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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/893 des Rates vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 des EWR-Abkommens zu vertreten ist (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D0893
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-06-18
In force since
2018-06-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

„1a Bis ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen vorliegt, kann ein EFTA-Staat entscheiden, die darin enthaltenen Maßnahmen anzuwenden. Jeder EFTA-Staat entscheidet vor Inkrafttreten eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts, ob er bis zum Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen die darin enthaltenen Maßnahmen gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten anwendet oder nicht, und unterrichtet die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Liegt kein gegenteiliger Beschluss vor, so wendet jeder EFTA-Staat die Maßnahmen eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten an. Kann im Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts keine Einigung über die Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen erzielt werden, so kann jeder EFTA-Staat ungeachtet des Artikels 102 des Abkommens die Anwendung dieser Maßnahmen beenden und setzt die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis. Die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens beschränken oder untersagen abweichend von Artikel 1 Absatz 3 den freien Verkehr personenbezogener Daten in einen EFTA-Staat, der die Maßnahmen in einem nach Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt nicht in derselben Weise anwendet, insoweit als durch diese Maßnahmen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen verhindert wird.“

„2a Bis ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme eines Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen vorliegt, können die angemessenen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 durch Standarddatenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d gewährleistet werden, wenn ein EFTA-Staat die darin enthaltenen Maßnahmen anwendet. Jeder EFTA-Staat entscheidet vor Inkrafttreten eines gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts, ob er bis zum Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen die darin enthaltenen Maßnahmen gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten anwendet oder nicht, und unterrichtet die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Liegt kein gegenteiliger Beschluss vor, so wendet jeder EFTA-Staat die Maßnahmen eines gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten an. Kann im Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des genannten Durchführungsrechtsakts keine Einigung über die Aufnahme eines gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen erzielt werden, so kann jeder EFTA-Staat ungeachtet des Artikels 102 des Abkommens die Anwendung dieser Maßnahmen beenden und setzt die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.“

Article 2

Der Wortlaut von Nummer 13 (Arbeitsgruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten) des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen wird gestrichen.

Article 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/679 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft .

Article 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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