, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gültig war.
Article 6
1 Dänemark muss die in Artikel 4 genannte Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurückfordern.
2 Auf den zurückzufordernden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung Zinsen fällig.
3 Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen.
Article 7
Die Rückforderung der in Artikel 4 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. Dänemark gewährleistet, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 8
1 Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses legt Dänemark folgende Informationen vor: a) eine Aufstellung der Beihilfeempfänger, die eine Beihilfe gemäß Artikel 4 erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag, den jeder einzelne erhalten hat; b) den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der von allen Empfängern zurückgefordert werden muss, deren Beihilfen nicht unter die De-minimis-Regelung fallen; c) eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses; d) die Unterlagen zum Nachweis, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind.
2 Dänemark unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Dänemark legt auf Anforderung der Kommission unverzüglich alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Ferner macht Dänemark genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.
Article 9
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
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