Beschluss (EU) 2018/1601 des Rates vom 15. Oktober 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 73. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und auf der 100. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses im Hinblick auf die Verabschiedung der Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011 zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 73. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu vertreten ist, besteht darin, der Verabschiedung der Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe gemäß IMO-Dokument MEPC 73/3 zuzustimmen.
Article 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 100. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses zu vertreten ist, besteht darin, der Verabschiedung der Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011 gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 99/22/Add.1 zuzustimmen.
Article 3
1 Der in Artikel 1 festgelegte, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
2 Der in Artikel 2 festgelegte, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
3 Geringfügige Änderungen an den in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkten können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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