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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6560) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1524
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-10-11
In force since
2018-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird eine Methodik für die Überwachung der Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt. Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: 1. „barrierefreies Format“ ein elektronisches Dokument, das den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 entspricht; 2. „Überwachungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten die Überwachungstätigkeiten durchführen, um die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen der Stichprobe mit den Barrierefreiheitsanforderungen zu überprüfen. Der Überwachungszeitraum kann auch die Festlegung der Stichproben, die Auswertung der Überwachungsergebnisse und die Modalitäten für die Berichterstattung an die Kommission umfassen.

Article 3 Häufigkeit der Überwachung

1 Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 anhand der in diesem Beschluss festgelegten Methodik.

2 Der erste Überwachungszeitraum für Websites läuft vom 1. Januar 2020 bis zum 22. Dezember 2021. Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung jährlich.

3 Der erste Überwachungszeitraum für mobile Anwendungen läuft vom 23. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2021. Im ersten Überwachungszeitraum umfasst die Überwachung mobiler Anwendungen die Ergebnisse einer reduzierten Stichprobe mobiler Anwendungen. Die Mitgliedstaaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um mindestens ein Drittel der in Anhang I Nummer 2.1.5 festgelegten Anzahl zu überwachen.

4 Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung mobiler Anwendungen jährlich anhand einer Stichprobe, die gemäß Anhang I Nummer 2.1.5 zusammengestellt wird.

5 Nach dem ersten Überwachungszeitraum läuft der jährliche Überwachungszeitraum sowohl für Websites als auch für mobile Anwendungen vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.

Article 4 Umfang und Grundlage der Überwachung

1 Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 auf der Grundlage der Anforderungen der in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Normen und technischen Spezifikationen.

2 Wenn die Barrierefreiheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 übersteigen' erfolgt die Überwachung so, dass in den Ergebnissen zwischen der Erfüllung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und der Erfüllung der diese übersteigenden Anforderungen unterschieden wird.

Article 5 Überwachungsmethoden

Die Mitgliedstaaten überwachen die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 anhand a) einer eingehenden Überwachungsmethode zur Überprüfung der Vereinbarkeit, die gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.2 angewandt wird; b) einer vereinfachten Überwachungsmethode zur Feststellung der Nichtvereinbarkeit, die gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.3 angewandt wird.

Article 6 Auswahl der Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auswahl der Stichproben der zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummern 2 und 3 erfolgt.

Article 7 Information über die Überwachungsergebnisse

Werden Mängel festgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die öffentlichen Stellen innerhalb einer angemessenen Frist und in einem Format, das den öffentlichen Stellen bei der Behebung der Mängel ihrer jeweiligen Websites und mobilen Anwendungen hilft, Daten und Informationen über die Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf diese Mängel erhalten.

Article 8 Format des Berichts

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Bericht in einem barrierefreien Format in einer Amtssprache der Europäischen Union.

2 Der Bericht enthält das Ergebnis der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Die Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die über jene Anforderungen hinausgehen, können ebenfalls in den Bericht aufgenommen werden, müssen dann aber separat dargestellt werden.

Article 9 Inhalt des Berichts

1 Der in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannte Bericht enthält: a) eine ausführliche Beschreibung der Art und Weise, wie die Überwachung durchgeführt wurde; b) eine Aufstellung in Form einer Entsprechungstabelle, aus der ersichtlich ist, wie sich die angewandten Überwachungsmethoden auf die Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 beziehen, einschließlich erheblicher Änderungen der Methoden; c) das Ergebnis der Überwachung für jeden Überwachungszeitraum, einschließlich der Messdaten; d) die gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 verlangten Informationen.

2 In ihren Berichten stellen die Mitgliedstaaten die in den Hinweisen in Anhang II angegebenen Informationen zur Verfügung.

Article 10 Häufigkeit der Berichterstattung

1 Der erste Bericht bezieht sich auf den ersten Überwachungszeitraum für Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3.

2 Anschließend beziehen sich die Berichte auf die Überwachungszeiträume für Websites und mobile Anwendungen jeweils zwischen dem vorangehenden und dem folgenden Berichtszeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102.

Article 11 Weitere Modalitäten der Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den Bericht in einem barrierefreien Format.

Article 12 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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