Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Einstellungsregister geändert sowie technische und funktionale Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister festgelegt.
Article 2 Änderung gemeinsamer Spezifikationen für die nationalen Einstellungsregister
Der Anhang der Entscheidung 2007/756/EG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Article 3 Löschung von Doppeleintragungen
1 Der Halter stellt sicher, dass Doppeleintragungen von Fahrzeugen gemäß Abschnitt 3.2.5 Nummer 1 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG in der durch den Beschluss 2011/107/EU der Kommission geänderten Fassung innerhalb eines Jahres ab dem 15. November 2018 aus den nationalen Einstellungsregistern gelöscht werden.
2 Der Halter stellt sicher, dass Doppeleintragungen von Fahrzeugen aus Drittländern, die im Eisenbahnsystem in der Union eingesetzt werden sollen und in einem Einstellungsregister eingetragen sind, das den Spezifikationen im Anhang der Entscheidung 2007/756/EG entspricht und mit dem virtuellen Einstellungsregister gemäß der genannten Entscheidung verbunden ist, innerhalb eines Jahres ab dem 15. November 2018 gelöscht werden.
Article 4 Spezifikationen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters
Die technischen und funktionalen Spezifikationen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters sind in Anhang II festgelegt.
Article 5 Eintragungsstelle
1 Jeder Mitgliedstaat benennt eine von den Eisenbahnunternehmen unabhängige Eintragungsstelle, die spätestens ab dem 15. Mai 2019 für die Verarbeitung der Anträge und die Aktualisierung der im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Daten der in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Fahrzeuge zuständig ist.
2 Bei dieser Eintragungsstelle kann es sich um die nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG benannte Stelle handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Eintragungsstellen, damit Änderungen im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister zeitnah kommuniziert werden.
3 Ist die Eintragungsstelle nicht die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG benannte Stelle, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten spätestens bis zum 15. November 2019 über die gemäß Absatz 1 benannte Stelle.
Article 6 Eintragung von Fahrzeugen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde
1 Der Halter stellt seinen Antrag auf Eintragung im Europäischen Fahrzeugeinstellungsregister in einem Mitgliedstaat seiner Wahl innerhalb des Verwendungsgebiets des Fahrzeugs.
2 Die Eintragungsstellen treffen angemessene Maßnahmen, um die Korrektheit der im Europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragenen Daten sicherzustellen.
3 Jede Eintragungsstelle muss Daten der gespeicherten Fahrzeugeintragungen extrahieren können.
Article 7 Architektur des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters
1 Die Agentur richtet das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ein und unterhält es im Einklang mit diesem Beschluss.
2 Nach der Migration nach Artikel 8 muss das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ein zentrales Register sein und allen Nutzern eine harmonisierte Schnittstelle für die Datenabfrage, die Eintragung von Fahrzeugen und die Datenverwaltung bieten.
3 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Eintragungsfunktion nach Anhang II Nummer 2.1.4 längstens bis zum 16. Juni 2024 dezentral verwenden.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur bis zum 15. Mai 2019 mit, ob sie beabsichtigen, die zentrale Eintragungsfunktion der Agentur zu nutzen oder eine dezentrale Eintragungsfunktion einzurichten. Sie legen bis zum 16. Juni 2020 dar, wie sie die Bedingungen nach Absatz 5 zu erfüllen beabsichtigen.
5 Setzt ein Mitgliedstaat die Eintragungsfunktion dezentral um, so stellt er die Kompatibilität und die Kommunikation mit dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister sicher. Er stellt ferner sicher, dass die dezentrale Eintragungsfunktion spätestens bis zum 16. Juni 2021 entsprechend den Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister betriebsbereit ist.
6 Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung über die Verwendung einer dezentralen Eintragungsfunktion jederzeit ändern und sich stattdessen durch Notifizierung der Agentur für die zentrale Eintragungsfunktion entscheiden. Die Entscheidung wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.
Article 8 Migration von den nationalen Einstellungsregistern zum europäischen Fahrzeugeinstellungsregister
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten eingetragener Fahrzeuge von den nationalen Einstellungsregistern in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister übertragen und dabei bis zum 16. Juni 2021 migriert werden. Während der Migration koordiniert die Agentur den Übergang von den jeweiligen nationalen Fahrzeugeinstellungsregistern zum EVR mit den Eintragungsstellen, und die Agentur sorgt für die Verfügbarkeit der IT-Umgebung.
2 Die Agentur macht die Funktionen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 15. November 2020 zugänglich.
3 Die Agentur legt die Spezifikationen für die Implementierung der Schnittstellen mit der dezentralen Eintragungsfunktion fest und stellt sie den Mitgliedstaaten bis spätestens 16. Januar 2020 zur Verfügung.
4 Ab dem 16. Juni 2021 tragen die Mitgliedstaaten Fahrzeuge im Einklang mit Artikel 7 in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ein.
5 Ab dem 16. Juni 2024 verwenden alle Mitgliedstaaten die zentrale Eintragungsfunktion.
Article 9 Aufhebung
Die Entscheidung 2007/756/EG wird mit Wirkung vom 16. Juni 2021 aufgehoben.
Article 10 Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 3, 4.3 und 5 des Anhangs II sowie dessen Anlagen 1 bis 6 gelten ab dem 16. Juni 2021.
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