Beschluss (EU) 2018/953 des Rates vom 26. Juni 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Protokoll 30 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Im Titel von Artikel 5 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2020“ ersetzt. 2. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32017 R 1951: Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 1)“ 3. Die Angaben „2013-2017“ und „31. Dezember 2017“ in Artikel 5 Absatz 2 werden durch die Angaben „2013-2020“ und „31. Dezember 2020“ ersetzt. 4. Die Angabe „2013 bis 2017“ in Artikel 5 Absatz 3 wird durch die Angabe „2013 bis 2020“ ersetzt. 5. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften für 2013 einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags, und für 2014 bis 2020 einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System) und 29 01 04 01 (Unterstützungsausgaben für das Europäische Statistische Programm) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen . Er gilt ab dem 1. Januar 2018.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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