Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3736) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Methode zur Berechnung und Meldung des jährlichen Verbrauchs
Der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person ist entweder anhand der Methode zur Meldung der Stückzahl gemäß Artikel 2 oder anhand der Methode zur Meldung des Gewichts gemäß Artikel 3 zu berechnen und mitzuteilen.
Article 2 Methode zur Meldung der Stückzahl
1 Berechnet und meldet ein Mitgliedstaat den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen anhand der Stückzahl, verwendet er einen der folgenden Werte: a) die Gesamtzahl der leichten Kunststofftragetaschen, die auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden; b) die Summe i) der Zahl der leichten Kunststofftragetaschen, die auf der Grundlage der Einnahmen aus obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben, die — wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht erklärt oder gemeldet — von den Verbrauchern pro Einheit leichter Kunststofftragetaschen erhoben wurden, errechnet wird, und ii) der Zahl der leichten Kunststofftragetaschen, die von diesen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreit sind und — wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht gemeldet — auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden.
2 Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe a melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für jedes Kalenderjahr die Zahl der leichten Kunststofftragetaschen mitzuteilen, die sie auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Verkehr gebracht haben.
3 Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für jedes Kalenderjahr die Zahl der leichten Kunststofftragetaschen mitzuteilen, die von diesen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreit sind und die sie auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Verkehr gebracht haben.
4 Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode verwenden, melden den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen unter Verwendung der Tabelle 4 im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG.
5 Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode verwenden, melden den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen unter Verwendung der Tabelle 5 im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG.
Article 3 Methode zur Meldung des Gewichts
1 Berechnet und meldet ein Mitgliedstaat den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen anhand des Gewichts, verwendet er einen der folgenden Werte: a) das Gesamtgewicht der leichten Kunststofftragetaschen, die auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden; b) die Summe i) des Gewichts der leichten Kunststofftragetaschen, die auf der Grundlage der Einnahmen aus obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben, die — wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht erklärt oder gemeldet — von den Verbrauchern pro Einheit leichter Kunststofftragetaschen erhoben wurden, errechnet wird, und ii) des Gewichts der leichten Kunststofftragetaschen, die von diesen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreit sind und — wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht gemeldet — auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden.
2 Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit diesem Artikel melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer zur Angabe des durchschnittlichen Gewichts leichter Kunststofftragetaschen.
3 Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe a melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für jedes Kalenderjahr das Gesamtgewicht der leichten Kunststofftragetaschen mitzuteilen, die sie auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Verkehr gebracht haben.
4 Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für jedes Kalenderjahr das Gesamtgewicht der leichten Kunststofftragetaschen mitzuteilen, die von diesen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreit sind und die sie auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Verkehr gebracht haben.
5 Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode verwenden, melden den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen unter Verwendung der Tabelle 6 im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG.
6 Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode verwenden, melden den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen unter Verwendung der Tabelle 7 im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG.
Article 9
1 Die Mitgliedstaaten legen die Daten über das Aufkommen, die Einfuhr und Ausfuhr sowie die Behandlung von Verpackungsabfällen in den Formaten gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 im Anhang vor.
2 Die Mitgliedstaaten legen die Daten über den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen bei Meldung der Stückzahl in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 4 oder der Tabelle 5 im Anhang und bei Meldung des Gewichts in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 6 bzw. der Tabelle 7 im Anhang vor.“
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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