Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1297 der Kommission vom 25. September 2018 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung für kreosothaltige Biozidprodukte durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5412)
Text
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Article 1
1 Die von Frankreich vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Biozidproduktfamilien ist aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gerechtfertigt.
2 Absatz 1 gilt für die im Register für Biozidprodukte unter folgenden Nummern geführten Biozidproduktfamilien: BC-WK024516-27; BC-DQ024492-36; BC-EU013041-45.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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