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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/1498 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1498
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-21
In force since
2018-10-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar: a) die Übertragung der im Zuge von Strafverfahren gegen die ehemaligen Eigentümer von Ilva beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von 1,1 Mrd. EUR im Wege der privaten Vergleichsvereinbarung mit Ilva; b) das Gesetzesdekret Nr. 101/2013 vom 11. August 2014 und dessen Artikel 12 Absatz 5 über als Masseverbindlichkeiten einzustufende Kredite in ihrer Anwendung auf einen Privatkredit über 250 Mio. EUR; c) die am 5. März 2015 zwischen Fintecna und Ilva auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 vom 4. März 2015 erzielte Vergleichsvereinbarung über den Betrag von 156 Mio. EUR.

Article 2

Die übrigen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, wurden von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt und stellen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar: a) die staatliche Garantie für einen Kredit über 400 Mio. EUR, die Ilva mit dem Ministerialdekret vom 30. April 2015 nach dem Gesetzesdekret Nr. 1/2015 gewährt wurde; b) der staatliche Kredit über 300 Mio. EUR, der Ilva mit dem Ministerialdekret vom 15. Dezember 2015 nach dem Gesetzesdekret Nr. 191/2015 gewährt wurde.

Article 3

1 Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, vom Empfänger zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Italien passt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Beihilfezahlungen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt werden, an die in den Erwägungsgründen 190 und 213 dieses Beschlusses dargelegten marktüblichen Bedingungen an.

Article 4

1 Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 5

1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; b) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist; c) Unterlagen, die belegen, dass die in Artikel 3 Absatz 4 dieses Beschlusses bezeichneten Anpassungen vorgenommen wurden.

2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Relations

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