Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6535) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Dieser Beschluss harmonisiert die Frequenzbänder und die zugehörigen technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz.
Article 2
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Geräte mit geringer Reichweite“ sind Funksender mit niedriger Sendeleistung, die eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen über kleine Reichweiten ermöglichen; 2. „vernetztes Gerät mit geringer Reichweite“ ist ein Gerät mit geringer Reichweite, das in ein Datennetz eingebunden ist und potenziell auch größere Bereiche abdeckt; vernetzte Geräte mit geringer Reichweite werden von Netzzugangspunkten gesteuert; 3. „Netzzugangspunkt“ ist ein ortsfestes terrestrisches vernetztes Gerät mit geringer Reichweite, das in ein Datennetz eingebunden ist und für die anderen Geräte mit geringer Reichweite in dem Datennetz als Anschlusspunkt an Dienstplattformen außerhalb des Datennetzes dient; 4. „Datennetz“ bezeichnet mehrere vernetzte Geräte mit geringer Reichweite, einschließlich des Netzzugangspunkts, als Netzkomponenten sowie die drahtlosen Verbindungen zwischen ihnen; 5. „nichtstörend und ungeschützt“ bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei Funkdiensten verursacht werden darf und kein Schutzanspruch dieser Geräte gegenüber funktechnischen Störungen durch Funkdienste in demselben Band besteht; 6. „Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite“ bezeichnet eine Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite oder von vernetzten Geräten mit geringer Reichweite, die Funkfrequenzen mit ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder aufgrund gemeinsamer Nutzungsszenarios nutzen.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Anhang aufgeführten Frequenzbänder für die Arten von Geräten mit geringer Reichweite und vernetzten Geräten mit geringer Reichweite entsprechend den dort festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen bis zu den dort genannten Umsetzungsterminen festgelegt werden und nichtexklusiv, nichtstörend und ungeschützt zur Verfügung stehen.
2 Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen zum Schutz bestehender Nutzungen in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz ergreifen, soweit dies erforderlich ist und keine alternative Schutzlösung durch Koordinierung der verschiedenen Nutzungsarten in diesen Frequenzbändern gefunden werden kann. Dies kann auch die Auferlegung zusätzlicher technischer, geografischer oder betrieblicher Anforderungen an die Nutzung des Frequenzbands bedeuten, soweit die im Anhang festgelegten harmonisierten technischen Frequenzzugangsbedingungen eingehalten werden.
3 Die Mitgliedstaaten können die Nutzung der im Anhang aufgeführten Frequenzbänder auch unter weniger strengen Bedingungen oder für Geräte mit geringer Reichweite, die zu keiner harmonisierten Kategorie gehören, erlauben. Dies gilt insofern, als dadurch nicht beeinträchtigt oder verhindert wird, dass Geräte mit geringer Reichweite der harmonisierten Kategorien die betreffenden harmonisierten technischen Bedingungen in Anspruch nehmen, die eine gemeinsame und nichtexklusive Nutzung eines bestimmten Teils der Frequenzen für unterschiedliche Zwecke durch Geräte mit geringer Reichweite derselben Kategorie erlauben.
4 Die Mitgliedstaaten führen keine neuen Nutzungen in den Teilbändern 874,4-876 MHz und 919,4-921 MHz ein, bis dafür harmonisierte Nutzungsbedingungen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt worden sind.
Article 4
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der Frequenzbänder 874-876 MHz und 915-921 MHz, einschließlich der möglichen Nutzung der Unterbänder 874,4-876 MHz und 919,4-921 MHz für das künftige Bahnmobilfunksystem (FRMCS), und berichten der Kommission auf Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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