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Beschluss (GASP) 2018/1249 des Rates vom 18. September 2018 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen

CELEX
32018D1249
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-09-18
In force since
2018-09-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union unterstützt den UNVIM mit dem übergeordneten Ziel, zur Wiederherstellung der ungehinderten und freien Einfuhr von Handelswaren nach Jemen beizutragen, indem ein transparentes und wirksames Abfertigungsverfahren für gewerbliche Fracht eingeführt wird, die für nicht unter der Kontrolle der Regierung Jemens stehende jemenitische Häfen bestimmt ist.

2 Mit dem Projekt werden folgende Einzelziele verfolgt: Steigerung der Einfuhr kommerzieller Fracht nach Jemen, indem das Abfertigungsverfahren für solche Fracht weiter beschleunigt wird und das Vertrauen der Schifffahrtsgesellschaften wiederhergestellt wird, dass ihre Schiffe in die Häfen von Hodeidah und Salif einlaufen können; Verbesserung der Möglichkeiten des UNVIM, zusätzliches Personal und zusätzliche Mittel im Hafen von Dschibuti, im Hafen „King Abdullah Port“ (Königreich Saudi-Arabien) sowie in den Häfen von Salalah und Sohar (Oman) und Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) einzusetzen, und Erhöhung seiner Reaktionsfähigkeit, für den Fall, dass dem UNVIM für die Dauer des Projekts zusätzliche Zuständigkeiten im Hafen von Hodeidah übertragen werden.

3 Die Union leistet durch den vorliegenden Beschluss einen Beitrag zu den mit der Stärkung des UNVIM verbundenen Kosten und trägt somit auch dazu bei, auf die Bedürfnisse der jemenitischen Bevölkerung im Rahmen einer umfassenderen humanitären Strategie einzugehen. Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Projekts ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten obliegt dem UNOPS. Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNOPS.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 4915504,24 EUR.

2 Der Betrag für den Sechsmonatszeitraum nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 4 dieses Artikels beläuft sich auf 2748472,96 EUR. Der verbleibende Betrag in Höhe von 2167031,28 EUR wird verwendet, falls der Rat dies nach der Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beschließt.

3 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

4 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNOPS ab. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass das UNOPS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union öffentliche Beachtung zuteilwird.

5 Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 4 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach dem 18. September 2018 abzuschließen. Sie unterrichtet den Rat über etwa dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat durch regelmäßige, vom UNVIM erstellte Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses, einschließlich der monatlichen Sitzungen des UNVIM-Lenkungsausschusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts bereit.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Der Rat überprüft diesen Beschluss fünf Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Finanzierungsvereinbarung.

3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet zwölf Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem UNOPS. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.

Relations

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