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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1109 der Kommission vom 1. August 2018 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4978) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1109
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-08-01
In force since
2018-08-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Linie 59122, wie unter Buchstabe b im Anhang beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DAS-59122-7 zugewiesen.

Article 2 Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden; b) Futtermittel, die Mais 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden; c) Mais 59122 in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Article 3 Kennzeichnung

1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Mais“ festgelegt.

2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss — außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten — auf dem Etikett und in dem Begleitdokument der Erzeugnisse erscheinen, die Mais 59122 enthalten oder aus ihm bestehen.

Article 4 Nachweisverfahren

Für den Nachweis von Mais 59122 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Article 5 Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

1 Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

2 Die Zulassungsinhaber legen der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG gemeinsame Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Article 6 Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Article 7 Zulassungsinhaber

1 Die Zulassungsinhaber sind: a) Pioneer Overseas Corporation, Belgien, im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc., Vereinigte Staaten, und b) Dow AgroSciences Ltd., Vereinigtes Königreich, im Namen von DowAgroSciences LLC, Vereinigte Staaten.

2 Beide Zulassungsinhaber sind für die Erfüllung der den Zulassungsinhabern mit diesem Beschluss und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auferlegten Pflichten verantwortlich.

Article 8 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Article 9 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an: a) Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts 44, 1040 Brüssel, Belgien, und b) Dow AgroSciences Ltd., European Development Centre, 3B Park Square, Milton Park, Abingdon, Oxon OX14 4RN, Vereinigtes Königreich.

Relations

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